Der Arbeitsvertrag
1. Aufl. 2023
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S. 116Kapitel 11: Verjährung und Verfall
11.1. Allgemeines
Der Arbeitsvertrag vermittelt beiden Vertragsparteien Ansprüche. Werden die Ansprüche bei Fälligkeit nicht ordnungsgemäß befriedigt, so können sie auch zwangsweise mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden.
Die Möglichkeit der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung ist jedoch zeitlich begrenzt.
Die Frist innerhalb derer Ansprüche durchgesetzt werden müssen, wird als Verjährungsfrist bezeichnet.
Werden die Ansprüche nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt, so können sie nicht mehr durchgesetzt werden.
Der Anspruch an sich ist zwar nach wie vor gegeben, kann aber bei Leistungsverweigerung durch den Schuldner nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden. Auch eine bereicherungsrechtliche Rückforderung ist nicht mehr möglich.
Vertragliche Regelungen, durch welche die gesetzlichen Verjährungsfristen verkürzt werden, werden als Verfallsfristen bezeichnet. Der wesentliche Unterschied zu den gesetzlichen Verjährungsfristen besteht darin, dass der zugrunde liegende Anspruch nach Ablauf einer vereinbarten Verfallsfrist gänzlich erlischt, während bei Ablauf der Verjährungsfrist lediglich...