FABO Plus und Unterhaltsabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer beträgt 16.592,91 Euro (statt bisher 18.443,31 Euro).
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Einkommensteuerbescheid vom
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer 2021 mit einem Betrag von 18.443,31 Euro (Nachforderung: 1.469,00 Euro) auf der Grundlage eines Einkommens von 60.269,64 Euro fest.
2. Beschwerde vom
Mit Eingabe vom bekämpfte der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid 2021.
3. Ergänzungsersuchen vom
Mit Schreiben vom richtete die belangte Behörde ein Ergänzungsersuchen an den Beschwerdeführer.
4. Beschwerdevorentscheidung vom
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab.
5. Vorlageantrag vom
Mit - als Vorlageantrag zu wertender - Eingabe vom übermittelte der Beschwerdeführer Zahlungsnachweise für die Alimentezahlungen und teilte mit, dass es keinen Gerichtsbeschluss geben und die Beträge sich aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Betrag bei getrennten Eltern ergeben würden.
6. Vorlagebericht vom
Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde mit:
"Sachverhalt:
Mangels Einreichung eines L1 wurde im Erstbescheid geschätzt auf Basis des Lohnzettels und dabei Familienbonus plus mangels Vorlage von Nachweisen nicht berücksichtigt.
Beweismittel:
Vorlageantrag mit Überweisungen der Alimente 1-12/2021 in der Beilage
Stellungnahme:
Da die Unterhaltszahlungen nachgewiesen wurde, wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer leistete im Jahr 2021 für den nicht in seinem Haushalt lebenden Sohn
(geboren am TT.MM.2019) Unterhalt. Der Beschwerdeführer hat den vollen Familienbonus Plus beantragt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (insbesondere aus den mit dem Vorlageantrag zusammen vorgelegten Zahlungsnachweisen) und ist zwischen den Parteien nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Strittig zwischen den Verfahrensparteien ist - bzw war - die Berücksichtigung des Familienbonus Plus sowie des Unterhaltsabsetzbetrags bei der Einkommensteuer 2021.
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab auf Basis der zum Stichtag zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
5. § 26 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Ehegatten und Kinder von Steuerpflichtigen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig sind.
6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet:
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Auf Grund der Erfüllung der dargestellten Voraussetzungen steht dem Beschwerdeführer sowohl der ganze Familienbonus Plus iHv 1.500,00 Euro als auch der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 350,40 Euro zu. Somit ist dieser Betrag (1.850,40 Euro) von der Einkommensteuer in Abzug zu bringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ergibt sich die Entscheidung unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Berechnung der Einkommensteuer
Es ergibt sich folgende Berechnung für die Einkommensteuer des Jahres 2021
(Beträge in Euro):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 60.401,64 |
Pauschbetrag für Werbungskosten | -132,00 |
Einkommen | 60.269,64 |
0 % für die ersten 11.000,00 | 0,00 |
20 % für die weiteren 7.000,00 | 1.400,00 |
35 % für die weiteren 13.000,00 | 4.550,00 |
42 % für die weiteren 29.000,00 | 12.180,00 |
48% für die weiteren 269,64 | 129,43 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 18.259,43 |
Familienbonus Plus | -1.500,00 |
Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 |
Unterhaltsansetzbetrag | -350,40 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 16.009,03 |
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | |
0 % für die ersten 620,00 | 0,00 |
6 % für die restlichen 9.731,39 | 583,88 |
Einkommensteuer | 16.592,91 |
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101996.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at