Der Arbeitsvertrag
1. Aufl. 2023
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S. 96Kapitel 8: Kollektivvertrag und Mitarbeitervorsorgekasse
8.1. Allgemeines
Im Rahmen der verpflichtend in einem Dienstzettel bekannt zu gebenden Angaben findet sich eine Hinweispflicht auf etwaig anzuwendende lohngestaltende Vorschriften sowie die seitens des Arbeitgebers ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse.
Über diesen Informationszweck hinaus werden keine weiteren Ziele verfolgt. Es handelt sich somit um Wissenserklärungen des Arbeitgebers, im Rahmen derer er den Arbeitnehmer lediglich über bestimmte Tatsachen in Kenntnis zu setzen hat.
Ein arbeitsvertraglicher Gestaltungsspielraum ist nicht gegeben bzw gewollt, da die Frage der Anwendung des auf ein Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrages nicht verhandelbar ist.
Ungeachtet dessen sollte jedoch auch in diesem Bereich besondere Sorgfalt auf die Formulierung gelegt werden.
Die irrtümliche Anführung eines falschen – für den Arbeitnehmer günstigeren – Kollektivvertrages führt als Wissenserklärung in der Regel zu keiner Verpflichtung auf dessen Anwendung. Die Auslegung der Vertragsformulierung kann aber auch dazu führen, dass diese als Willenserklärung dahingehend gewertet wird, dass der „falsche“ Kollektivvertrag bewusst ...