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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 16.04.2024, RV/1300004/2023

Verzollungsumgehung für zwei Uhren im Wert von rund € 360.000,00

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3141/2024 anhängig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Feldkirch 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Felix Karl Vogl, Rechtsanwalt und Steuerberater, Penthouse Alpina Bahnhofstraße 34/12, 6780 Schruns, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) im Zusammenhang von zwei Armbanduhren Uhr1 und Uhr2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom sowie die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl **1**, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten, der Dolmetscherin sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

Über Herrn ***Bf1*** wird für die grobe fahrlässige Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 sowie die Kosten des allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.

Die Beschwerde des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl FV-001 187 182, wurde Herr ***Bf1***, geboren 1988, schuldig erkannt, er habe am über das damalige Zollamt Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Lustenau, zwei Armbanduhren nämlich
• ein Stück Armbanduhr [...] und
• ein Stück Armbanduhr [...]
im Gesamtwert von EUR 358.983,98, auf denen Eingangsabgaben in Höhe von EUR 71.798,72 (darin enthalten: Zoll [A00]: EUR 1,60 und Einfuhrumsatzsteuer [B00]: EUR 71.797,12) lasteten, grob fahrlässig unter Verletzung der zollrechtlichen Gestellungs- und Anmeldepflicht in das Zollgebiet der Union (EU) verbracht.

Dadurch habe er das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG werde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 und gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 33 Tagen ausgesprochen.

Gemäß § 185 FinStrG seien die entstandenen Kosten des Finanzstrafverfahrens i.H.v. € 500,00, das sich 10% der verhängten Geldstrafe, zu ersetzen.

Als Begründung wurde ausgeführt: "Am wurde durch ***Bf1*** ein Ausfuhrdokument im Reiseverkehr zur Ausfuhr aus der Schweiz beim Schweizer Zollamt Au vorgelegt. Diese Exportdeklaration betraf zwei Armbanduhren, nämlich Uhr1 und Uhr2. Laut Schweizer Ausfuhrdokument mit Ausstellungsdatum vom wurden diese Uhren beim [...], Genf, Käufer: ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** [...]Personalausweis, Verkaufsrechnung mit der [...]Nummer-P, Ausstellungsdatum , im Gesamtwert von EUR 358.983,98 (CHF 383.000,00) erworben. Nach erfolgter Ausfuhrabfertigung durch die Schweizer Zollbehörde wurden die vorangeführten Waren, ohne diese zu gestellen, durch Herrn ***Bf1*** mit dem Fahrzeug über das Zollamt Österreich, Zollstelle Lustenau, in die Europäische Union (EU) verbracht.

Der Beschuldigte wurde in der Folge schriftlich aufgefordert, sich zur Sache zu äußern. Nach Ablauf der gesetzten Frist erging der Eingangsabgaben-Bescheid, in dem Abgaben Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen vorgeschrieben wurden. Die Abgabenvorschreibung erwuchs auf Grund der Zurücknahme des Rechtsmittels vom und des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes zu GZ RV/1200001/2021 vom in Rechtskraft.

In einer in englischer Sprache verfassten Stellungnahme, die beim ehemaligen Zollamt Feldkirch Wolfurt am einlangte, gab der Beschuldigte an, dass ihm nicht in den Sinn gekommen sei, nach der Ausfuhr aus der Schweiz die Uhr beim österreichischen Zoll anmelden zu müssen. Er sei es gewohnt gewesen, bei anderen Grenzübertritten innerhalb der Europäischen Union keine Zollerklärungen abgeben zu müssen. Weiters bedauerte der Beschuldigte, einen Fehler im Zuge der Einfuhr der Uhren begangen zu haben.

Mit Urteil des [...] sprach das Gericht seine Unzuständigkeit aus, da die vorsätzliche Handlungsweise nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachzuweisen war.Im Verfahren vor dem Spruchsenat I des Zollamts Österreich als Finanzstrafbehörde wurden die bisherigen Standpunkte aufrecht erhalten.

Somit kam der Spruchsenat zur Überzeugung, dass der Beschuldigte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Unternehmer in der Lage war, sich bezüglich der Mehrwertsteuerrückvergütung zu erkundigen und diesen Vorgang auf das Gewissenhafteste auszuführen. Im Weiteren handelt es sich bei der Mehrwertsteuerrückvergütung, wie der Beschuldigte selber anführt, um ein Ausfuhrverfahren. Auf ein Ausfuhrverfahren erfolgt folglich ein Einfuhrverfahren, welches durch den Beschuldigten nicht durchgeführt wurde. Der Beschuldigte gibt an: "...reise ich oft innerhalb Europas für verschiedene Gründe, und ich war so daran gewöhnt, Waren beim Grenzübertritt nicht zu deklarieren."

Hier ist anzumerken, dass bei einem privaten Einkauf von Waren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und deren Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat eine Ausfuhr und folglich eine Mehrwertsteuerrückvergütung nicht möglich ist. Es muss dem Beschuldigten daher sehr wohl aufgefallen sein, dass er bei dem gegenständlichen Einkauf, entgegen seinen Einkäufen in der Europäischen Union, an einem Zollamt (Schweiz) anhält und eine Ausfuhr bzw. einen Mehrwertsteuerrückvergütungsantrag durchführt. Es war dem Beschuldigten sehr wohl zumutbar, nach erfolgtem Ausfuhrverfahren zum Zweck der Mehrwertsteuerrückvergütung auf der zur Europäischen Union gehörenden Zollstelle Lustenau anzuhalten und sich über die Formalitäten hinsichtlich einer Einfuhrabfertigung der gegenständlichen Ware zu erkundigen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Zollstelle Lustenau ca. 200 Meter von der Schweizer Zollstelle Au durch eine Brücke getrennt ist und deutlich mit diversen Hinweistafeln / Schildern gekennzeichnet ist, die besagen, dass man die EU betritt. Es ist davon auszugehen, dass das EU-Logo (blauer Hintergrund mit zwölf gelben Sternen), welches auf der österreichischen im Gegensatz zu der Schweizer Seite angebracht ist, auch dem Beschuldigten als Zeichen der Einreise in die Zollunion hinlänglich bekannt ist.

Laut Internetrecherche ("Linked in" - eine öffentlich zugängliche Internetseite) war der Beschuldigte in den Jahren 2011 bis 2012 in der Universität Basel eingeschrieben. Dem Beschuldigten muss daher sehr wohl bewusst gewesen sein, dass er seine Einkäufe in einem nicht zur Europäischen Union gehörenden Staat durchgeführt hat. Schon im damaligen Zeitraum dürfte der Beschuldigte mit zollrechtlichen Bestimmungen in Kontakt gekommen sein.

Der Beschuldigte ist somit seiner Verpflichtung, dem Zollamt wahrheitsgemäß mitzuteilen, dass drittländische, unverzollte und hochpreisige Waren mitgeführt werden, nicht nachgekommen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht der Senat davon aus, dass dem Beschuldigten bei einem Einkaufsvolumen in Höhe von CHF 383.000,- auf Grund seiner grob fahrlässigen Handlungsweise bei der Einfuhr es unterlassen hat, mitgeführte Privatwaren mit einem Wert, der die Reisefreigrenze in Höhe von EUR 300,- doch erheblich übersteigt, anzumelden und auch zu verzollen zu lassen. Aus den vorgenannten Gründen geht der unabhängige Spruchsenat von einem grob fahrlässigen Verhalten aus.

Bei der Bemessung der Geldstrafe waren als strafmildernd die abgabenrechtliche Schadensgutmachung sowie das längere Zurückliegen der Tat zu berücksichtigen. Erschwernisgründe lagen nicht vor. Hinsichtlich der gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Geldstrafe ist anzumerken, dass nach Ansicht des Spruchsenats I des Zollamts Österreich als Finanzstrafbehörde die festgesetzte Geldstrafe i.H.v. EUR 5000,- (entspricht ca. 7 % der Höchststrafe (maximal das Einfache der Eingangsabgaben = EUR 71.797,12) und gleichzeitig annähernd der Mindeststrafe gem. § 23 Abs. 4 FinStrG) aus general- und spezialpräventiven Erwägungen als tat-, schuld- und täterangemessen angesehen wird. Bei der Bemessung der Geldstrafe wurde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht genommen, soweit diese der Behörde mitgeteilt worden ist.

Der Kostenausspruch basiert auf der gesetzlichen Grundlage des § 185 FinStrG.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:

"1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde dem Rechtsvertreter des Abgabepflichtigen am per RSb-Brief zugestellt.

Die mit Einschreiben vom heutigen Tage und daher innert der 1-monatigen Beschwerdefrist erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig.

2. Beschwerdeerklärung

Das angefochtene Erkenntnis wird seinen gesamten Inhalt nach zur Gänze angefochten.

Insbesondere wird das Erkenntnis vom , mit welchem der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von EUR 5.000 und zum Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 500 verurteilt wurde, sowohl hinsichtlich des Ausspruches über die Schuld als auch hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe angefochten, wie dies auch bereits in der Beschwerdeanmeldung erklärt worden ist.

3. Beschwerdegründe

Es werden geltend gemacht die Beschwerdegründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Ermessensübung (Strafzumessung)

Zu diesen wird ausgeführt:

a. Zum Ausspruch über die Schuld

Der Spruchsenat hat ausgesprochen, der Beschuldigte sei schuldig, eine Verzollungsumgehung begangen zu haben.

Dies ist unrichtig.

Der Beschuldigte erkundigte sich beim Kauf der Wertsachen über die Bedingungen für den Grenzübertritt. Nach Auskunft des Verkäufers und den erhaltenen Papieren für den Grenzübertritt war er der Ansicht, er habe die Mehrwertsteuern in der Schweiz bezahlt und dürfe die Gegenstände über die Grenze nach Österreich befördern. Er hat sich auf die Anweisungen des örtlichen Verkäufers verlassen.

Des Weiteren durfte er nach Rücksprache mit dem Verkäufer aufgrund der ausgehändigten Rechnung davon ausgehen, er habe die notwendige Mehrwertsteuer bezahlt, da diese deutlich auf der Rechnung ersichtlich war und diese als bezahlt auf der Rechnung aufscheint.

Zudem legte er seine gekauften Wertsachen dem Schweizer Zollamt vor. Die Beamten wiesen ihn nicht auf eine erneute Vorlegung vor dem österreichischen Zollamt hin, wodurch der Beschuldigte der Ansicht war, er dürfe sie nach Österreich befördern.

Bei Schmuggel hätte er die Wertsachen anderenfalls nicht unaufgefordert den Schweizer Zollbeamten vorgelegt und nach Rückfrage des österreichischen Zollamtes diesem ohne Umschweife gezeigt bzw. im Einzelnen dargelegt.

Aufgrund der Tatsache, dass bei vergangenen Grenzübertritten des Beschuldigten in der Europäischen Union keine Zollerklärungen erforderlich waren und er annahm, dass die Schweiz ebenfalls der Europäischen Union angehört, aufgrund der widersprüchlichen Flaggen in seiner Unterkunft (siehe Anlage), ging und durfte er davon ausgehen, dass die erfolgte Ausfuhrabfertigung durch die Schweizer Zollbehörde ausreichend war.

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. ().

Der nunmehrige Beschuldigte ist hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens nach wie vor geständig. Allerdings hat er keinesfalls im Sinne des § 8 Abs 3 FinStrG in einer Art und Weise ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen wäre.

Dies auch aus nachstehenden Gründen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte Waren als Privatperson im Reiseverkehr bei sich hatte. Er wurde ganz offensichtlich von dem Unternehmen auch unrichtig aufgeklärt und selbstverständlich durfte er als Konsument und Verbraucher auf die Angaben verfahrensgegenständlicher Geschäfte spezialisiert ist, vertrauen. Hinzu kommt gegenständlich, dass der Beschuldigte explizit auch bei den Schweizer Zollbehörden Erkundigungen einholte und er dort nicht darüber aufgeklärt wurde, dass auch persönliche Waren gegebenenfalls auch bei der Einfuhr von Waren in ein Land, eine Union, zollrechtlich zu behandeln sind. In Anbetracht all dieser erhaltenen Auskünfte gab es für den nunmehrigen Beschuldigten keine Anhaltspunkte dafür, dass er weitere (eigene) Recherchen hinsichtlich der Rechtsquellen einzuleiten bzw. vorzunehmen gehabt hätte. Das Befragen des Unternehmens und das Nachfragen bei den Zollbeamten der Schweiz erscheint bei der gegebenen Konstellation, im gegenständlichen Einzelfall, eigenen Nachforschungen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur jedenfalls als gleichwertig (vgl. ).

Wenn das Zollamt Österreich in seiner Strafverfügung auf Seite 2 davon ausgeht, dass der Beschuldigte über "Grundkenntnisse von Zollbelangen" verfügt, so ist dazu ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Erfahrungen den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Import von Waren lediglich jener einer Person im Reiseverkehr entsprechen. Wenn, wovon nicht ausgegangen wird, dann hat der Beschuldigte gegenständlich lediglich leicht fahrlässig gehandelt.

In der fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Amtsbeauftragten wird ausgeführt: […]

"Die Beschwerde richtet sich gegen die Bemessung und Festsetzung der Geldstrafe in dieser Höhe und folgend die Ausmessung und Festsetzung der Ersatzfreiheitstrafe. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt bei dieser Verzollungsumgehung der zwei tatgegenständlichen Uhren € 71.798,72, was auch die Höchststrafe darstellt.

Es ist unter Berücksichtigung des Gesamtsachverhaltes in keinster Weise erklärbar, wie vom Senat eine Geldstrafe in dieser geringen Höhe bemessen werden konnte, die lediglich 7 % der Höchststrafe beträgt. Die Anmerkung, dass nach Ansicht des Senates die Geldstrafe aus general- und spezialpräventiven Erwägungen als tat-, schuld- und täterangemessen angesehen wird, vermag dies auch nicht zu erhellen. Nicht einmal der wesentliche Milderungsgrund eines Geständnisses konnte berücksichtigt werden.

Es wurde sogar die Mindestgeldstrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG unterschritten, wobei dies nur aus besonderen Gründen zulässig ist. Diese besonderen Gründe wurden weder benannt, noch wurde das Unterschreiten begründet. Nach dem Aktenstand sind für den Amtsbeauftragten auch keine vorhanden, vom Beschuldigten wurden keine vorgebracht.

Im Erkenntnis wird ausgeführt, dass auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht genommen wurde, soweit diese der Behörde mitgeteilt worden ist. Die behauptete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, vom Beschuldigten wurde behauptet lediglich ein Einkommen in der Höhe von € 2.000,00 als selbständiger Unternehmer zu haben, ist nicht glaubhaft und mit dem sich aus dem Fall ergebenden Bild der Verhältnisse der Person des Beschuldigten offensichtlich nicht übereinstimmend und wurde in keinster Weise hinterfragt.

Dies obwohl Internetrecherchen im Akt vorhanden sind, die eben ein ganz anderes Bild eines Absolventen einer Universität, Business Managers, eines Präsidenten des Verwaltungsrates usw. mit unzähligen Beteiligungen an Firmen und verbundenen Unternehmen ergeben. Auch wenn diese nicht umfassend konkretisiert werden können und vom Beschuldigten offensichtlich wohl nachvollziehbar nicht dargelegt werden, kann hier die Behauptung eines Einkommens in Höhe von € 2.000,00 nicht als Grundlage für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ausreichen. Dem widerspricht allein der Kaufvorgang von 2 Uhren im Wert von € 358.983,98 offensichtlich für den Privatgebrauch.

In Anbetracht der Verfehlung, des Warenwertes der Tatgegenstände und der sonstigen Strafbemessungsgründe erscheint die festgesetzte Geldstrafe auffallend gering und nicht tat-, schuld- und täterangemessen. Sie widerspricht zudem eklatant general- und spezialpräventiven Erwägungen.

Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das Erkenntnis aufzuheben und über die Strafbemessung selbst zu entscheiden."

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG: Des Schmuggels macht sich schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

§ 36 Abs. 1 FinStrG: Der Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.

Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich das Bundesfinanzgericht aus Anlass der Beschwerde, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher keine Beschwerde eingebracht hat, das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat es so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen eine Beschwerde eingebracht worden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gelten das im § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK):

Gemäß Artikel 79 Abs. 1 lit. a UZK entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt ist.

Gemäß Artikel 79 Abs. 2 UZK ist für das Entstehen der Zollschuld folgender Zeitpunkt maßgebend:

a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,

b) der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.

Gemäß Artikel 79 Abs. 3 UZK ist Zollschuldner, wer

a) die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,

b) wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,

c) die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.

Gemäß Artikel 141 Abs. 1 UZK-DA gelten folgende Handlungen als Zollanmeldung:

a) Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind;

b) Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge; […].

Festgestellter Sachverhalt, objektive Tatseite:

Außer Streit, dass der Beschuldigte am über das damalige Zollamt Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Lustenau, zwei Armbanduhren nämlich
• ein Stück Armbanduhr Uhr1 und
• ein Stück Armbanduhr Uhr2
im Gesamtwert von EUR 358.983,98, auf denen Eingangsabgaben in Höhe von EUR 71.798,72 (darin enthalten: Zoll [AOO]: EUR 1,60 und Einfuhrumsatzsteuer [B00]: EUR 71.797,12) lasteten, grob fahrlässig unter Verletzung der zollrechtlichen Gestellungs- und Anmeldepflicht in das Zollgebiet der Union (EU) verbracht.

Laut Schweizer Ausfuhrdokument mit Ausstellungsdatum vom wurden diese Uhren beim Verkäufer **V1**, Käufer: ***BF1***, ***Bf1-Adr*** Personalausweis, Verkaufsrechnung mit der Nummer-P, Ausstellungsdatum , im Gesamtwert von EUR 358.983,98 (CHF 383.000,00) netto erworben.

Der Beschuldigte hat in der Beschwerde zum "objektiven Tatgeschehen" ein Geständnis abgegeben.

Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte eine zollrechtliche Gestellungspflicht gehabt hätte und er von sich aus die zwei Uhren bei der Einreise in die Europäische Union beim Zollamt anzumelden gehabt hätte.

Beim Grenzübertritt zwischen der Schweiz und Österreich weisen große Hinweistafeln auf die Möglichkeit, wann und wo man Zollverfahren durchführen kann, hin.

Die Eingangsabgabenschuld wurde rechtskräftig festgesetzt und ist auch zeitnahe zur Gänze entrichtet worden, steht somit ebenfalls außer Streit.

Damit ist in objektiver Hinsicht ein vorschriftswidriges Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, wodurch die objektive Tatseite des Schmuggels im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG im Sinne des § 36 Abs. 1 FinStrG erfüllt war. Ein Versuch oder eine Absicht, ein Zollverfahren durchzuführen, war beim Beschuldigten definitiv nicht gegeben.

Subjektive Tatseite/grob fahrlässiges Verhalten:

Zur subjektiven Tatseite ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges einen Akt der Beweiswürdigung darstellt ().

Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG ist dafür der Nachweis einer ungewöhnlichen, auffallenden Sorglosigkeit erforderlich, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich hervorsehbar war. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird. Das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (vgl. zur Bestimmung des § 34 Abs. 3 FinStrG vor Inkrafttretens des Steuerreformgesetzes 2015/2016).

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom , 10 Ob 41/13x, und vom , 10 Ob 61/08f; ).

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschuldigten auszugsweise ergänzend vorgebracht:

"Ich habe niemals die Schweizer Umsatzsteuerrückvergütung erhalten und habe die auch nicht beantragt. Ich habe die Rechnung an die Schweizer Zollbehörden ausgehändigt und dachte, dass die das für den Nachweis eines Exports benötigen. Im Geschäft in Genf habe ich zwei Rechnungen erhalten. Ich wusste nicht, ob ich die Uhren netto oder brutto inkl. Schweizer Umsatzsteuer bezahlt habe.

Über Vorhalt des Ausfuhrdokuments - wussten Sie, was Sie da unterschrieben haben?

BF: Damals nicht. Es gab schon ein Gerichtsverfahren und der Richter hat bestätigt, dass ich das nicht vorsätzlich gemacht habe. Ich weiß, ich habe ein Papier unterschrieben, dass ich nicht verstanden habe, das war ein Fehler und deswegen ist das Verfahren jetzt so lange am Laufen. Aber ich sehe nicht aus wie ein Schmuggler und finde es verletzend, wenn ich als Schmuggler bezeichnet werde. Ich habe die Uhren für den persönlichen Gebrauch gekauft und nicht zum Weiterverkaufen. Ich verstehe nicht, warum ich deswegen bestraft werden sollte.

Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Beschuldigte an:

Ich verdiene 2.400 EUR netto. Ich bin Miteigentümer dieser (Ergänzung: vorgehaltenen) Firmen in der Slowakei, das sind Familienbetriebe, die ich von meinem Vater geerbt habe. Zum Vermögen in Summe - das habe ich nicht kalkuliert und dazu möchte ich nichts sagen. Als Firma habe ich Schulden, nicht aber privat. Ich habe die Uhren noch, werde sie aber nach dem ganzen Theater verkaufen, weil sie mir keine Freude mehr bereiten. ich befasse mich mit Marketing. Ich bin im Immobilien-Markt tätig. Das hat nichts mit Import/Export zu tun.

Vorsitzender: Laut Akt haben Sie in den Jahren 2011 und 2012 in der Schweiz studiert. Wenn Sie sich in diesen zwei Jahren in der Schweiz zum Studium aufgehalten haben, wie kommen Sie auf die Idee, die Schweiz wäre Mitglied der Europäischen Gemeinschaft? Haben Sie damals nicht mitbekommen, dass Sie sich außerhalb der Europäischen Gemeinschaft befinden?

BF: Damals war ich 20 Jahre alt und hatte 1.000 EUR auf meinem Konto, ich musste keine Finanzen vorlegen und habe mich damit nicht beschäftigt. Das erste, was ich in Genf gesehen habe, war eine Flagge der europäischen Union. Ich war niemals in der Schweiz mit Wohnsitz gemeldet. 2-3 Monate darf man studieren, ohne sich anmelden zu müssen. Ich möchte anführen, dass ich sofort 100.000 EUR an Österreich gezahlt habe und ich verstehe nicht, warum ich noch eine weitere Strafe bezahlen soll. Eine Strafe soll adäquat und präventiv sein und eine erzieherische Funktion haben. Ich sehe nicht ein, wieso ich jetzt noch eine weitere Strafe bezahlen soll.

Wenn ich mich vorher informiert hätte, hätte ich Deutschland ausgewählt und nicht Österreich. Ich habe mich nicht mit der Umsatzsteuer befasst, ich habe nur den Preis in der Schweiz ausgehandelt. Ich habe mich nicht mit Netto und Brutto befasst. Ich wollte wissen, ob ich die Uhren günstiger kriege, wenn ich direkt in der Fabrik kaufe und habe deshalb versucht, den Handel zu umgehen. In der Fabrik habe ich nicht verhandelt, aber dann im Geschäft.

Zur Frage, was war der Grund für die Reise in die Schweiz, als die Uhren gekauft wurden?

BF: Ich erinnere mich nicht mehr genau, aber ich wollte die Uhren persönlich kaufen. Die anderen Gründe sind nicht mehr präsent.

Für mich ist es nicht eindeutig, wie die Gesetze in Österreich funktionieren. Ich habe gehört, dass die Vorarlberger Behörden sich auskennen, aber schon in Tirol die Kenntnis von Zollbestimmungen mit der Schweiz nicht mehr so bekannt sind - noch dazu bei mir als Slowake. In der Zwischenzeit kenne ich mich aus.

Zur Frage: Haben Sie denn mehr als die 383.000 CHF bezahlt?

BF: Teilweise habe ich auch in EURO bezahlt - ich weiß nicht, ob mehr bezahlt wurde, eventuell ist auch die Rechnung, so wie sie vorliegt, nicht in Ordnung. Es wäre möglich, dass ich mehr bezahlt habe.

Vorsitzender: Aber bei dem Betrag kümmere ich mich doch darum, dass das korrekt ist?

BF: Ich habe mich halt gefragt: sind die Uhren wichtig, oder ist das Papier, die Rechnung, wichtig.

Zur Frage, sind Ihnen die Bestimmungen (im Jahr 2020) im Reiseverkehr bekannt (das wurde jedenfalls in einer Stellungnahme behauptet)?

BF: Ehrlich gesagt nein, und viele Sachen sind mir heute noch unverständlich, wie die Darstellungen der Firma hinsichtlich der Umsatzsteuer. Damals bei der Beschwerde habe ich bereits verstanden, warum der Staat 72.000 EUR Einfuhrumsatzsteuer kassiert hat, aber ich wollte damit nicht sagen, dass ich alle Bestimmungen verstanden habe.

Verteidiger: Haben Sie schon einmal Grenzen zwischen Nicht-EU-Ländern gekreuzt?

BF: Ja, nach USA und Mexiko, und diverse Länder mit unterschiedlichen Ausrüstungen (auch Zäune, etc.). Und an diesen Grenzen sieht man sofort, dass man in ein anderes Land kommt, im Gegensatz zu der Grenze zwischen der Schweiz und Österreich. Der Zöllner hat mir bestätigt, dass alles erledigt ist. Ich habe alles erfüllt, was der Händler von mir gefordert hat und auch das, was der Schweizer Zöllner gefordert hat. Da es mir an Erfahrung gefehlt hat, war mir nicht bewusst, dass ich noch weitere Schritte unternehmen hätte müssen.

Vorsitzender: Bei der Rückkehr aus den USA etc. wussten Sie da, was Sie an Warenwert als EU-Bürger (im Reiseverkehr) mitnehmen durften?

BF: Nein, es war auch kein direkter Flug nach Bratislava und ich hatte keine Probleme in London. Ich weiß nicht, welche Länder EU-Mitgliedsstaaten sind und welche Länder den EURO als Währung haben.

BF: Zum Abschluss möchte ich noch was erzählen: ich habe gewusst, dass ich heute eine Gerichtsverhandlung habe und bin gestern in ein Uhrengeschäft in der Schweiz gegangen und habe eine einzige Frage gestellt: Was kostet diese Uhr? Die Frau sagte mir den Preis und sofort, ohne dass ich nachgefragt hätte, sagte sie mir, dass ich die Umsatzsteuer vergütet bekommen kann. Damit möchte ich sagen, dass diese Uhrengeschäfte so agieren, und dass ich gar nicht nachgefragt habe, ob ich eine Umsatzrückvergütung bekomme. Ich habe ihr dann gesagt, dass ich morgen eine Gerichtsverhandlung diesbezüglich habe. Also auf der einen Seite die Geschäftsleute in der Schweiz, die anbieten, ohne dass man nachfragt - und auf der anderen Seite habt ihr Privatpersonen wie mich, die das auch nicht in der Schule lernen und irgendwo in der Mitte sind sie, die versuchen, die Privatpersonen zu bestrafen. Ich denke, dass sehr viele Leute dieses Angebot der Rückerstattung annehmen und die Folgen nicht kennen. Das ist ein systematisches Problem in der Schweiz. Ich habe das Gefühl, dass ich hier ein Präzedenzfall bin. Man sollte versuchen, dieses zwischenstaatliche Problem zu lösen, anstatt dass jeder Staat das Problem selber löst. Ich als Privatperson habe nicht die Verpflichtung, sämtliche Bestimmungen zu kennen."

Gerade als Marketing-Profi hätte der Beschuldigte erkennen müssen, dass das von ihm angesprochene System, dass in der Schweiz von Unternehmern sofort ein Ausfuhrdokument über die Rückvergütung der Schweizer Umsatzsteuer vorgelegt wird, nur der Verkaufsstrategie dient, um die angebotenen Waren zu verkaufen. Dabei wird vielfach nicht erklärt, dass nach der Ausfuhr noch ein Einfuhrverfahren folgen müsste, in dem die jeweilige Umsatzsteuer (hier in der EU) für die Waren zu zahlen ist, so als ob die Waren in der EU gekauft würden. Das System hat zwei Seiten. Dass der Verkäufer nicht auch die negativen Auswirkungen des möglichen Kaufes erwähnt, ist aus Verkäufersicht verständlich, wenn auch kundenunfreundlich.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall gab der Beschuldigte in der Beschwerde an, dass "er nach Rücksprache mit dem Verkäufer aufgrund der ausgehändigten Rechnung davon ausgehen durfte, er habe die notwendige Mehrwertsteuer bezahlt, da diese deutlich auf der Rechnung ersichtlich war und diese als bezahlt auf der Rechnung aufscheint. Zudem legte er seine gekauften Wertsachen dem Schweizer Zollamt vor. Die Beamten wiesen ihn nicht auf eine erneute Vorlegung vor dem österreichischen Zollamt hin, wodurch der Beschuldigte der Ansicht war, er dürfe sie nach Österreich befördern.

Aufgrund der Tatsache, dass bei vergangenen Grenzübertritten des Beschuldigten in der Europäischen Union keine Zollerklärungen erforderlich waren und er annahm, dass die Schweiz ebenfalls der Europäischen Union angehört, aufgrund der widersprüchlichen Flaggen in seiner Unterkunft (Bilder sind der Beschwerde beigelegt), ging und durfte er davon ausgehen, dass die erfolgte Ausfuhrabfertigung durch die Schweizer Zollbehörde ausreichend war."

Bemerkenswert an dieser Aussage ist, dass der Beschuldigte selbst die Schweizer Mehrwertsteuer erwähnte, die er laut Rechnung auch bezahlt haben will. Nachdem er sich genau diese Schweizer Mehrwertsteuer jedoch an der Grenze zur Europäischen Union vom Schweizer Zoll rückerstatten hat lassen, wofür er entsprechende Unterlagen vorgelegt hat, will er dem Senat nunmehr weismachen, dass er nicht gewusst hat, dass er dadurch die zwei Uhren zum Nettokaufpreis (ohne Mehrwertsteuer) in die Europäische Union eingeführt hat, ohne ein entsprechendes Zollverfahren im Zollgebiet der Gemeinschaft durchzuführen.

Der Beschuldigte bestreitet in der Beschwerde und über einen langen Zeitraum auch in der mündlichen Verhandlung, dass er für die zwei Uhren vom Schweizer Zoll die Schweizer Umsatzsteuer rückvergütet erhalten hätte.

Voraussetzung für eine Kontrollmitteilung der Schweizer Zollbehörde ist die Tatsache, dass für in der Schweiz gekaufte Waren die Rückerstattung der Schweizer Umsatzsteuer formal durchgeführt wird, da sonst die Schweizer Zollbehörde keine Kenntnis vom Austritt dieser Waren aus dem Schweizer Zollgebiet hätte und der Beschuldigte im Übrigen dem Schweizer Verkäufer die Schweizer Umsatzsteuer noch zu bezahlen gehabt hätte.

Unabhängig davon, ob der Beschuldigte nun die Schweizer Umsatzsteuer mitbezahlt hat oder diese refundiert erhalten hat, bleibt die Tatsache, dass die zwei Uhren in der Europäischen Union keinem Einfuhrzollverfahren zugeführt wurden. Und zwar weder in Österreich noch in der Slowakei.

Zwar vermeint der Beschuldigte in der Beschwerde noch, "nur" über die Kenntnisse einer Person im Reiseverkehr zu verfügen, übersieht jedoch, dass er 2011 und 2012 in der Schweiz studiert hat und dabei wohl den Unterschied zwischen Europäischer Union und der Schweiz mitbekommen hat. Dass die Schweiz ebenfalls der Europäischen Union angehört, wie der Beschuldigte andeutet, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, um vom tatsächlichen Wissen, dass die Schweiz ein unabhängiger Staat außerhalb der Europäischen Union ist, abzulenken. Kenntnis von der Tatsache, dass die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union ist, hat auch ein in der Slowakei lebender, davor in der Schweiz studiert habender Akademiker. Flaggen vor einem Hotel in der Schweiz inklusive der Flagge der EU sind kein Beweis dafür, dass die Schweiz Mitglied der EU ist.

Es mag seine Richtigkeit haben, dass die Rechtslage im Zollbereich eine gewisse Komplexität aufweist und hier ein Geflecht an rechtlichen Bestimmungen aus dem EU-Recht, dem einzelstaatlichen Recht und auch internationalen Abkommen zur Anwendung kommt, das sicherlich nicht "jedermann" detailliert bekannt ist. Im Kernbereich und auf das Wesentliche reduziert handelt es sich aber dennoch um ein Reglement, das als allgemein bekannt bzw. auch logisch, leicht fasslich und plausibel angesehen werden muss. So ist es allgemein bekannt, dass Waren, die in den EU-Raum eingebracht werden, grundsätzlich deklarierungspflichtig sind und auf sie Abgaben erhoben werden, was nur in Geringfügigkeitsfällen anders ist, insbesondere bei den Reisefreimengen.

Wenn daher der Beschuldigte zunächst vermeint, die Bestimmungen für den "privaten" Reiseverkehr zu kennen, gibt er damit auch bekannt, dass keine Waren über der Reisefreimenge einem Zollverfahren zugeführt werden müssen, noch dazu bei einem Warenwert von rund € 360.000,00. Die Aussage in der mündlichen Verhandlung, bei der Einreise aus Mexiko oder den USA mit Umstiegsmöglichkeiten in London hätte es in Bratislava keine Probleme gegeben, bedeutet nicht, dass keine Waren von mehr als der Reisefreimenge mitgeführt wurden. Der Beschuldigte hat vermutlich den Grünkanal am Flughafen benutzt und dadurch konkludent erklärt, keine eingangsabgabepflichtigen Waren mit sich zu führen. Ähnlich verhält es sich bei der Benützung der Straße von der Schweiz nach Österreich (in die EU). Auch damit wird konkludent erklärt, keine eingangsabgabepflichtigen Waren mit sich zu führen. Dass es auf die zwei Uhren nicht zutrifft, wurde in der Verhandlung mehrfach erklärt.

Schon in der Stellungnahme vom hat der Beschuldigte ausgeführt:

"Von Beginn des Kaufprozesses mit der Schweizer Boutique war ich darauf bedacht, alle für den Export der Uhren erforderlichen Dokument- und Ausfuhrverfahren einzuhalten, da die Uhren für meinen persönlichen Gebrauch als Geschenk und nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt waren. Ich konzentrierte mich jedoch so sehr auf die schweizerischen Anforderungen, dass mir die Importverfahren auf österreichischer Seite nicht bekannt waren, über die ich mir jetzt völlig im Klaren bin."

Wer sich jedoch auf einen Export vorbereitet, der hält es auch für möglich und findet sich im Falle der Unterlassung damit ab, dass hier keine Einfuhr (mit allen dafür notwendigen Formalitäten) durchgeführt wird. Genau dieser sehr hohe Betrag ist ausschlaggebend dafür, dass der Senat zum Schluss gelangt, dass ein Akademiker, der sich in der Schweiz (im EU-Ausland) zwei Uhren um netto rund € 360.000,00 kauft, sich jedenfalls davor über die entsprechenden Modalitäten erkundigen hätte müssen, wenn er schon vorhat, sehr viel Geld dafür ausgeben zu wollen.

Zudem ist auf das Ausfuhrdokument vom zu verweisen, in dem der Beschuldigte mit seiner Unterschrift bestätigte, die Bestimmungen zur Rückerstattung der Schweizer Umsatzsteuer zu kennen.

Die Unterzeichnenden bestätigen die Richtigkeit der Angaben und erklären, dass sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung kennen.

Auf dem selben Formular bestätigt die Schweizer Zollbehörde:

Wir bestätigen, dass die aufgeführten Gegenstände das schweizerische Zollgebiet verlassen haben beziehungsweise im Zoll-Ausland sind.

Wenn der Beschuldigte somit bestätigt, dass er die Voraussetzung für die Steuerbefreiung kennt, zudem die Schweizer Zollbehörde bestätigt, dass die zwei Uhren das Schweizer Zollgebiet verlassen haben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nunmehr die Voraussetzungen nicht mehr kennen will. Ob die Schweizer Umsatzsteuer nun bezahlt oder rückerstattet wurde, ist dabei ohne Relevanz.

Dabei geht der Senat von der Judikatur des VwGH aus, wonach früher getätigte Aussagen der Wahrheit näherkommen.

Bei so einer Investition ist es völlig unglaubwürdig, dass sich der Beschuldigte nicht schon im Vorhinein über die Formalitäten beim Kauf und bei der Verbringung von der Schweiz in die Europäische Union erkundigt hat.

Dass es kein spontaner Kauf war, hat der Beschuldigte in der Verhandlung bestätigt.

Auch wenn das Landesgericht hier kein vorsätzliches Verhalten gesehen haben will, ist doch bei dem zuletzt geschilderten Kenntnisstand des Beschuldigten - der als Immobilienprofi durchaus überzeugend seinen Strandpunkt vertreten hat - davon auszugehen, dass für ihn ein mögliches Fehlverhalten als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Dass der Beschuldigte die Uhren zum persönlichen Gebrauch oder als Geschenk gekauft hat, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich hier um eingangsabgabepflichtige Waren handelt, die in der EU zu versteuern gewesen wären. Für den Senat war angesichts des Aushandelns des Kaufpreises von zunächst rund CHF 497.000,00 auf CHF 412.000,00 die Ersparnis von rund € 72.000,00 an Eingangsabgaben in der EU ein durchaus stichhaltiges Argument, die Uhren aus Kostengründen nicht zu versteuern.

Andererseits geht der Senat davon aus, dass sich der Beschuldigte - ausgehend vom hohen Kaufpreis von rund CHF 412.000,00 (dazu käme noch ein Discount von rund CHF 87.000) für die beiden Uhren - schon im Vorfeld des Kaufes entsprechend erkundigt hat, was im Fall der Ausfuhr aus dem Schweizer Zollgebiet und der anschließenden Einfuhr in das Zollgebiet der EU zu tun wäre.

Zusammengefasst kommt der Senat zum Schluss, dass der Beschuldigte schon vor dem Kauf und der anschließenden Verbringung der Uhren ohne die erforderliche Gestellung im Zollgebiet ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt hat, wenn er - wie er behauptet - sich trotz des hohen Kaufreises nicht über die damit verbundenen Pflichten bei der Einfuhr in die Europäische Union erkundigt haben will und damit für ihn ein Fehlverhalten als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 36 Abs. 3 FinStrG: Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden vom Spruchsenat schon als strafmildernd die abgabenrechtliche Schadensgutmachung sowie das längere Zurückliegen der Tat berücksichtigt. Erschwernisgründe lagen nicht vor. Dabei wurde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht genommen, soweit diese der Behörde mitgeteilt worden ist.

Gründe, weshalb mit einer Geldstrafe von € 5.000,00 (entspricht ca. 7 % der Höchststrafe von € 71.797,12) die Mindeststrafe gem. § 23 Abs. 4 FinStrG unterschritten wurde, wurden vom Spruchsenat nicht ausgeführt.

Auch wenn die Verfahrensverzögerung auch an der COVID-Pandemie gelegen ist, war als Ausgleich für den Konventionsverstoß der überlangen Verfahrensdauer ein Abschlag von € 1.000,00 von der Geldstrafe vorzunehmen.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Versuch gestartet, einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten zu erhalten, der nur teilweise von Erfolg gekrönt war. Eine genaue Auskunft über das Vermögen des Beschuldigten war nicht zu bekommen. Außer Streit steht, dass der Beschuldigte noch über die zwei Uhren verfügt.

Laut Internet ist der Beschuldigte (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer s.r.o. in der Slowakei, vergleichbar österreichischen GesmbHs, was nichts über seine tatsächliche finanzielle Lage aussagt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte damals über einen doch sehr großen Geldbetrag (aufgrund einer Erbschaft) zum Erwerb der Uhren verfügte ist davon auszugehen, dass er zumindest über mehr als durchschnittliche finanzielle Verhältnisse verfügt.

Auch konnten keine besonderen Gründe ermittelt werden, die ein Unterschreiten der Mindestgeldstrafe rechtfertigen würde.

Ausgehend von einer doch guten wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten und den nunmehr ermittelten Strafbemessungsgründen war der Beschwerde des Amtsbeauftragten stattzugeben und eine Geldstrafe jedenfalls über der Mindestgeldstrafe als angemessen festzusetzen.

Eine Reduzierung der Geldstrafe scheitert vor allem an generalpräventiven Gründen, um andere Personen in vergleichbaren Situationen beim Kauf von Gegenständen in der Schweiz, für die die Umsatzsteuerrückvergütung in Anspruch genommen wird, von ähnlichen Schmuggelaktivitäten abzuhalten, sodass die Beschwerde des Beschuldigten abzuweisen war.

Wäre der Beschwerde des Beschuldigten stattgegeben worden, wäre das ein Freibrief für alle Personen geworden, die sich in der Schweiz die Umsatzsteuer aufgrund des vom Beschuldigten angesprochenen System der Ausfuhrdokumente mit Umsatzsteuerrückvergütung rückvergüten lassen und in der Folge in der EU kein Zollverfahren durchführen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war aus denselben Gründen entsprechend auf 45 Tage abzupassen, wobei den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zukommt (vgl. ). Zugunsten des Beschuldigten wurde die Relation Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe von € 151,51/Tag auf € 200,00/Tag abgeändert.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur nicht einheitlich gelöst sind, waren für diese Entscheidung nicht relevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1300004.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at