Lenkerauskunft nicht fristgerecht erteilt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma Firma mit Sitz in AdrFirma, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ. MA67/GZ/2024, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 36,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (in der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Firma1) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (FL) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses zu einem näher genannten Zeitpunkt an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70,00 Euro belief.
Begründend stellte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst fest, wie der Aktenlage entnommen werden könne, sei die Lenkererhebung zur GZ. MA67/GZ1/2023 am zugestellt worden. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Fristen sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden. Mittels Strafverfügungen vom zu o.a. GZ. sei dem Bf. die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden. In dem dagegen erhobenen Einspruch habe der Bf. vorgebracht, dass er das Fahrzeug nie gefahren habe und dass das Fahrzeug ohne Wissen des Bf. von Herr geleast worden wäre.
Hierzu werde Folgendes mitgeteilt:
Eine Überprüfung der Zustelldaten der Aufforderung zur Bekanntgabe der Lenkereigenschaft zur GZ. MA67/GZ1/2023 habe ergeben, dass diese am zugestellt worden sei, weshalb die im Spruch angeführte Tatzeit dem Bf. innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr gem. § 31 (1) VStG richtig angelastet werde. Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Die Nennung eines Fahrzeuglenkers nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei (Strafverfügung vom ), könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft. Bereits mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom sei darauf hingewiesen worden, dass die Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtend sei, wenn der Verpflichtete der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder seiner Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen sei. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar. Wenn der Bf. der Meinung gewesen sei, dass dieses Fahrzeug nicht von ihm geleast bzw. gefahren worden sei, hätte er in der Lenkerauskunft Herr als jene Person, der das Fahrzeug überlassen gewesen sei, nennen können. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei jedoch kein Lenker bekannt gegeben worden und somit habe der Bf. seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Da zum Tatbestand der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne. Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
In der am fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom führte der Bf. (wörtlich) aus:
"SG Magistrat
Ich habe den Brief nicht bekommen, es ist nach Stadt gegangen zu dem Buchhalter Buchhalter und derhat es mir nicht weitergeleitet.Ich bin betrogen worden und ich kann beweisen mit den Dokumenten dass ich nicht gefahren bin.Ich habe 4 Kinder und verdiene seit Jahren nur 1200 Euro.Ich bin hier wirklich unschuldig und ich gehe auch auf die Polizei und mache gegen diesen Herr eine Betrugsanzeige...der ist aber nach Land verschwunden.Ich kann alles beweisen und ich bitte sie im Namen meiner Famillie und meinen Kindern mich zuverschonen, auch wenn ich die Frist verpasst habe, dass aber auch wiedrum nicht meine Schuld war.Ich bin auch unschuldig im Privatkonkurs und muss mein Leben mit 1200 Euro fristen...ich kann unmöglichso eine Hohe Strafe zahlen… bitte lassen sie Gnade walten, da sie ja sehen dass ich niemals mit diesemFahrzeug gefahren bin."
Der Beschwerde waren zahlreiche Unterlagen zum Beweis dafür beigelegt, dass der Bf. nie mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (FL) gefahren sei, dafür Herr Herr (bis , bzw. an diesem Tag das streitgegenständliche Leasing Fahrzeug zurückgegeben habe).
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom (eingelangt beim BFG am ) zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. ist die als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (in der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Firma mit Sitz in AdrFirma) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (FL).
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Firma Firma mit Sitz in AdrFirma, mit Schreiben vom , GZ. MA67/GZ1/2023 (Lenkererhebung), zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Auskunftsersuchen).
Das Auskunftsersuchen enthielt den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.
Das Auskunftsersuchen wurden der Firma Firma mittels Brief am ordnungsgemäß zugestellt.
Dem Auskunftsersuchen wurde binnen der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen.
Erst im Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2024 brachte der Bf. erstmals vor, dass das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeit von Herrn Herr gelenkt wurde und dass der Bf. nie mit diesem Fahrzeug gefahren sei. Der Bf. habe diese Firma (Zulassungsbesitzerin) gekauft und Herr Herr habe einfach hinterrücks und ohne Wissen des Bf. dieses Auto geleast. Herr habe dann die Leasing Rate nicht mehr bezahlt und den Bf. dadurch betrogen. Als der Bf. schon im Sommer 2023 Herr mitgeteilt habe die Strafen zu bezahlen, habe Herr frech gesagt, er lebe ja in der Schweiz und künftig in Land, daher können sie (gemeint: die Behörden) ihm in Österreich nicht an. Herr besuche in Wien immer seine Tochter.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Lenkerauskunftsersuchen vom , GZ. MA67/GZ1/2023 (Lenkererhebung), der entsprechenden Übernahmebestätigung (internationaler Rückschein) sowie den Ausführungen vom im Einspruch gegen die Strafverfügung vom , in dem der Bf. einen Zustellmangel hinsichtlich dem Auskunftsersuchen vom (Lenkererhebung), nicht geltend machte.
Dass die Lenkererhebung dem Bf. am ordnungsgemäß zugestellt wurde, ergibt sich aus dem unterschriebenen (internationalen) Rückschein mit den angekreuzten Merkmalen "Priority Brief", "Eingeschrieben", "Abgabebestätigung". Der Rückschein ist aktenkundig (AS 7).
Die Frist zur Auskunftserteilung begann somit am und endete mit Ablauf des .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Das Lenkerauskunftsersuchen wurde vom Bf. nicht fristgerecht beantwortet.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Aus diesem Grund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlagen und Würdigung:
In § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist angeordnet:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, fürdessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 99/2005,abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.
In § 9 Abs. 1 VStG ist angeordnet: "Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."
Demgemäß ist der Bf. als die zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma Firma mit Sitz in AdrFirma, für die Einhaltung der parkometerrechtlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. ). Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf dabei weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. ).
Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ).
Der Bf. hat kein Vorbringen erstattet, wonach ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es sind aus dem vorliegenden Akt keine Umstände ersichtlich, wonach dem Bf. die Erteilung der Lenkerauskunft nicht möglich gewesen wäre.
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Die nachträgliche nicht fristgerechte Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen, hat der Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin verabsäumt, wenn er in seiner Beschwerde moniert, es habe eine mangelhafte Übermittlung des Schreibens (Lenkererhebung) von der Buchhaltung (Buchhalter) an ihn als Auskunftspflichtigen gegeben. Oblag es doch ihm in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Firma, die Büroabläufe der Firma ordnungsgemäß zu regeln.
Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die auf mangelndes Verschulden hinweisen könnten.
Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite als erwiesen anzusehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Der Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass er binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine konkrete Person namhaft gemacht hat, der das Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Der Bf. hat zu seinen Einkommensverhältnissen erstmals in der Beschwerde vorgebracht, er sei ,unschuldig' im Privatkonkurs, habe vier Kinder und verdiene seit Jahren nur 1.200,00 Euro netto (vermutlich pro Monat). Er bitte Gnade walten zu lassen.
Die belangte Behörde hat in ihrem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl allfällige Sorgepflichten berücksichtigt, soweit diese der Behörde zum Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen seien (im Einspruch gegen die Strafverfügungen hat der Bf. noch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht), zudem hat sie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen, als sie die Geldstrafe mit 60,00 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt hat.
Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind für den Bf. nicht aktenkundig.
Zwar bewegt sich die festgesetzte Strafhöhe im vorgenannten Ausmaß im unteren Rahmen, wurde damit der Strafrahmen von 365,00 Euro doch lediglich zu einem geringen Teil ausgeschöpft. Jedoch erweist sich die Verhängung einer Strafe in der Höhe von 36,00 Euro unter Berücksichtigung aller Umstände und auch vor dem Hintergrund der nunmehr mitgeteilten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse (Privatkonkurs) und der Sorgepflichten für vier Kinder sowohl aus general- als auch als individualpräventiven Gründen als vertretbar. Eine darüberhinausgehende Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend anzupassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs.4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500313.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at