Der Arbeitsvertrag
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 128Kapitel 13: Konkurrenzklausel
13.1. Allgemeines
13.1.1. Gegenstand einer Konkurrenzklausel
Die aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden gegenseitigen Hauptpflichten sind grundsätzlich nur während der aufrechten Dauer des Vertragsverhältnisses zu beachten. Lediglich die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten wie Fürsorge- und Treuepflicht können bestimmte Verhaltens- bzw Unterlassungspflichten für den Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsvertrages festlegen.
Aufgrund der Fürsorgepflicht dürfen Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Äußerungen über die ehemaligen Arbeitnehmer tätigen, durch welche das berufliche Fortkommen erschwert werden könnte (zB die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes).
Soll eine über die Treuepflicht hinausgehende Verpflichtung des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrages zur Geltung gelangen, so muss dies gesondert zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
Da derartige vertragliche Beschränkungen die grundrechtlich geschützte Erwerbsfreiheit der Arbeitnehmer einschränken, sind solche Klauseln nur innerhalb enger vom Gesetz gezogener Grenzen zulässig.
Für Angestellte sind die § 36 ff AngG zu beachten, während für Ar...