Eingabengebühr, Gebührenerhöhung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Vn.Nn. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten) vom betreffend Festsetzung einer Gebühr für Eingaben und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Gebührengesetz (GebG) 1957 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom Datum, GZ: ***2***, die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge für die Dauer von sieben Monaten entzogen.
Das Landesverwaltungsgericht ***5*** hat mit Erkenntnis vom T-M-J, GZl. ***6***, die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom Datum als unbegründet abgewiesen.
Bescheid vom :
Die Bezirkshauptmannschaft hat mit weiterem Bescheid vom , GZ.: ***3***, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen.
Der Bf. erhob mit Schriftsatz vom Einspruch gegen diesen Bescheid und führte aus, dass der Bescheid wegen der falschen Angabe der Entziehungsdauer und falschen Entscheidung zurückgewiesen werde.
Die Bezirkshauptmannschaft wertete diesen "Einspruch" als Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht ***5*** hat mit Erkenntnis vom t-m-j, GZ.: LVwG ***4***, über die Beschwerde abgesprochen und die Beschwerde - welche als Einspruch bezeichnet wurde - abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden: VwGG) die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist.
Amtlicher Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren:
Mit Amtlichen Befund wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid über den Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung Beschwerde erhoben hat. Die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 wurde trotz mehrmaliger Aufforderung ( und ) nicht entrichtet. Der amtliche Befund langte am beim Finanzamt ein.
Bescheid über festgesetzte Gebühr und Gebührenerhöhung:
Das Finanzamt schrieb mit Bescheid vom die Gebühr für die Eingabe gemäß § 2 BuLVwG-EGebV in Höhe von Euro 30,00 vor. Zusätzlich wurde mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 die Gebühr im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr iHv Euro 15,00, festgesetzt.
Beschwerde vom :
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom Beschwerde. In der Beschwerde wird schriftlich, wörtlich vorgebracht:
"Der Bescheid wird im gesamten Umfang angefochten. Am habe ich den Bescheid mit der GZ: ***8*** ausgestellt am von der Bezirkshauptmannschaft ***9*** und zugestellt am der Ordnungshalber wegen der falschen Angabe von der Entziehungsdauer und falscher Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft ***1*** zur Verbesserung gemäß § 62. Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Ich habe am und auch am keine Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft ***1*** eingebracht. Nach einer durchgeführten Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht ***5***, die Beschwerde abzuweisen, das ist unzulässig GZ: ***10*** vom T-M-J. Das Landesverwaltungsgericht ***5*** war am nicht vorschriftmäßig besetzt.
Der Gebührenbescheid ist als nichtig zu beheben.
..….."
Die Bezirkshauptmannschaft wäre verpflichtet gewesen, die vorhandenen Mängel zu beheben.
Er habe am und am keine Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft und die Richterin beim Landesverwaltungsgericht hätten die Rechtsvorschrift gemäß § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV ignoriert. Der Führerschein sei nicht erloschen gemäß § 27. Abs. 1 Z 1 und 2. FSG. Die Frist am Führerschein habe am geendet.
Die Lenkerberechtigung sei mit gefälschten Daten entzogen worden. Dies sei einwandfrei am Beweismittel (Messstreifen) ersichtlich. Das Messgerät habe nicht richtig funktioniert und sei gemäß § 45. Maß und Eichgesetz - MEG nicht verkehrsfähig gewesen. Eine Befundprüfung wurde gemäß § 47. Abs. 1 Maß und Eichgesetz - MEG sei nicht durchgeführt worden. Die Rechtsvorschrift § 5 Abs. 3a und 4 StVO sei ignoriert worden.
Die Bezirkshauptmannschaft und das Landesverwaltungsgericht hätten die formgebundene Verfahrensordnung ignoriert (Befangen). Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 in der gültigen Fassung Artikel 2 wurde ignoriert. Die Zuverlässigkeit der Behörden sei nicht gegeben (Falsche Angaben der Paragraphen und sie verstehen den Text nicht).
Eine Eingabegebühr gemäß Gebührengesetz 1957 sei nicht zu entrichten.
Beschwerdevorentscheidung:
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom gegen die Bescheide über die Festsetzung von festen Gebühren und einer Gebührenerhöhung als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der BH ***1*** vom zur Zahl ***7*** beim Landesverwaltungsgericht erhoben habe.
In der Begründung wurde weiters ausgeführt, dass mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, die Pauschalgebühr auf Schriften an das Bundesverwaltungsgericht auf die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt worden sei.
Diese Verordnung lautet auszugsweise:
"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe;............
Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
……"
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Gebühr für die Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit welchem der Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung abgewiesen wurde, nicht einbezahlt habe, obwohl er im Bescheid auf die Gebührenpflicht seiner Beschwerde und die Art der Entrichtung hingewiesen worden sei.
Es sei daher nicht nur die Gebühr in Höhe von € 30,00 nach § 2 BuLVwG-EGebV angefallen, sondern gemäß § 9 GebG 1957 eine Erhöhung der Gebühr festzusetzen.
Wenn eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wird und in der Folge mit Bescheid festgesetzt wird, sei nach der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG ist als eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet ( und , 2001/16/0413) und liege daher nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörde habe daher die Gebührenerhöhung zu Recht festgesetzt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Im vorliegenden Sachverhalt hat die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom , GZ.: ***7***, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Einspruch und wies die Entscheidung an den Sachbearbeiter wegen der falschen Angabe der Entziehungsdauer und falscher Entscheidung an den Sachbearbeiter zurück.
Das Landesverwaltungsgericht ***5*** hat mit Erkenntnis vom t-m-j, Zahl LVwG ***4***, die dagegen erhobene Beschwerde - welche als Einspruch bezeichnet wurde - abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat nachweislich einen Einspruch gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom erhoben, mit welchem sein Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines abgewiesen worden ist. Unstrittig fest steht, dass der Beschwerdeführer die Gebühr nicht entrichtet hat.
2. Beweiswürdigung
Dem Verfahren liegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, der Amtliche Befund der Bezirkshauptmannschaft über die Nichtentrichtung der Gebühr, der angefochtene Bescheid mitsamt der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes, die Beschwerde und der Vorlageantrag des Finanzamtes zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren.
Gemäß § 14 TP 6 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabegebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 leg. cit. die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen unter anderem an das Bundesverwaltungsgericht durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr. 387/2014, sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (u.a. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, und mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 Euro.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (vormals: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) zu übersenden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe inhaltliche und daraus resultierend rechtliche Mängel des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft geltend und begehrte die Richtigstellung der aufgezeigten Mängel.
Der eingebrachte Schriftsatz bezeichnet den Bescheid, die Rechtssache, die Erklärung in welchen Punkten der Bescheid als unrichtig abzuändern sei und eine Begründung. Damit erhob der Beschwerdeführer in seinem "Einspruch" vom inhaltlich in seiner Rechtssache Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom .
Die Gebührenschuld entsteht gem. § 1 Abs. 2 BVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. Das Ergebnis des vom Beschwerdeführers mit seiner gebührenpflichtigen Eingabe bekämpften Beschwerdeverfahrens (betreffend die Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung) ist ohne Relevanz für die im vorliegenden Fall zu erhebende Eingabegebühr (vgl. ).
Die Bezirkshauptmannschaft hat in ihrem Abweisungsbescheid vom in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben könne. Die Beschwerde sei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzubringen. Auf die Gebührenpflicht wurde hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat mit dem rechtzeitig erhobenen "Einspruch" den Bescheid dem Grunde nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Aktenwidrigkeit und falschen Sachverhaltsfeststellungen bekämpft.
Aus Sicht des erkennenden Richters handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Schriftsatz inhaltlich um eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid, weil der Beschwerdeführer inhaltliche Mängel und daraus resultierend Einwendungen gegen die rechtlich gezogene Schlussfolgerung der Behörde erhoben hat. Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom ein, dass es dem Abweisungsbescheid an einer Rechtsgrundlage fehle. Er habe die Teilnahmebestätigung für die Lenkernachschulung persönlich abgegeben.
Damit erfolgte die Vorschreibung der Gebühr zu Recht.
Hinsichtlich des Bescheides über die Gebührenerhöhung wird ausgeführt:
§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht. Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.
Wie oben ausgeführt, steht für den erkennenden Richter fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühr gekommen ist. Die Gebührenerhöhung ist eine objektive Rechtsfolge der "nicht vorschriftsmäßig entrichteten" Gebühr.
Die Beschwerde war aus den vorgenannten Gründen als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung entspricht der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, sodass eine Revision unzulässig ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103956.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at