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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.06.2024, RV/3100629/2022

NoVA und USt

Beachte

Revision (Amtsrevision) eingebracht. Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/15/0057.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Rhomberg Steuerberatungs-GmbH, Ehrenbergstraße 27, 6600 Reutte, gegen

1. den von der belangten Behörde Finanzamt ***FA1***, nunmehr Finanzamt Österreich, am ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2019 betreffend das Fahrzeug der Marke BMW M8/850 CSI,

2. den von der belangten Behörde Finanzamt ***FA1***, nunmehr Finanzamt Österreich, am ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 02/2015 betreffend das Fahrzeug der Marke Audi A6 Avant 3,0 TDI quattro,

3. den von der belangten Behörde Finanzamt ***FA1***, nunmehr Finanzamt Österreich, am ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 11/2017 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 Turbo S,

4. den von der belangten Behörde Finanzamt ***FA1***, nunmehr Finanzamt Österreich, am ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 06/2018 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 GT3,

5. den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für den Zeitraum 03/2016 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche Cayman GT 4 und

6. den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für den Zeitraum 06/2018 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 GT3

I. zu Recht erkannt:

1. Die Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2019 betreffend das Fahrzeug der Marke BMW M8/850 CSI und die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 06/2018 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 GT3 sowie die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für den Zeitraum 03/2016 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche Cayman GT 4 und die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für den Zeitraum 06/2018 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 GT3 werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. beschlossen:

1. Der Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 02/2015 betreffend das Fahrzeug der Marke Audi A6 Avant 3,0 TDI quattro und der Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 11/2017 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 Turbo S werden gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit den am ausgefertigten Bescheiden hat die belangte Behörde die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug der Marke BMW M8/850 CSI mit € 16.320,00, für das Fahrzeug der Marke Audi A6 Avant 3,0 TDI quattro mit € 12.492,67, für das Fahrzeug der Marke Porsche 911 Turbo S mit € 44.448,87 und für das Fahrzeug der Marke Porsche 911 GT3 mit € 50.219,23 festgesetzt. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich meldebehördlich an der ***AdresseÖ1***, gemeldet und habe die genannten Kraftfahrzeuge im Februar 2015 (Audi A6 Avant 3,0 TDI quattro), im November 2017 (Porsche 911 Turbo S), im Juni 2018 (Porsche 911 GT3) sowie im Oktober 2019 (BMW M8/850 CSI) das erste Mal nach Österreich verbracht und laufend im Inland verwendet.

2. Mit Schreiben jeweils vom hat die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich, sondern in Deutschland habe. Dort habe er weitere Wohnsitze, in München und auf Sylt. Er halte sich mehr als die Hälfte des Jahres in Deutschland auf. In München befinde sich auch seine Arbeitsstätte, das Anwaltsbüro und auch das Büro der Familienholding. Auch seine zwei Söhne und seine Enkeltochter würden in München wohnen, sein dritter Sohn mit Gattin und Enkelsohn würden in Hamburg wohnen. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei daher aufgrund dieser starken persönlichen Beziehungen in Deutschland und nicht in Österreich. Zudem sei er deutscher Staatsbürger.

2.1. Das Fahrzeug der Marke BMW M8/850 CSI sei aufgrund der Klassifizierung als Oldtimer/Sammlerstück von der Normverbrauchsabgabe befreit.

2.2. Das Fahrzeug der Marke Audi A6 Avant 3,0 TDI quattro werde vom Beschwerdeführer lediglich für Fahrten von seiner Arbeitsstätte in München zu seinem Haus in ***KG1*** in das österreichische Staatsgebiet eingebracht. Hier lägen 95% der Strecke in deutschem Bundesgebiet. Sonst werde das Fahrzeug nahezu ausschließlich im Ausland (Deutschland) gefahren. Der dauernde Standort des Fahrzeugs sei ohne Zweifel im Ausland anzusehen.

2.3. Das Fahrzeug der Marke Porsche 911 GT3 sei zudem aufgrund der Klassifizierung als Oldtimer/Sammlerstück von der Normverbrauchsabgabe befreit. Es werde vom Beschwerdeführer nicht im täglichen Straßengebrauch verwendet und stehe das ganze Jahr über in der Ausstellungshalle in ***KG1***. Das Fahrzeug werde lediglich zwei Mal im Jahr in Deutschland für Bewegungsfahrten genutzt, welche notwendig seien, um die Mechanik instand zu halten. Die Laufleistung pro Jahr liegt daher bei maximal 300 km.

2.4. Das Fahrzeug der Marke Porsche 911 Turbo S sei vom Beschwerdeführer lediglich für Fahrten von seiner Arbeitsstätte in München zu seinem Haus in ***KG1*** in das österreichische Staatsgebiet eingebracht worden. Hier lägen 95% der Strecke in deutschem Bundesgebiet. Sonst werde das Fahrzeug ausschließlich im Ausland (Deutschland) gefahren. Das Fahrzeug besitze weder eine österreichische Vignette, noch sei es jemals in einer österreichischen Werkstatt gewesen.

3. Mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den am ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2019 betreffend das Fahrzeug der Marke BMW M8/850 CSI als unbegründet abgewiesen. Das Fahrzeug sei nicht als Oldtimer einzustufen, da es noch nicht älter als 30 Jahre sei. In zusammenfassender Würdigung sämtlicher der belangten Behörde vorliegender Unterlagen sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug ab der Anschaffung im September 2019 bzw. der Zulassung im Oktober 2019 aufgrund des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers seinen dauernden Standort im Inland gehabt habe. Es bestehe ein deutliches Überwiegen der Indizien; die für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit Wohnsitz in Österreich sprächen und daher auch ein dauernder Standort des Fahrzeugs in Österreich gegeben sei.

4. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die Bescheidbeschwerde hinsichtlich Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2019 betreffend das Fahrzeug der Marke BMW M8/850 CSI und gemäß § 274 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

5. Die belangte Behörde hat mit Bericht vom die Bescheidbeschwerde hinsichtlich Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2019 betreffend das Fahrzeug der Marke BMW M8/850 CSI dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit den am ausgefertigten Bescheiden hat die belangte Behörde die Umsatzsteuer für den Zeitraum 03/2016 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche Cayman GT 4 mit € 19.874,87, die Umsatzsteuer für den Zeitraum 06/2018 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 GT3 mit € 30.924,52 sowie die Umsatzsteuer für den Zeitraum 06/2018 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 Turbo S Exclusive mit € 44.964,75 festgesetzt. Bei den Fahrzeugen handle es sich um Neufahrzeuge, die ins Inland verbracht worden seien, weshalb Erwerbsteuer vorzuschreiben sei.

7. Mit Schreiben vom hat die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen die am ausgefertigten Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer betreffend die Fahrzeuge der Marke Porsche Cayman GT 4, Porsche 911 GT3 und Porsche 911 Turbo S Exclusive eingebracht. Da der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe, in Sylt, wo er von Mitte April bis Ende September wohne und in München, wo er sich im Herbst und Winter (neben dem Wohnsitz in ***KG1***) aufhalte, habe der endverbrauch der Fahrzeuge nicht in Österreich, sondern in Deutschland stattgefunden.

7.1. Der Porsche Cayman GT 4 sei ein Sammlerstück und werde nicht im täglichen Straßengebrauch verwendet, sondern lediglich zwei Mal im Jahr für Bewegungsfahrten in Deutschland genutzt, welche notwendig seien, um die Mechanik instand zu halten. Aufgrund dieser Tatsache ergebe sich, dass der Endverbrauch des Fahrzeuges in Deutschland stattgefunden habe und zu Recht deutsche Umsatzsteuer für das Fahrzeug bezahlt worden sei. Der Kauf des Porsche Cayman GT 4 sei daher in Deutschland und nicht in Österreich umsatzsteuerbar.

7.2. Der Porsche 911 GT3 werde vom Beschwerdeführer als Sammlerstück nicht im täglichen Straßengebrauch verwendet. Das Fahrzeug stehe das gesamte Jahr in der Ausstellungshallt und werde lediglich zwei Mal im Jahr in Deutschland für Bewegungsfahrten genutzt, um die Mechanik instand zu halten. Die Laufleistung des Fahrzeugs liege im Jahr bei maximal 300 km. Aufgrund dieser Tatsache ergebe sich, dass der Endverbrauch des Fahrzeugs in Deutschland stattgefunden habe und zu Recht deutsche Umsatzsteuer für das Fahrzeug bezahlt worden sei. Der Kauf des Porsche 911 GT3 sei daher in Deutschland und nicht in Österreich umsatzsteuerbar.

7.3. Der Porsche 911 Turbo S Exclusive sei weltweit auf 500 Exemplare limitiert und werde vom Beschwerdeführer als Sammlerstück nicht im täglichen Straßengebrauch verwendet. Das Fahrzeug stehe das gesamte Jahr in der Ausstellungshalle und werde lediglich zwei Mal im Jahr in Deutschland für Bewegungsfahrten genutzt um die Mechanik instand zu halten. Die Laufleistung des Fahrzeugs liege im Jahr bei maximal 300 km. Aufgrund dieser Tatsache ergebe sich, dass der Endverbrauch des Fahrzeugs in Deutschland stattgefunden habe und zu Recht deutsche Umsatzsteuer für das Fahrzeug bezahlt worden sei. Der Kauf des Porsche 911 Turbo S Exclusive sei daher in Deutschland und nicht in Österreich umsatzsteuerbar.

8. Mit den am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen hat die belangte Behörde der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 02/2015 betreffend das Fahrzeug der Marke Audi A6 Avant 3,0 TDI quattro und der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 11/2017 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 Turbo S stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Fahrzeuge seien überwiegend für Fahrten in Deutschland verwendet worden.

9. Mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 06/2018 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 GT3 als unbegründet abgewiesen. In der Beschwerde werde behauptet, dass nur zweimal im Jahr Bewegungsfahrten in Deutschland durchgeführt worden seien. Wo diese Fahrten stattgefunden hätten, sei ohne entsprechenden Nachweis nicht festzustellen. Tatsache sei, dass das Fahrzeug immer zum Standort in ***KG1*** in die Garage zurückgekehrt sei. Ob diese Fahrten nun in Deutschland getätigt würden, dafür gebe es in Ermangelung jedweder Aufzeichnungen oder Fahrtenbücher keinen Beweis und der Beweis könne auch im Nachhinein schwer erbracht werden. Die Fahrleistung liege nach den Angaben des Beschwerdeführers bei maximal 300 km im Jahr. Es werde in der Beschwerde weiters angeführt, dass das Fahrzeug das gesamte Jahr in der Ausstellungshalle in ***KG1*** stehe. Aufgrund des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers sei daher der dauernde Standort des Fahrzeugs im Inland gelegen.

10. Mit den am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für den Zeitraum 03/2016 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche Cayman GT 4 und die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für den Zeitraum 06/2018 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 GT3 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich. Daher gehe die belangte Behörde davon aus, dass die endgültige und dauerhafte Verwendung der Fahrzeuge (der Endverbrauch) im Österreich erfolgen sollte und daher der Erwerbsbesteuerung unterliege.

11. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Bescheidbeschwerden hinsichtlich Festsetzung der Normverbrauchsabgabe betreffend das Fahrzeug der Marke Audi A6 Avant 3,0 TDI quattro, das Fahrzeug der Marke Porsche 911 Turbo S, das Fahrzeug der Marke Porsche 911 GT3 und über die Bescheidbeschwerden hinsichtlich Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche Cayman GT 4, das Fahrzeug der Marke Porsche 911 GT3 und das Fahrzeug der Marke Porsche 911 Turbo S Exclusive beantrag. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO wurde ebenfalls beantragt.

12. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerden mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

13. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom den Antrag vom auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Bescheidbeschwerden hinsichtlich Festsetzung der Normverbrauchsabgabe betreffend das Fahrzeug der Marke Audi A6 Avant 3,0 TDI quattro und das Fahrzeug der Marke Porsche 911 Turbo S zurückgenommen.

14. Am wurde gemäß § 269 Abs. 3 BAO die Sach- und Rechtslage erörtert und gemäß § 182 BAO ein Augenschein durchgeführt. Dabei wurden die Parteien gemäß § 281a BAO darüber in Kenntnis gesetzt, dass zur Beschwerde über die Festsetzung Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für den Zeitraum 06/2018 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 Turbo S Exclusive von der belangten Behörde noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.

15. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II. Sachverhalt

Folgender Sachverhalt ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts entscheidungswesentlich und erwiesen:

1. Wohnsitze

Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 2009 in Deutschland an der ***AdresseD1*** mit Erstwohnsitz gemeldet. Zum Jahreswechsel 2021/22 erfolgte der Umzug an die ***AdresseD2***.

Der Beschwerdeführer war an der ***AdresseD3***, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Mit erfolgte der Umzug an die ***AdresseD4***.

Der Beschwerdeführer war seit an der ***AdresseÖ1*** mit Hauptwohnsitz und ist seit an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet.

2. Persönliche Verhältnisse

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und war mit der ebenfalls deutschen Staatsbürgerin ***P1*** verheiratet. Seit Oktober 2023 ist der Beschwerdeführer geschieden. Mit ***P1*** hat der Beschwerdeführer drei Kinder und zwei Enkelkinder.

***S1***, der erstgeborener Sohn, war in den Jahren 2015 bis 2019 (relevanter Zeitraum) in München wohnhaft und arbeitete auch in diesem Zeitraum in München. Er hatte in Österreich keinen Wohnsitz.

***S2***, der zweitgeborene Sohn, war bis zum Jahr 2016 in ***KG1*** ansässig. Er war Geschäftsführer der ***GmbH9*** und ist dann nach Hamburg verzogen, wo er selbständig tätig ist. Seither hat er in Österreich keinen Wohnsitz mehr.

***S3***, der dritte Sohn, war in den Jahren 2015 bis 2019 immer in München ansässig. Er hatte in Österreich keinen Wohnsitz.

Die Enkelkinder des Beschwerdeführers befanden sich bei ihren Eltern. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu den Kindern und Enkelkinder war eng. Er hat beispielsweise auf Grund der Berufstätigkeit der Eltern das Enkelkind seines ältesten Sohnes regelmäßig betreut. Das erfolgte am Wohnsitz des Beschwerdeführers in München im ***P***-Palais (siehe unten Punkt II.3.3.).

Der Beschwerdeführer hat noch eine weitere Tochter sowie zwei Enkelkinder aus erster Ehe. Sämtliche Kinder und Enkelkinder des Beschwerdeführers haben ihre Wohnsitze in Deutschland.

Sämtliche Geschwister des Beschwerdeführers und deren Kinder, die Nichten und Neffen, lebten ausschließlich in Deutschland.

Die ältere Schwester des Beschwerdeführers mit zwei Töchtern und deren Familien leben im Saarland, wo der Beschwerdeführer geboren ist.

Die jüngere Schwester lebte im relevanten Zeitraum (2015 bis 2019) im Südschwarzwald und betrieb dort gemeinsam mit ihrem Sohn ein Hotelrestaurant.

Mit den Geschwistern hat sich der Beschwerdeführer regelmäßig (circa zehn Mal im Jahr) getroffen, zu Familienfesten, Geburtstagsfeiern, etc. Die Familienmitglieder treffen sich regelmäßig im Südschwarzwald im Hotelrestaurant der Schwester des Beschwerdeführers.

Zur jüngeren Schwester hat der Beschwerdeführer auch ein intensives wirtschaftliches Verhältnis. Er hat in ihrem Betrieb über die Jahre circa 1,5 Millionen Euro investiert.

Die Schwester betrieb im Schwarzwald mit Ihrem Mann ein Hotel-Restaurant. Diesen Betrieb übergab sie an ihren Sohn und seiner Frau. Sowohl während des Betriebs des Restaurants durch die Schwester des Beschwerdeführers als auch ihres Sohnes war der Beschwerdeführer immer wieder und zuletzt sehr intensiv gefordert, finanzielle und beratende Sanierungsunterstützung zu leisten. Als sich herausstellte, dass der Sohn den Betrieb nicht dauerhaft ertragspositiv führen konnte, wurde ein Verkauf durchgeführt. In die Verhandlungen und die Schlusssanierung war der Beschwerdeführer intensiv eingebunden.

Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers ist im Herbst 2016 verstorben. Sie war in ihrem letzten Lebensjahr pflegebedürftig. Die Pflege wurde durch den Beschwerdeführer und seine ehemalige Frau persönlich durchgeführt mit Hilfe von Pflegepersonal. Der Beschwerdeführer und seine Frau haben ihre Unterbringung im Pflegeheim auch finanziert. Das Pflegeheim war in München.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Porsche Club in Deutschland. Er ist Förderer der Münchner Oper und der Opernfestspiele sowie Fördermitglied des Lenbachhauses (Kunstmuseum) in München. Sein Freundeskreis rekrutiert sich im Wesentlichen aus Deutschland.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Golfclub ***KG1***, übt diesen Sport aber seit Jahren nicht mehr aus und nimmt auch am Clubgeschehen nicht mehr teil.

3. Wirtschaftliche Verhältnisse

3.1. Unternehmen in Deutschland

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer, Gesellschafter direkt oder indirekt insbesondere nachstehender Gesellschaften in Deutschland:

  1. ***GmbH1*** mit Sitz in Norderfriedrichskoog

  2. ***GmbH2*** mit Sitz in München

  3. ***GmbH&CoKG1*** mit Sitz in Morsum/Sylt

  4. ***GmbH&CoKG2*** mit Sitz in München

  5. ***GmbH3*** mit Sitz in München

  6. ***GmbH4*** mit Sitz in München

  7. ***GmbH5*** mit Sitz in München entstanden aus der ***AG1*** München

  8. ***GmbH6*** mit Sitz in München

  9. ***GmbH7*** mit Sitz in München

  10. ***GmbH&CoKG3*** liquidiert 2017

  11. ***GmbH8*** mit Sitz in Ilshofen

Der Beschwerdeführer war in Deutschland in den Jahren 2015 bis 2019 nicht nur bei der bereits angeführten Sanierung des Hotelbetriebs seiner Schwester und dessen Verkauf (oben Punkt II.2.) aktiv wirtschaftlich tätig. Unternehmerisch tätig war er auch im Zusammenhang mit den angeführten Beteiligungen.

Im Zusammenhang mit der Beteiligung an der ***GmbH8*** in Ilshofen bei Schwäbisch Hall fanden mindestens zweimal im Monat persönliche Besprechungen statt. Die Strukturierung des anschließenden Verkaufs dieser Firma oblag dem Beschwerdeführer persönlich. Tätigkeiten wie das Erstellen des Vertragsentwurfs und die Verhandlungsführung haben vor Ort stattgefunden.

Für die ***GmbH3*** hat der Beschwerdeführer zur Finanzierung eines Bürogebäudes rund 5 Millionen Euro investiert. Das Gebäudeobjekt, das die GmbH in Düsseldorf errichtet hatte, ein großes Bürogebäude, wurde notleidend. Der Beschwerdeführer hatte zuerst einen kleinen Geschäftsanteil an dem Projekt und hatte Risikokapital in Höhe von 5 Millionen Euro dazugegeben. Der Geschäftspartner, ein Bauträgerunternehmen, ging insolvent. Um die Anschlussinsolvenz dieser Gesellschaft zu vermeiden, ist der Beschwerdeführer aktiv in die Geschäftsführung eingestiegen und hat das Projekt, das zu 70 Prozent bei seiner Übernahme fertig war, zu Ende geführt, vermietet, die Bankfinanzierung übernommen und so einen Totalverlust seines Investments vermieden. Allerdings hat sich trotzdem ein Verlust in der Größenordnung von circa 800.000,00 Euro nicht vermeiden lassen. Die unternehmerische Tätigkeit (Baubesprechungen etc.) erfolgte vor Ort.

Im Jahr 2017 hat sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner persönlichen Bekanntschaft mit Herrn ***P2*** für die Idee des Kinderhotels begeistert. Er hat sich speziell um einen Standort in Sylt bemüht, in den Gemeinden ***G1*** und ***G2***. Hier fanden konkrete Gespräche statt. Es wurden umfangreiche Tätigkeiten und Gespräche mit dem Umweltministerium, mit dem Wirtschaftsministerium, mit den örtlichen Behörden geführt. Letztendlich führten sie aber zu keinem Ergebnis. Auch der Bürgermeister der Gemeinde ***G3*** kam bezüglich des Projekts Kinderhotel auf den Beschwerdeführer zu. Dort wurde ein großes Grundstück über die Jahre verhandelt und es war am Anfang ein Kaufpreis pro Quadratmeter festgelegt, der sich mit dem Konkretisierungsgrad des Projekts stetig erhöhte. Am Schluss hatte sich der Kaufpreis vervierfacht und der Beschwerdeführer ist vom Projekt zurückgetreten. Die Tätigkeit hat sich von 2017 weg über zweieinhalb Jahre erstreckt. Die Tätigkeit war vor Ort auf Sylt, in ***G3*** oder mit den Verhandlungen im Ministerium in Kiel.

Über das Projekt ***Pr1*** hat der Beschwerdeführer den Gründer der ***1*** Gruppe, Herrn ***2*** kennengelernt, der in diesem Bürogebäude gerne ein Restaurant eingerichtet hätte. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers, ***S1***, wurde als Berufsanfänger (Koch) angestellt und nach einem halben Jahr zum Geschäftsführer befördert. Über den Sohn trat Herr ***2*** im Jahr 2017 dann mit der Bitte um ein Darlehen über 2 Millionen Euro für die ***GmbH7*** an den Beschwerdeführer heran, weil das Unternehmen Geldbedarf hatte. Dieser Anfrage folgte eine umfassende Prüfung der Angelegenheit durch den Beschwerdeführer. Mit Abschluss des Darlehensvertrages am über 2 Millionen begann eine intensive Zusammenarbeit mit dem Gründer von ***1***, Herrn ***2***. Als dann das Darlehen fällig werden sollte, teilte Herr ***2*** mit, dass er das Geld nicht habe beziehungsweise Muttergesellschaft der ***GmbH7*** nicht in der Lage war, ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem gewährten Darlehen nachzukommen, entschloss sich der Beschwerdeführer, eine Beteiligung von 10% an der ***GmbH7***, unter gleichzeitigem Abschluss einer stillen Beteiligung zur Wachstumsfinanzierung einzugehen. Der vorläufige Kaufpreis für die 10 % Geschäftsanteile betrug 6 Millionen Euro, die stille Gesellschaft 5 Millionen Euro. Mit dem Eingehen der Beteiligung war die Neufassung des bisherigen Gesellschaftsvertrages der ***GmbH7*** mit der Einräumung von weitgehenden Gesellschafterrechten an den Beschwerdeführer verbunden. Ein Jahr später stellte sich heraus, dass Herr ***2*** das Geld der stillen Beteiligung aus dem Unternehmen vertragswidrig abgezogen hatte. Von daher war klar, dass Herr ***2*** aus dem Unternehmen ausscheiden muss. Es fanden in der Woche zweimal Besprechungen über die aktive Geschäftsführung, die Finanzlage des Unternehmens statt, parallel dazu wurde eine Due Diligence Prüfung des Unternehmens durchgeführt. Weiterhin engagierte der Beschwerdeführer eine persönliche Beraterin, die sich mit der Koordination des Due Diligence Vorganges beschäftigte, die sehr eng die Finanzbuchhaltung des Unternehmens überprüfte (Zahlungseingänge, Abflüsse etc.). Der Beschwerdeführer führte selbst die Gespräche parallel zu seiner aktiven Tätigkeit zur Finanzierung der Übernahme des Unternehmens, einerseits mit der Bayerischen Landesbank, andererseits mit der Bank für Tirol und Vorarlberg. Es gab mehrere Videokonferenzen von München nach Wien mit dem Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens. Herr ***2*** erwies sich zunehmend als unkontrollierbar, was auch seine Mitarbeit bei der Formulierung eines Kaufvertrages betreffend die restlichen Anteile, neunzig Prozent der Anteil, betroffen hat. Es stellte sich heraus, dass er und seine anderen Gesellschaften in hohen Maße Fremdverbindlichkeiten hatten. Es barg die Gefahr, dass bei einer Übernahme und einer Auszahlung des Kaufpreises an ihn möglicherweise ein Anschlusskonkurs der Mehrheitsgesellschafterin eintreten würde mit dem Ergebnis, dass innerhalb einer Frist von drei Jahren der Insolvenzverwalter den Übernahmevertrag ohne Angabe von Gründen anfechten kann. Damit wäre der gezahlte Kaufpreis nur noch zur Masse anzumelden gewesen. Deshalb war es praktisch bis zur letzten Minute der Kaufpreisverhandlung notwendig, genau zu wissen, wer die Gläubiger von Herrn ***2*** waren. Der Kaufpreis waren circa 30 Millionen Euro. Der Kaufpreis wurde an diese Gläubiger dann im Wege der Direktzahlung ausgekehrt. Herrn ***2*** verblieben von den 30 Mio. circa 17.000,00 Euro. Die Kaufpreiszahlung erfolgte aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der mehrere Beteiligte zusammengeschlossen waren, unter anderem eben auch ich. Die Zahlung erfolgte eben nicht an Herrn ***2***, sondern direkt an seine Gläubiger. Damit war das Geschäft gemacht und es waren hundert Prozent der Anteile an der ***GmbH7*** in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die intensiven unfreundlichen Auseinandersetzungen endeten am mit der Unterzeichnung eines Übernahmevertrages durch den Beschwerdeführer und vier weitere Co-Investoren. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Herrn ***2*** dauern bis heute an. Die intensiven wirtschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit erstreckten sich über den Zeitraum von 2017 (Darlehensvergabe) bis zur endgültigen Übernahme der Anteile im Jahr 2020.

Der Beschwerdeführer hat bei all seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten keine Honorare gestellt. Seine Aktivität bezog sich ausschließlich auf die Steigerung des Investments.

3.2. Unternehmen Österreich

Der Beschwerdeführer ist an folgenden Gesellschaften in Österreich beteiligt:

  1. ***GmbH9***

  2. ***GmbH10***

  3. ***GmbH&CoKG4***

  4. ***GmbH&CoKG5***

Bei den drei erstgenannten österreichischen Unternehmen, an denen der Beschwerdeführer beteiligt war, handelte es sich grundsätzlich um ein Projekt, für das aus Haftungsgründen mehrere Gesellschaften gegründet wurden. Die ***GmbH9*** baute, die ***GmbH10*** war der Bauträger und die ***GmbH&CoKG4*** war diejenige, die das Projekt abwickelte und die Wohnungen verkaufte. Die ***GmbH9*** wurde im Jahr 2011 als Bauunternehmen in Zahlungsschwierigkeiten übernommen. Es wurde versucht die Gesellschaft zu sanieren, unter anderem mit dem Bau der Oldtimerhalle. Die Halle wurde gebaut, die Sanierung des Unternehmens ist aber nicht gelungen. Das Bauunternehmen wurde dann stillgelegt und die Gläubiger durch Zuschüsse der Gesellschafter befriedigt. Der Beschwerdeführer hat in das Projekt lediglich investiert. Es handelte es sich um ein Gemeinschaftsprojekt mit den Familien ***5*** und ***6***. Anfänglich war der Gesellschafter ***6*** federführend und allein operativ als Geschäftsführer tätig. Dann hat der Sohn des Beschwerdeführers, ***S2***, die Unternehmungen geführt. Die ***GmbH9*** stellte nach dem Ausscheiden von ***S2*** als Geschäftsführer im Jahr 2016 faktisch die Tätigkeit ein. Es ist nur das Betriebsgrundstück übriggeblieben. Auf diesem Grundstück wurden Chalets gebaut. Der Beschwerdeführer hat seine Anteile dann an den Mitgesellschafter ***P2*** verkauft.

Für die Beteiligung an der ***GmbH&CoKG5*** hat der Beschwerdeführer Beiträge in Höhe von rund € 1,000.000,00 Mio. geleistet, womit der Bau des Golfplatzes in ***KG1*** ermöglicht wurde. Aus diesem Unternehmen hat es keine Gewinne, sondern nur Verlustzuweisungen gegeben.

3.3. Immobilien in Deutschland

Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum 2015 bis 2019 Immobilienbesitz In Deutschland:

  1. Ein Haus direkt am Meer an der Adresse seines Hauptwohnsitzes ***AdresseD1***. Das Haus auf Sylt hat eine Wohnfläche von circa 150 Quadratmeter, ist komplett eingerichtet, hat drei Schlafzimmer, drei Bäder etc. Hausmeister und Gärtner sind auch vorhanden.

  2. Ein weiteres Haus auf Sylt in Morsum an der ***AdresseD5***, welches über eine örtliche Agentur als Ferienwohnungen vermietet wird. Es handelt sich um ein Doppelhaus, das ursprünglich im Eigentum aufgeteilt war. Eine Haushälfte gehört der ***GmbH&CoKG1***. Die ***GmbH&CoKG1*** gehörte dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Gattin. Die andere Haushälfte wurde im Jahr 2020 vom Beschwerdeführer (der ***GmbH&CoKG1***) erworben wurde.

  3. Ein Palais in bester Lage in München. Das Palais, in der ***AdresseD3***, welches von der Familie des Beschwerdeführers bis 2017 bewohnt wurde. Mit Kaufvertrag vom wurde das Palais um einen Kaufpreis von € 26.500.000,00 verkauft. Der Verkaufsvorgang war für den Beschwerdeführer zeitintensiv, mehrere Besichtigungen sowie Verhandlungen in München sowie die Unterfertigung des Vertrages in Berlin waren notwendig. Die Wohnung des Beschwerdeführers befand sich im Dachgeschoss des ***P***-Palais. Das Büro befand sich daneben in einem angeschlossenen Neubau. Das Büro hat eine Größe von ungefähr 120 Quadratmeter. Das ***P***-Palais gehörte dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Frau in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat das Büro vermietet. Alle übrigen Flächen wurden von der ***GmbH1*** gemietet. Diese Gesellschaft ist auch nach dem Verkauf Mieterin des Büros, in dem der Beschwerdeführer nach wie vor tätig ist. Die Wohnung wurde in den Jahren 2015 bis 2019 vom Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Gattin genutzt, nach dem Verkauf im Jahr 2017 als Mieter.

  4. Zwei Häuser am Yachthafen in Port Olpenitz, die in den Jahren 2015 bis 2019 vermietet wurden. Die Häuser haben eine Nutzfläche von rund 100 Quadratmeter. Sie sind spektakulär an einer Wasserlinie gelegen. Beide Häuser wurden vor etwa zwei Jahren mit einem Kaufpreis von circa € 1.000.000,00 veräußert.

  5. Eine Wohnung in sehr guter Lage in München, ***AdresseD4***. Die Immobilie wurde 2018 um einen Kaufpreis von € 1.190.000,00 angekauft und dann aufwendig umgebaut, was zu erheblichem Arbeitsaufwand beim Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 geführt hat. Die Wohnung hat circa 180 Quadratmeter und einen geschätzten Wert von etwa € 3,5000.000,00. Sie wird an den ältesten Sohn des Beschwerdeführers vermietet.

  6. Eine weitere Wohnung in München in der ***AdresseD6***, die der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Frau geschenkt hat. Die zentral in München gelegene Wohnung hat ungefähr 185 Quadratmeter und einen geschätzten Wert von € 3,500.000,00. Es handelt sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude. In den Jahren 2015 bis 2019 wurde die Wohnung vermietet. Nach dem Auszug aus dem ***P***-Palais (Beendigung des Mietvertrages aus dem Jahr 2017 im Anschluss an den Verkauf des ***P***-Palais) ungefähr im Jahr 2020 ist der Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Frau in diese Wohnung eingezogen. Die Wohnung in der ***AdresseD6*** ist auch seine derzeitige Wohnadresse in München.

  7. Zwei Wohnungen in München Pullach an der ***AdresseD7*** stehen im Eigentum der ehemaligen Gattin des Beschwerdeführers. Es handelt sich um kleinere Appartements, um die sich der Beschwerdeführer gekümmert hat (Vermietung).

3.4. Immobilien in Österreich

Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum 2015 bis 2019 Immobilienbesitz in Österreich:

  1. Ein Einfamilienhaus an der ***AdresseÖ1***. Das Haus hat einer Wohnfläche von rund 350 Quadratmeter. Die Grundstücksfläche beträgt 3.627 Quadratmeter. Der Wert des Grundstücks beträgt circa € 4,500.000,00.

  2. Ein Grundstück an der ***AdresseÖ2***, auf dem der Beschwerdeführer die Autohalle errichtet hat. Die Gestehungskosten für die Halle betrugen circa € 1,500.000,00.

  3. Ein landwirtschaftliches Grundstück mit einer Fläche von 300 Quadratmeter in der Katastralgemeinde ***KG1***.

  4. Einen Wald mit einer Fläche von 800 Quadratmeter in der Katastralgemeinde ***KG1***.

3.5. Sonstiges

Der Beschwerdeführer verfügte gemeinsam mit seiner ehemaligen Frau und seinen direkten Beteiligungen über gesamt 28 Kontoverbindungen bei deutschen Banken im Zeitraum 2015 bis 2019. In dieser Zeit bestanden auch vier Wertpapierdepots in Deutschland. In Österreich bestanden 5 Bankkonten.

Der Beschwerdeführer und seine ehemalige Gattin hatten in den Jahren 2015 bis 2019 in München und in Sylt eine große Kunstsammlung, bestehend aus Gemälden, Zeichnungen, Stichen, Drucken, Fotografien, Collagen, Grafiken, antiquarischen Möbeln, Lampen, Skulpturen, Plastiken etc.

Der Beschwerdeführer besaß eine Motoryacht (Kaufpreis € 2,089.045,00) mit Liegeplatz in Neustadt Holstein (Deutschland), die er im Jahr 2018 verkaufte.

Der Beschwerdeführe hatte in den Jahren 2015 bis 2019 eine wertvolle Sammlung historischer und moderner Fahrzeuge. In Österreich in der Halle an der ***AdresseÖ2***, befanden sich circa 40 Fahrzeuge. Ungefähr 15 Fahrzeuge waren in Deutschland abgestellt, im ***P***-Palais in München gab es 14 Autoabstellplätze, auf Sylt 2.

Der Beschwerdeführer ist ausschließlich in Deutschland zum Arzt gegangen. Er wurde in einer deutschen Klinik operiert. Der Reha-Aufenthalt nach dem Herzinfarkt war ebenfalls in Deutschland.

Der Beschwerdeführer versteuert als unbeschränkt Steuerpflichtiger in Deutschland Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Der Beschwerdeführer hat von seinem Büro in München aus gearbeitet. Er hatte seit 2010 ein Büro im ***P***-Palais für die ***GmbH1*** in der Größe von 104,4 Quadratmeter samt 4 Autoabstellplätzen gemietet und dort gearbeitet. Im Jahr 2017 wurde das ***P***-Palais verkauft und der Mietvertrag von der Käuferseite übernommen. Das Mietverhältnis endete mit . Im Anschluss wurde eine Büroräumlichkeit in der ***straße in München mit einer Größe von 156 Quadratmeter angemietet, in der der Beschwerdeführer immer noch arbeitet.

In München hatte der Beschwerdeführer eine festangestellte Assistentin und eine Steuerberaterin, die fast ausschließlich für ihn und seine Unternehmen tätig war.

Der Beschwerdeführer hat auch von Sylt aus gearbeitet beziehungsweise von Norderfriedriechskoog, der Adresse der ***GmbH1*** (***AdresseD8***).

In Österreich hatte der Beschwerdeführer kein Büro und auch keine Mitarbeiter.

4. Aufenthalt

Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2015 bis 2019 jedenfalls wesentlich mehr Zeit in Deutschland als in Österreich verbracht.

5. Fahrzeuge

5.1. BMW M8/850 CSI

Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug der Marke BMW M8/850 CSI, Erstzulassung 01/1993, mit Kaufvertrag vom bei der ***GmbH12*** mit einem Kilometerstand von 35.630 km in Deutschland gekauft und in Deutschland übernommen. Zwischen 15. und wurde das Fahrzeug durch eine Spedition von Isernhagen nach ***KG1*** gebracht, dies auf dem Anhänger und nicht gefahren. Der BMW wurde in Österreich nicht gefahren. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug per Transporter von ***KG1*** wieder abholen lassen und zur Firma ***GmbH11*** in Würzburg transportieren lassen, die auf historische BMW spezialisiert ist. Das Auto wurde von der ***GmbH11*** auf Messen ausgestellt. Nach der Trennung von seiner Frau hat der Beschwerdeführer den BMW häufig genutzt, beispielsweise für Fahrten von München nach Sylt und von Sylt zu seiner Freundin nach Heerlen in Holland und wieder zurück nach München. Das Fahrzeug wurde mit einem Kilometerstand von 35.600 gekauft und hat derzeit einen Kilometerstand von 42.000 auf dem Tacho.

5.2. Porsche 911 GT3

Der Beschwerdeführer hat den Porsche 911 GT3 am in Deutschland zum Preis von € 184.000,89 als Neufahrzeug gekauft und mit mit einem Kilometerstand von 3.200 verkauft. Die Rechnung der Firma ***GmbH13*** vom über den Kauf weist einen Kaufpreis von € 184.000,89 samt inkludierter deutscher Umsatzsteuer von 19% (€ 29.378,29) aus. Das Fahrzeug wurde vom Beschwerdeführer zum Preis von € 150.000,00 wieder an die ***GmbH13*** verkauft. Das Fahrzeug ist kein Alltagsfahrzeug, sondern ein Rennwagen (Sportfahrwerk, Schalensitze). Das Auto wurde am zugelassen und mit der Transportfirma ***T1*** vom Porsche Zentrum Saarbrücken nach ***KG1*** gebracht. Der Transport von Saarbrücken nach ***KG1*** erfolgte vom 09. bis . Der Porsche wurde in Österreich nicht für Alltagszwecke gefahren. Der Beschwerdeführer nahm am 1. und mit seinen drei Söhnen am Porsche Precision Training in Leipzig teil. Die Strecke ***KG1*** Leipzig hin und retour beträgt 1.070 km (2 x 535 km). An zwei Tagen Training (Vormittag und Nachmittag je 3 Stunden Rundkurs) wurden circa 1.000 km zurückgelegt. Das Fahrzeug wurde nahezu ausschließlich in Deutschland gefahren.

5.3. Porsche 981 Cayman GT 4

Der Beschwerdeführer hat dieses Fahrzeug mit Rechnung vom beim Porsche Zentrum ***3*** in Deutschland als Neuwagen (Kilometerstand 10 km) erworben. Die Rechnung über den Kauf weist einen Gesamtbetrag von € 118.255,45 samt inkludierter Umsatzsteuer von € 18.881,11 aus. Am wurde das Fahrzeug vom Beschwerdeführer zum Preis von € 65.000,00 mit einem Kilometerstand von 4.841 privat an Herrn ***4*** verkauft. Wie das Fahrzeug nach ***KG1*** gekommen ist, ob es transportiert oder gefahren wurde, ist nicht mehr nachvollziehbar. Mit dem Porsche 981 Cayman GT 4 war der Beschwerdeführer am 17. und beim Porschetraining auf der Rennstrecke in Mugello (Italien) teil, wobei an zwei Tagen rund 1.000 Trainingskilometer gefahren wurden. Das Fahrzeug wurde verladen und nach Mugello gebracht. Neben Bewegungsfahrten nach München im Jahr 2017 und einem Besuch bei einem Freund des Beschwerdeführers, der den Porsche dann auch später gekauft hat, wurde das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 3.114 km am in Grainau gewartet. Nach weiteren Fahrten nach Deutschland erfolgte wieder die Wartung am mit einem Kilometerstand von 3.274 km. Auch dieses Fahrzeug wurde am 1. und beim Porsche Precision Training in Leipzig vom Sohn des Beschwerdeführers verwendet. Die Fahrt nach Leipzig und retour betrug 980 km. Auf der Rennstrecke wurden circa 500 km gefahren. Sämtliche Wartungen des Fahrzeugs erfolgten im Porsche Zentrum ***3***.

5.4. Porsche 911 Turbo S Exclusive

Der Beschwerdeführer hat dieses Fahrzeug mit Ankaufsrechnung vom in Deutschland erworben. Es wurde nach Garmisch geliefert, vom Beschwerdeführer dort abgeholt und nach ***KG1*** gefahren. Das Fahrzeug wurde am 4. und März 2020 von der Spedition Auto-***T1*** nach von ***KG1*** nach Markgrönigen transportiert und am mit einem Kilometerstand von 99 km in Zahlung gegeben. Beim Erwerb hatte das Fahrzeug aufgrund der Werksfahrten bei Porsche einen Kilometerstand von circa 50 oder 60. Das waren die Werksfahrten von Porsche. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein limitiertes Sondermodell, von dem nur 911 Exemplare hergestellt wurden. Die Nachfrage nach diesem Fahrzeug war um ein Vielfaches über der Produktionszahl. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner besonderen Beziehungen zur Porsche AG von der Scherer Gruppe gebeten dieses Fahrzeug zu bestellen. Der Kaufvertrag mit Porsche stand unter dem Vorbehalt, dass das Fahrzeug für einen Zeitraum von zwölf bis achtzehn Monaten nicht weiterveräußert wird. Der Beschwerdeführer selbst mochte das Fahrzeug auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes, nämlich der Goldfarbe, nicht. Er nahm das Fahrzeug beim Porschezentrum persönlich entgegen und fuhr es nach ***KG1*** in die Halle, bevor es dann zu einem späteren Zeitpunkt nach Markgröningen zum Einlagern verbracht wurde. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Enderwerber feststand, an den die Scherer Gruppe es letztlich verkaufte.

III. Beweiswürdigung

Punkt II.1. ist mit den amtlichen Meldebestätigungen aus Deutschland und Österreich sowie den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage am erwiesen und unbestritten.

Punkt II.2. stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, die er im Rahmen einer umfangreichen Befragung durch das Bundesfinanzgericht anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage am gemacht hat. Die Aussagen wurden von den anwesenden Vertretern der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.

Punkt II.3.1. und 2. ergeben sich aus den Auszügen der Handelsregister der deutschen Amtsgerichte sowie den Auszügen aus dem österreichischen Firmenbuch. Die Angaben zu den wirtschaftlichen Betätigungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2015 bis 2019 erfolgten bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage am23. Mai 2024. Sie sind für das Bundesfinanzgericht glaubwürdig und widerspruchsfrei, die Vertreter der belangten Behörde sind ihnen nicht entgegengetreten.

Punkt II.3. und 4. sind nachvollziehbar anhand der Grundbuchsauszüge der deutschen und österreichischen Gerichte. Die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers bei der Befragung durch das Bundesfinanzgericht am zu Kauf- und Mietverhältnissen sowie die Wertangaben sind plausibel und zum Teil mit Verträgen und sonstigen Unterlagen belegt (Kaufvertrag vom Palais ***P***, Mietvertrag vom Palais ***P***, Mietvertrag vom Sternstraße; Kaufvertrag vom ***AdresseD4*** München, Kostenlisten Umbau ***AdresseD4*** München etc.). Die Vertreter der belangten Behörde haben dagegen keine Einwendungen vorgebracht.

Punkt II.3.5. stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Befragung durch das Bundesfinanzgericht am sowie diverse, im Rahmen dieser Befragung übergebene Unterlagen, die seine Angaben plausibilisieren (Kauf- und Verkaufsvertrag der Motoryacht, Liste der Kunstwerke und Bilder, Bescheide der deutschen Finanzbehörden etc.)

Punkt II.4. ist belegt mit den jährlichen Zusammenstellungen der Aufenthalte und Tätigkeiten des Beschwerdeführers, die auf Basis von Kreditkartenabrechnungen, Kontoauszügen, den Kalendern des Beschwerdeführers, Reisebuchungen und Reiseunterlagen nachvollzogen worden sind. Die Auswertung dieser Unterlagen ergibt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 2015 bis 2019 durchschnittlich betrachtet zu 85% nicht in Österreich, sondern in Deutschland aufgehalten hat beziehungsweise im Ausland auf Reisen, Ralleys etc. war. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich schwerpunktmäßig in Deutschland aufgehalten hat, ist zudem aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch das Bundesfinanzgericht anlässlich der Erörterung der Sachlage am zu seinen wirtschaftlichen, familiären und gesellschaftlichen Aktivitäten plausibel. Alleine durch die nachvollziehbar dargelegten wirtschaftlichen Aktivitäten im Zeitraum 2015 bis 2019 ist ein überwiegender Aufenthalt an seinem Wohnsitz in ***KG1*** unwahrscheinlich. Gesamthaft betrachtet

Punkt II.5. ist mit Verträgen und Rechnungen zum Kauf und Verkauf der Fahrzeuge sowie zu deren Transport belegt. Die Angaben des Beschwerdeführers bei der Befragung durch das Bundesfinanzgericht am zur Verwendung der Fahrzeuge sind überzeugend und konsistent. Seine Erklärungen zur Verwendung der Fahrzeuge auf den Rennstrecken in Leipzig und Mugello sind mit Teilnahmebestätigungen und Rechnungen belegt. Zur Verwendung der Fahrzeuge auf Österreichs Straßen gib es keine belegbaren Feststellungen der belangten Behörde.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Rechtslage

1.1. Normverbrauchsabgabegesetz 1991

1. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.

2. Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

1.2. Kraftfahrgesetz 1967

1. Für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen, sieht § 36 KFG 1967 eine grundsätzliche Zulassungsverpflichtung vor. Demnach dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

2. § 37 Abs. 2 KFG1967 regelt die Voraussetzungen für eine kraftfahrrechtliche Zulassung und § 40 KFG 1967 das Zulassungsverfahren. Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

3. Fahrzeuge, die im Ausland kraftfahrrechtlich zugelassen wurden und demnach über ausländische Kennzeichen verfügen, dürfen in Österreich mit ihrer ausländischen Zulassung verwendet werden, wenn der ausländische Zulassungsstaat Mitglied eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommens ist. Die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Fahrzeuge ist aber zeitlich begrenzt, wobei zwei Konstellationen zu unterscheiden sind, die nach § 79 KFG 1967 mit einer Jahresfrist und jene nach § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 mit einer Monatsfrist.

4. Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

5. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

6. Bei natürlichen Personen als Verwender ist die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat. Ausgehend von der Bestimmung des § 1 Abs. 7 MeldeG befindet sich der Hauptwohnsitz einer Person an dem Ort, an dem diese sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (). Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben, nur der Hauptwohnsitz vereinigt jeweils die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich (). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen, es ist jener Ort, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht (; ; ).

7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 - abweichend von der in § 40 Abs. 1 KFG 1967 aufgestellten Regel, nach der sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges jeweils nach dem Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers richtet - im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises trotz Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers (oder Sitzes) im Inland ein anderer dauernder Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (; ; ). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass gegen die in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 vorgesehene Vermutung, ein Kraftfahrzeug, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ist ("bis zum Gegenbeweis"). Damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (; ; ; ).

1.3. Umsatzsteuergesetz 1994

1. Gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer.

2. Nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn (Z 1) ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat, und (Z 2) der Erwerber ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

3. Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 innergemeinschaftlicher Erwerb. Ein Landfahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat (Art. 1 Abs. 9 UStG 1994).

4. Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

5. Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befinden (). Der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen soll es ermöglichen, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt. Bei neuen Fahrzeugen will der Unionsgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und auf deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen. Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeugs (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfinden, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehören u.a. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten (, mit Verweis auf ).

6. Es ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeugs stattfinden wird. Zu diesen objektiven Umständen gehören insbesondere Wohnsitze des Mitbeteiligten im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges und die (persönlichen) Verbindungen des Mitbeteiligten zu den in Frage kommenden Mitgliedstaaten (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges kann als Indiz für die beim Erwerb vorgelegene Verwendungsabsicht herangezogen werden ().

7. Nach Art. 19 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 entsteht die Steuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 am Tag des Erwerbs.

8. Gemäß Art. 20 Abs. 2 UStG 1994 ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 genannten Personen die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

9. Gemäß Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 hat in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 20 Abs. 2 UStG 1994) der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

1.4. Bundesabgabenordnung

1. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, ist sie vom Verwaltungsgericht gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

2. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

3. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es gemäß § 281a BAO die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

2. Beurteilung

2.1. Normverbrauchsabgabe

1. Aus der unter Punkt IV.1.1. und 2. dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen zuerst geklärt werden muss, ob § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar ist. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Rz 84 ff):

a) Es muss eine Verwendung des Fahrzeuges in Österreich (Nutzung auf inländischen Straßen) vorliegen.

b) Die Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person (dem Verwender) zugerechnet werden.

c) Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben.

2. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar und es wird ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland vermutet. In diesem Fall ist die Verwendung des Fahrzeuges im Inland nach Überschreiten der Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 unzulässig und führt eine dennoch fortgesetzte, widerrechtliche Verwendung zur Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NovAG 1991, sofern der Verwender keinen Gegenbeweis erbringt.

3. Ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht anwendbar, weil die drei genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder der Gegenbeweis zum vermuteten inländischen Standort erbracht wird, ist die Frage der widerrechtlichen Verwendung des ausländischen Kraftfahrzeuges im Inland nach § 79 KFG 1967 zu beurteilen und die Verwendung innerhalb der dort festgelegten Jahresfrist zulässig.

4. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist die Standortvermutung § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht anwendbar, da sich der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers nicht in Österreich befand. Sein Wohnsitz an der österreichischen ***AdresseÖ1*** war, gesamthaft über den Zeitraum der Jahre 2015 bis 2019 betrachtet, nie der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. In keiner der für die Beurteilung relevanten Komponenten, nämlich den persönlichen Verhältnissen (familiäre und gesellschaftliche Beziehungen), den wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Aufenthalten, ergibt sich eine ausreichend starke Beziehung zum österreichischen Wohnsitz. Der Schwerpunkt seiner familiären und gesellschaftlichen Beziehungen war nach der unter Punkt II.2. und III. festgestellten und erwiesenen Sachlage unzweifelhaft in Deutschland gelegen. Offensichtlich ist nach dem unter Punkt II.3.bis 5. und III. festgestellten und erwiesenen Sachverhalt zudem, dass sich das Hauptgewicht seiner wirtschaftlichen Beziehungen ebenfalls in Deutschland befand. Seine Beteiligungen an Firmen, seine Immobilien und sein sonstiges Vermögen lassen keine Zweifel daran, dass sich sein wirtschaftliches Lebenswerk (im mehrstelligen Euro-Millionen-Wert) in Deutschland befand. Evident ist, dass die Beteiligungen an den österreichischen Firmen im Verhältnis zu jenen an deutschen Firmen wirtschaftlich unbedeutend sind. Gemessen an den aus den Jahresabschlüssen ersichtlichen Bilanzsummen, Kapitalen und Jahresergebnissen der deutschen Firmen fallen die österreichischen Unternehmen nicht ins Gewicht, ebenso nicht, was den Betreuungsaufwand in den Jahren 2015 bis 2019 betrifft. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Tätigkeiten in Deutschland ausgeübt hat, nämlich im Büro in München, wo er eine fest angestellte Assistentin hatte, in dem ihm von der Firma ***GmbH1*** in ***AdresseD8*** zur Verfügung gestellten Büro und am Wohnsitz in Sylt. Auch beim Immobilienbesitz und dem sonstigen Vermögen liegt der Schwerpunkt eindeutig in Deutschland. Isoliert betrachtet ergibt sich nur hinsichtlich der persönlichen Vorliebe des Beschwerdeführers für wertvolle Fahrzeuge ein Schwergewicht in Österreich, wo sich der Großteil seiner Sammlung befand. Dies reicht aber nicht aus, den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers als in Österreich gelegen anzunehmen. Aus dem Schwergewicht der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen in Deutschland resultiert auch die unter Punkt II.4. und III. festgestellte und erwiesene, weitaus überwiegende Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers außerhalb von Österreich. Letztlich ist auch noch auf die deutsche Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu verweisen, sodass für das Bundesfinanzgericht im Ergebnis bei gesamthafter Betrachtung eindeutig und ohne jeden Zweifel feststeht, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2019 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit den Hauptwohnsitz in Deutschland hatte.

5. Die Standortvermutung § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist im konkreten Fall auch deshalb nicht anzuwenden, weil es keine belegbaren Feststellungen der belangten Behörde zur Verwendung des Fahrzeugs der Marke BMW M8/850 CSI und des Fahrzeugs der Marke Porsche 911 GT3 auf Österreichs Straßen gibt. Vielmehr ist für das Bundesfinanzgericht erwiesen ist, dass das Fahrzeug der Marke BMW M8/850 CSI auf Österreichs Straßen nicht gefahren wurde (Punkt II. 5.1. und III.5). Erwiesen ist auch, dass das am gekaufte Fahrzeug der Marke Porsche 911 GT3 nicht nach Österreich gefahren, sondern durch eine Transportfirma nach Österreich gebracht wurde (Punkt II. 5.2. und III.5). Eine widerrechtliche Verwendung der genannten Fahrzeuge in Österreich, die die Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NovAG 1991 zur Folge hat, liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts daher nicht vor.

6. Nachdem die Anwendung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ausgeschlossen ist, weil die angeführten zwei Tatbestandsvoraussetzungen (Verwendung der Fahrzeuge in Österreich, Hauptwohnsitz des Verwenders in Österreich) nicht vorliegen, könnte eine Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NovAG 1991 nur noch auf eine widerrechtliche Verwendung des ausländischen Kraftfahrzeuges im Inland gestützt werden, wenn die Jahresfrist des § 79 KFG 1967 überschritten wurde. Mangels belegbarer Verwendung der Fahrzeuge in Österreich ist diese Tatsache auszuschließen, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben waren.

2.2. Umsatzsteuer

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wurde beim Kauf des Fahrzeugs der Marke Porsche 981 Cayman GT 4 und des Fahrzeugs der Marke Porsche 911 GT 3 kein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich bewirkt. Nach der erwiesenen Sachlage (Punkt II.5.2. und 5.3. sowie III.) sind die Fahrzeuge vom Beschwerdeführer, einem deutschen Staatsbürger mit deutschem Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Punkt IV.2.1.4.) in Deutschland gekauft worden. Die Fahrzeuge wurden nahezu ausschließlich im Ausland gefahren, ihre gewöhnliche Verwendung, nämlich zu Rennzwecken, erfolgte in Deutschland (Leipzig) und Italien (Mugello). Die Fahrzeuge waren in Deutschland zum Verkehr zugelassen und auch dort versichert. Ihre Wartung erfolgte ebenfalls in Deutschland. Letztlich wurden sie auch in Deutschland verkauft. Gesamthaft betrachtet kann daher alleine aus der Tatsache, dass sich die Fahrzeuge zu Lagerzwecken in Österreich befanden, nicht von einem innergemeinschaftlichen Erwerb ausgegangen werden, der im Sinne des Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 in Österreich bewirkt wurde. Damit war spruchgemäß zu entscheiden, die angefochtenen Bescheide waren gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.

2.3. Bundesabgabenordnung

1. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom die Vorlageanträge zur Beschwerdevorentscheidung über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 02/2015 betreffend das Fahrzeug der Marke Audi A6 Avant 3,0 TDI quattro und zur Beschwerdevorentscheidung über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 11/2017 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 Turbo S zurückgenommen. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die angeführten Vorlageanträge waren mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

2. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für den Zeitraum 06/2018 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 Turbo S Exclusive eingebracht. Das Bundesfinanzgericht ist zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist und hat gemäß § 281a BAO die Parteien im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage am darüber in Kenntnis gesetzt. Bis zur Ausfertigung dieses Erkenntnisse ist keine Beschwerdevorentscheidung ergangen, womit das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig war.

V. Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes und nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall stellten sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, vornehmlich waren Fragen zum Sachverhalt zu klären. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Art. 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 19 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 21 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise











ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100629.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at