Blitzlicht Finanzstrafrecht
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 42Kapitel 2: Besonderer Teil
Der besondere Teil des Finanzstrafrechts umfasst die einzelnen strafbaren Tatbestände. Angenehmerweise sind Straftatbestände üblicherweise so formuliert, dass sie auch von einem juristischen Laien verstanden werden können. Immerhin möchte der Gesetzgeber an ein bestimmtes Verhalten eine Strafe knüpfen. Dann muss der Straftatbestand auch so gestaltet werden, dass der Steuerpflichtige sein Verhalten daran ausrichten kann, ohne Gefahr zu laufen, eine Strafe zu erhalten.
Dennoch fällt es vielen Unternehmern und ihren Beratern im Falle von Fehlern schwer, allfällige Unrichtigkeiten in früheren Steuererklärungen – etwa im Rahmen einer geplanten Selbstanzeige – einem dieser Straftatbestände zuzuordnen. Nachfolgend sollen daher die häufigsten Delikte anhand von typischen Praxisfällen dargestellt werden.
2.1. Abgabenhinterziehung – Schwarzumsätze
Eine Abgabenhinterziehung setzt zunächst das Bewirken einer Abgabenverkürzung durch den Steuerpflichtigen voraus. Dies kann nicht nur durch aktives Handeln des Steuerpflichtigen (zB durch Einreichen einer unrichtigen Abgabenerklärung, in welcher ein Teil der Einnahmen fehlt) eintreten, sondern auch durch Unterlassen (zB Nicht...