Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.06.2024, RV/7500296/2024

Lenkerauskunftsersuchen nicht fristgerecht erteilt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. über die zwei (gleichlautenden) Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma Firma mit Sitz in AdrFirma, gegen die zwei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ. 1) MA67/GZ1/2024 und GZ. 2) MA67/GZ2/2024, beide wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den zwei Beschwerden insoweit teilweise stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen von jeweils 60,00 Euro auf jeweils 36,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 14 auf jeweils 10 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von jeweils 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten der zwei behördlichen Verwaltungsstrafverfahren, werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen vom , GZ. 1) MA67/GZ1/2024 und GZ. 2) MA67/GZ2/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (in der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Firma mit Sitz in AdrFirma1) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 1) und 2) , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses zu einem näher genannten Zeitpunkt an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.

Dadurch habe der Bf. jeweils die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Der Tatbestand der (zwei) verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen sei jeweils am am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.

Wegen dieser (zwei) Verwaltungsübertretungen werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG jeweils einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des jeweiligen Strafverfahrens zu zahlen, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf jeweils 70,00 Euro belief.

Begründend stellte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst gleichlautend fest, wie der Aktenlage entnommen werden könne, seien die Lenkererhebungen zur GZ: 1) MA67/GZ3/2023 und 2) MA67/GZ4/2023 am zugestellt worden. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Fristen seien der Behörde keine Auskünfte erteilt worden. Mittels Strafverfügungen vom zu o.a. GZen seien dem Bf. die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen angelastet worden. In dem dagegen (jeweils) erhobenen Einspruch habe der Bf. vorgebracht, dass er das Fahrzeug nie gefahren habe und das Fahrzeug ohne Wissen des Bf. von Herr geleast worden wäre.
Dazu werde Folgendes mitgeteilt:
Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Die Nennung eines Fahrzeuglenkers nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei (Strafverfügungen vom ), könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft. Bereits mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 1) und 2) sei darauf hingewiesen worden, dass die Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtend sei, wenn der Verpflichtete der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder seiner Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen sei. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar. Wenn der Bf. der Meinung gewesen sei, dass dieses Fahrzeug nicht von ihm geleast bzw. gefahren worden sei, hätte er in der Lenkerauskunft Herr als jene Person, der das Fahrzeug überlassen gewesen sei, nennen können. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei jedoch kein Lenker bekannt gegeben worden und somit habe der Bf. seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Da zum Tatbestand der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne. Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthalten die Straferkenntnisse die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutern diese näher und führen die für die vorliegenden Fälle maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

In der am fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen die zwei Straferkenntnisse vom führte der Bf. (wörtlich) aus: "Ich bin mit diesem Fahrzeug noch nie gefahren Kennzeichen 123. Ich habe die Lenkererhebung gesendet, verstehe nicht warum es nicht angekommen ist.Sie sehen im Anhang dass Herr Herr damit bis 27 Dezember gefahren ist.Er hatte alleine das Leasing Auto und er hat es am 27 Dezember zurückgegeben.Anbei sämtliche Beweise."

Der Beschwerde waren zahlreiche Unterlagen zum Beweis dafür beigelegt, dass der Bf. nie mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 gefahren sei und dass Herr Herr bis gefahren sei (bzw. an diesem Tag das Leasing Auto zurückgegeben habe).

Die Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht mit Vorlageberichten vom (eingelangt beim BFG am ) zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. ist die als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (in der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Firma mit Sitz in AdrFirma) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (FL).

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Firma Firma mit Sitz in AdrFirma, mit Schreiben vom
1) (Lenkererhebung), GZ. MA67/GZ3/2023 und
2) (Lenkererhebung), GZ. MA67/GZ4/2023 (jeweils) zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Auskunftsersuchen).

Die zwei Auskunftsersuchen enthielten den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Beide Auskunftsersuchen wurden der Firma Firma mittels Brief am ordnungsgemäß zugestellt.

Den (beiden) Auskunftsersuchen wurde binnen der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen.

Erst im Einspruch vom gegen die beiden Strafverfügungen vom , GZ. 1) MA67/GZ1/2024 und 2) MA67/GZ2/2024, brachte der Bf. erstmals vor, dass das in Rede stehende Fahrzeug zur jeweiligen Beanstandungszeit von Herrn Herr gelenkt wurde.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den beiden Lenkerauskunftsersuchen, deren Übernahmebestätigungen (internationale Rückscheine) sowie den Ausführungen vom im jeweiligen Einspruch gegen die zwei Strafverfügungen vom .

Dass beide Lenkererhebungen dem Bf. am ordnungsgemäß zugestellt wurden, ergibt sich aus den unterschriebenen (internationalen) Rückscheinen mit den angekreuzten Merkmalen "Priority Brief, Eingeschrieben, Abgabebestätigung". Die Rückscheine sind aktenkundig. Die Zustellung der beiden Lenkererhebungen am wird auch vom Bf. nicht bestritten.

Die Frist zur Auskunftserteilung begann somit am und endete mit Ablauf des .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu den Abstellzeitpunkten überlassen worden war. Die zwei Lenkerauskunftsersuchen wurden vom Bf. nicht fristgerecht beantwortet.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Aus diesem Grund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlagen und Würdigung:

In § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist angeordnet:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.

In § 9 Abs. 1 VStG ist angeordnet: "Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."

Demgemäß ist der Bf. als die zur Vertretung nach außen Berufene Person der Firma Firma mit Sitz in AdrFirma, für die Einhaltung der parkometerrechtlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. ). Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf dabei weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. ).

Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ).

Dem Beschwerdevorbringen, er habe die jeweilige Lenkererhebung gesendet und er verstehe nicht, warum sie nicht angekommen seien, ist zu entgegnen, dass der belangten Behörde eine Lenkerauskunft nicht fristgerecht erteilt wurde. Da der Bf. geeignete Beweismittel zur Glaubhaftmachung nicht vorgelegt hat, geht das Gericht von einer Schutzbehauptung aus.

Der Bf. hat kein Vorbringen erstattet, wonach ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es sind aus den vorliegenden Akten keine Umstände ersichtlich, wonach dem Bf. die Erteilung der jeweiligen Lenkerauskunft nicht möglich gewesen wäre.

Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft ist nach §2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

Die nachträgliche nicht fristgerechte Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.

Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die auf mangelndes Verschulden hinweisen könnten.

Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite als erwiesen anzusehen.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Der Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass er (jeweils) binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine konkrete Person namhaft gemacht hat, der das Kraftfahrzeug zur jeweiligen Beanstandungszeit überlassen war, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Der Bf. hat zu seinen Einkommensverhältnissen erstmals in der Beschwerde vom zur hier nicht gegenständlichen GZ. MA67/GZ5/2024 (ha. GZ. RV/GZ6/2024) vorgebracht, er sei ,unschuldig' im Privatkonkurs, habe vier Kinder und verdiene seit Jahren nur 1.200,00 Euro netto (vermutlich pro Monat). Er bitte Gnade walten zu lassen.

Die belangte Behörde hat in ihren in Beschwerde gezogenen zwei Straferkenntnissen vom die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl allfällige Sorgepflichten berücksichtigt, soweit diese der Behörde zum Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen seien (im jeweiligen Einspruch gegen die Strafverfügungen hat der Bf. noch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht), zudem hat sie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen, als sie die Geldstrafen mit jeweils 60,00 Euro und die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 14 Stunden festgesetzt hat.

Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind für den Bf. nicht aktenkundig.

Zwar bewegt sich die festgesetzte Strafhöhe im vorgenannten Ausmaß im unteren Rahmen, wurde damit der Strafrahmen von 365,00 Euro doch lediglich zu einem geringen Teil ausgeschöpft. Jedoch erweist sich die Verhängung einer Strafe in der Höhe von jeweils 36,00 Euro unter Berücksichtigung aller Umstände und auch vor dem Hintergrund der nunmehr mitgeteilten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse (Privatkonkurs) und der Sorgepflichten für vier Kinder sowohl aus general- als auch als individualpräventiven Gründen als vertretbar. Eine darüberhinausgehende Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht.

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend anzupassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von je 10,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des (jeweiligen) Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs.4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500296.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at