Der Arbeitsvertrag
1. Aufl. 2023
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S. 108Kapitel 9: Nebenbeschäftigung und Konkurrenzverbot
9.1. Allgemeines
Das Interesse des Arbeitgebers, nicht von den eigenen Arbeitnehmern konkurrenziert zu werden, wird durch die Rechtsordnung geschützt. Kommt das AngG zur Anwendung, findet sich in § 7 AngG ein gesetzlich geregeltes Konkurrenzverbot. Für Arbeiter gibt es keine ausdrückliche Regelung, sondern wird das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäfts als Entlassungsgrund statuiert.
Unter Berücksichtigung der soeben dargestellten Regelungen gilt ansonsten, dass Nebenbeschäftigungen während der Freizeit grundsätzlich ohne Einschränkungen zulässig sind und auch dem Arbeitgeber nicht gemeldet werden müssen (OLG Wien , 7 Ra 33/21f; OGH Ris-Justiz RS0027827).
Die gesetzlichen Bestimmungen sind dispositiv ausgestaltet, sodass die Reichweite etwaiger Konkurrenz- und Nebenbeschäftigungsregelungen arbeitsvertraglich eingeschränkt aber auch ausgeweitet werden kann.
9.2. Angestellte
9.2.1. Gesetzliche Regelung
9.2.1.1. Allgemeines
Das AngG verbietet zwei mögliche Ausprägungen von Konkurrenzierungen. Im Geschäftszweig des Arbeitgebers ist jede Art von Handelsgeschäften auf eigene oder fremde Rechnung verboten. Außerhalb des Geschäftszweiges des...