Zurückweisung der Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen die Mitteilung des Finanzamtes Österreich vom über den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe, OB ***1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, in der Folge Bf genannt, erhielt eine mit datierte Mitteilung über den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Es wurde ua. mitgeteilt, dass der Bf nur bis Februar 2023 Anspruch auf Familienbeihilfe habe und daher die Auszahlung eingestellt werde.
Dagegen erhob der Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde.
Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass eine Beschwerde nicht zulässig sei, wenn sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richte. Die Mitteilung über den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe habe keine Bescheidqualität. Eine dagegen gerichtete Beschwerde sei als unzulässig zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich der mit Schreiben vom erhobene - als Vorlageantrag zu wertende - Einspruch des Bf.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1 Sachverhalt
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem oben dargestellten Verwaltungsgeschehen, auf welches hiermit verwiesen wird.
2 Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 12 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat das Finanzamt Österreich bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.
Gemäß § 13 FLAG 1967 ist ein Bescheid zu erlassen, soweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist.
Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe, den Wegfall der Familienbeihilfe oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe ist kein Bescheid und daher weder rechtskraftfähig noch anfechtbar. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 12 Rz 5 mit Hinweis auf RV/0205-G/06 und ; ebenso ; ; vgl. auch sowie die bei Ritz, BAO7, § 260 Tz 8, zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen sind).
Nach Einbringung des Vorlageantrages war die gegenständliche Beschwerde, die sich gegen eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter richtet, daher gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 BAO) als unzulässig zurückzuweisen.
Hinweis:
Bei der Verständigung des Finanzamtes über die Einstellung der Familienbeihilfe ist es der Partei unbenommen, einen Antrag auf weitere Gewährung der Familienbeihilfe zu stellen. Gegen einen abweisenden Bescheid kann Beschwerde erhoben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass die mit Beschwerde angefochtene Mitteilung kein Bescheid ist. Dass eine Beschwerde gegen ein derartiges Schriftstück unzulässig ist, entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101223.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at