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Verfahrensleitender Beschluss, BFG vom 06.05.2024, RV/7100504/2024

Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Pamperl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, zur Beschwerde vom , eingebracht am gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe ab Jänner 2023, Ordnungsbegriff ***O-Nr.*** beschlossen:

I. Die Beschwerde wird an das vorlegende Finanzamt Österreich weiter- bzw. rückgeleitet.

II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung

1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist - im Allgemeinen - nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über Bescheidbeschwerden abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.

Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht daher im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl ; , Ro 2021/13/0009).

Mit Abweisungsbescheid vom wurde der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung der Bf für sich selbst für den Zeitraum ab Februar 2021 abgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Formular Beih 3) vom für sich selbst ab dem Jahr 2002 wegen "Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. Lebensjahr" wurde von der Bf am bei der belangten Behörde eingebracht.

Die belangte Behörde erließ mit Bescheiddatum vom einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) vom , eingebracht am betreffend Abweisung Ihres Antrages auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom wird abgewiesen." Auch in ihrem Vorlagebericht führt die belangte Behörde aus, dass dieses Schreiben der Bf vom als Antrag auf Wiederaufnahme gewertet wurde.

Im mit undatiertem Schreiben der Bf, bei der belangten Behörde am eingebracht, mitgesendeten Bescheid der belangten Behörde, ebenfalls mit Bescheiddatum vom wird im Spruch ausgeführt:

"Abweisungsbescheid

Ihr/e Antrag auf Familienbeihilfe

vom

wird abgewiesen für:


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Name des Kindes
VNR/Geb.dat.
Zeitraum
***1***
***2***
ab Jän. 2022"

Mit Schreiben vom , eingebracht am erhob die Bf Beschwerde, wobei nicht genannt wurde, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde bezieht. Mit Bescheiddatum vom erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung "gegen den Folgebescheid vom ", welcher in der Begründung auf den mit Bescheid vom abgewiesenen Antrag auf Wiederaufnahme eingeht.

Das Schreiben der Bf vom ("Beschwerde") wurde von der belangten Behörde als formloser Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für die Bf selbst gewertet.

Mit Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom zurückgewiesen für den Zeitraum "ab Jänner 2022". Begründend wurde ausgeführt: "Zu ***1***: Gegenständlicher Antrag ist zurückzuweisen, da bereits mit Abweisungsbescheid vom und vom sowie mit Beschwerdevorentscheidung vom seitens der Behörde rechtskräftig darüber abgesprochen wurde. Ein neuerlicher Antrag ist nicht zulässig."

Mit Schreiben vom , eingebracht am , führte die Bf wörtlich aus (Rechtschreib- und Tippfehler übernommen):

"Beschwerde

***1***

Geb am ***4***

Soz: ***3***

Sehr geehrte

Ich mache beschwerde gegen letzte bescheid wegen meine Erhöhte Familienbeihilfe.

Ich habe einen Gerichtliche bescheid mit ERWERBSTUNFÄHIGKEIT VOR 18 LEBENS JAHR WENN MICH EIN GERICHTLICHE ARTZT UNTERSUCHT HAT VON IM IST IS BESTÄTIGT DAS ICH VOR DEM 18 LEBENS JAHR EIN ERWERBSUNFÄHIGKEIT DER UNTERSUCHUNG WAR FÜR EIEN WEISE RENTE DIE ICH BEKOMMEN HABE BITTE UM GENAUER MEINE BEFUNDE UND MEIN BERICHT ZUM ANSEHEN WERDE ICH NOCHMAL ALLES MITTEILEN IN KOPI ICH BITTE UM SCHNELLE BEARBEITUNG DANKE:"

Die belangte Behörde erließ mit Datum vom einen "Zurückweisungsbescheid". Wörtlich wird ausgeführt:

"Zurückweisungsbescheid

Ihr/e Beschwerde vom , eingebracht am , wird zurückgewiesen für:

Name des Kindes


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
VNR/Geb.dat.
Zeitraum
***1***
***2***
ab Jän. 2023

Begründung:

Zu ***1***:

Gegenständliche Eingabe ist zurückzuweisen, da bereits mit Abweisungsbescheid vom und vom sowie mit Beschwerdevorentscheidung vom seitens der Behörde rechtskräftig darüber abgesprochen wurde. Ein neuerlicher Antrag ist nicht zulässig.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzamt Österreich das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt."

Im undatierten Schreiben der Bf, bei der Bundesfinanzakademie mit Rückschein am zugestellt, bei der belangten Behörde eingelangt am , wurde ausgeführt (Rechtschreib- und Tippfehler übernommen):

"Sehr geehrte

***1***

Geb ***4***

Soz ***3***

Beschwerde

Möchte ich eine Beschwerde bei euch einbringen wegen ERHÖHTE FAMILIENBEIHILFE .

Ich werde ganze Zeit abgewiesen von dem ERHÖHTE Familienbeihilfe. Seit 2021 habe ich einen Antrag gestellt auf Rückwirkend für 5 Jahre von dem erhöhte Familienbeihilfe.

Seit 2021 bis jetzt 2023 werde ich ganze Zeit abgelehnt.

Obwohl eine Gutachten vorliegt Von Gerichtliche Sachverständiger wo es ziemlich deutlich steht Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. Lebensjahr. Hiermit sende ich Ihnen auch von dem Gericht dem Gutachten der es gemacht Wurde von einem Gerichtliche Sachverständiger.

Es wurden noch einen Gutachten gemacht vor kurzem doch von einem gerichtliche Sachverständiger wo es auch wieder gleiche steht der Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. Lebensjahr.

Der Antrag wurde Am mit 5 Jahre rückwirkend Auszahlung

Also von 2016 bis 2021 rückwirkend jetzt haben wir 2023 es wird sich langsam für länger und länger verzögern obwohl wir alle Befunde vorgelegt haben Wo ist wirklich deutlich steht Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. Lebensjahr und weiter hinaus Bei diese Krankheit kann sich das Zustand nur verschlechtern Und wird nie besser.

Der Krankheit von dem ich Erkrank bin Heißt ***5*** .

Hiermit möchte ich Sie auch bitten um eine mündliche Verhandlung Und möchte ich Sie bitten um dringende Bearbeitung.

Danke"

Beigelegt wurden ein Abweisungsbescheid der belangten Behörde vom , in welchem für die Bf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Jänner 2022 abgewiesen wird, der Zurückweisungsbescheid vom , der Zurückweisungsbescheid vom sowie diverse medizinische Gutachten und eine Kopie eines Behindertenpasses. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde offenbar als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gewertet.

Mit Vorlagebericht vom wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde vorgelegt. Darin wurde ausgeführt:

"Verspäteter Vorlageantrag betreffend Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe.

Die Beschwerdeführerin (BF) Frau ***6*** ist geboren am ***4***.

Sachverhalt:

Am hat die Beschwerdeführerin wiederholt der Erhöhungsbetrag für die Familienbeihilfe in einem formlosen Schreiben, bezeichnet als "Beschwerde", ohne Angabe des beantragten Zeitraumes für sich selbst beantragt. Da die letzten vor diesem Datum erlassenen Bescheide bereits länger zurücklagen und ein Bescheid darin nicht genannt war, wurde das Schreiben als "Neuantrag" gewertet.

Darin führt die BF aus, dass sie bei der letzten Untersuchung beim Bundessozialamt am das gerichtliche Gutachten von Univ. Prof. Dr. ***7*** vorgelegt habe und trotzdem das Bundessozialamt eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst mit 2019 bescheinigt hat.

Am wurde der Antrag ab Jänner 2022 zurückgewiesen und der Zurückweisungsbescheid am über die Finanzonline-Zustellung in die Databox der BF zugestellt.

Am hat die BF (verspätet) Beschwerde, geschrieben am , gegen den "letzten" Bescheid (gemeint offenbar der Bescheid vom ) eingebracht und nochmals das für die Waisenpension erstellte gerichtlche ärztliche Gutachten von Univ. Prof. Dr. ***7*** vom und der Bescheid der AUVA vom auf Zuerkennung der Waisenrente und der Bescheid der PVA für die Zuerkennung der Invaliditätspension vom Jänner 2023 vorgelegt.

Am wurde der Antrag mit Bescheid des FAÖ ab Jänner 2023 zurückgewiesen, und der Zurückweisungsbescheid am über die Finanzonline-Zustellung in die Databox der BF zugestellt.

Am 13.06.2923 ist die Beschwerde (Vorlageantrag) beim FAÖ eingelangt.

Zum Einlangen der Beschwerde (Vorlageantrag):

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde laut Postaufgabestempel am an die Bundesfinanzakademie, ***8***, Wien abgeschickt, wie auf dem mit eingescannten Kuvert ersichtlich ist. Die Bundesfinanzakademie hat die Beschwerde in einem Kuvert ans FAÖ per Post weitergeschickt und ist die Beschwerde beim FAÖ am eingelangt.

Die Bundesfinanzakademie ist laut Homepage des BMF eine Organisationseinheit der Zentralen Services und als zentrale Bildungseinrichtung gemeinsam mit der Abteilung Personalentwicklung des Bundesministeriums für Finanzen für Bildungsaktivitäten im Ressort zuständig.

Das Finanzamt Österreich ist als österreichweite Abgabenbehörde, Dienstbehörde und haushaltsführende Stelle eingerichtet.

Zum Inhalt der Beschwerde / Vorlageantrag vom :

Der Bescheid gegen den sich die Beschwerde (Vorlageantrag) richtet, war darin nicht genannt. Auch enthält die Beschwerde keine Anrede, an welche Stelle sie gerichtet ist. Allerdings waren zwei Bescheide des FAÖ der Beschwerde angefügt: der Zurückweisungsbescheid vom und der Abweisungsbescheid vom . Es hätte eigentlich mit Mängelbehebungsauftrag ermittelt werden müssen, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde vom richtet. Da aber die Beschwerde gegen jeglichen in Frage kommenden Bescheid (vom , vom und vom ) verspätet war, wurde davon abgesehen.

Es wurde auch vom FAÖ erwogen, ob es sich überhaupt um einen Vorlageantrag handelt, oder um einen Neuantrag. Da jedoch die Beschwerde am , also innerhalb eines Monats nach dem letzten Familienbeihilfen-Bescheid vom , eingebracht wurde, aber eben an einer nicht zuständigen Stelle, nämlich der BFA / Bundesfinanzakademie, gemeint vielleicht BFG (?) und im letzten Satz der Beschwerde eine mündliche Verhandlung beantragt wird, wurde die Beschwerde vom als Vorlageantrag gewertet.

Zur FON-Anmeldung der BF Frau ***1***:

Im elektronischen Akt (***9***) der BF zur SV-Nummer ***3***-***10*** ist ersichtlich: ***11*** hat am erstmals Zugangskennungen für Finanz Online beantragt und erhalten. Danach wurden noch zweimal neue Zugangscodes beantragt und erhalten, einmal am 14.03.20213 und einmal am . Die Steuerpflichtige hat offensichtlich bei der erstmaligen Beantragung von Finanzonline der elektronischen Zustellung zugestimmt und auch im folgenden Jahr nicht geändert. Das ist einerseits in den Grunddaten ersichtlich und andererseits auch daran, dass die Bescheide im Familienbeihilfenverfahren (Abweisung vom , Abweisung vom , Zurückweisung vom und Zurückweisung vom ) elektronisch über FON in die Databox zugestellt wurden.

Zur Zustellung der BVE vom :

Der Bescheid wurde It. Elektronischem Akt (***12***) am via FON versendet. Dies ist auf der elektronischen Signatur der BVE vom ersichtlich:

Auf dem Zeitstempel (Datum/Zeit) der elektronischen Signatur steht "2023-05-09T 04:22: 00+02:00", was bedeutet, dass die Erledigung am , um 04:22:00 Ortszeit erstellt wurde. Von der koordinierten Weltzeit (englisch: Coordinated Universal Time, französisch: Temps universel coordonne), kurz UTC (Nachfolgerin der Greenwich-Meantime: GMT) sind zwei Stunden hinzuzuzählen, um auf die Mitteleuropäische Sommerzeit zu gelangen. In der Regel dauert das Einstellen der behördlichen Erledigung in die Databox rund eine Stunde, sodass kein Datumssprung auf den nächsten Tag anzunehmen ist.

Zusätzlich wird kurz der inhaltliche Sachverhalt betreffend (erhöhter) Familienbeihilfe, betreffend die Vorgeschichte vor dem Antrag am geschildert:

Die BF ist seit 2010 verheiratet, hat zwei Kinder und hat bereits dreimal Anträge auf erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst eingebracht:

Erstmals wurde am mit dem Formular Beih3 der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe "ab Kindheit" beantragt. Beigelegt war ein ***13*** Patientenbrief des ***14*** vom ***15***.2020 (Erstellung). In diesem wird festgestellt: Abschließend wird festgehalten, dass aufgrund der ausgeprägten Form der ***16***, das Frau ***17*** keineswegs arbeitsfähig ist und auch zukünftig nicht sein wird, da eine ursächliche Behandlung der Erkrankung nicht zur Verfügung steht. Im Rahmen der ***18*** bestehen ausgeprägte Einschränkungen, …..deshalb wird auch ein Ansuchen um Zuerkennung des Pflegegeldes empfohlen.

Aufgrund dieses Antrages hat das Finanzamt ein Gutachten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen angefordert. Das BSB-Gutachten wurde am erstellt und wurde darin bzw. in den dem FAÖ übermittelten Metadaten, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit mit Eintritt am (im 34. Lebensjahr, also nach dem vollendeten 33. Lebensjahr, aber nicht vor dem 21. Lebensjahr) festgestellt.

Am erging der Abweisungsbescheid des FAÖ ab Februar 2021 (Datum der Antragstellung), da laut BSB-Gutachten die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten ist. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und wurde er rechtskräftig.

Am wurde wieder Antrag auf den Erhöhungsbetrag von der BF ab 2002 eingebracht und ein ***19*** Gutachten von Univ. Prof. Dr. ***7*** vom vorgelegt, das im Rahmen des Gerichtsverfahrens betreffend die Zuerkennung der Waisenrente erstellt worden war. Als letzter Satz steht in diesem: "Die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ist bereits vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres eingetreten".

Dieser Antrag vom wurde als Wiederaufnahmeantrag gewertet und ein neuerliches BSB-Gutachten angefordert. Das BSB-Gutachten wurde (nach Vorlage und Würdigung des Gutachtens von Univ. Prof. Dr. ***7***) am erstellt und wurde darin - wie schon im ersten BSB-Gutachten - eine dauernde Erwerbsunfähigkeit mit Eintritt am (im 34. LJ und nach dem vollendeten 33. Lebensjahr, nach dem 21. LJ) festgestellt.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme vom FAÖ abgewiesen, da mangels neuer Tatsachen, nämlich einer Feststellung des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr, kein Wiederaufnahmegrund vorlag.

Am wurde dagegen von der BF Beschwerde erhoben. Diese wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Am wurden kommentarlos (ohne Antrag) Befunde, die bereits bei den vorherigen Anträgen dabei waren und in den jeweiligen Verfahren gewürdigt wurden (ua das Gutachten von Dr. Pockberger) ans FAÖ übermittelt. Die Unterlagen wurden daher im Akt abgelegt.

Beweismittel:

gesamter vorgelegter Akt

Stellungnahme:

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Der Bescheid vom (Montag) wurde am (Dienstag) über Finanzonline (FON) versendet und in die Databox zugestellt. Der letzte Tag der einmonatigen Frist war daher der Freitag der .

Die Beschwerde / Vorlageantrag wurde laut Stempel des FAÖ erst am Dienstag den eingebracht und war somit verspätet.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Gemäß § 245 BAO / 264 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat und beginnt mit Zustellung in die Databox.

Nach herrschender Rechtsauffassung ist der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an.

§ 53 BAO regelt das Vorgehen der (Finanz)Behörden bei Unzuständigkeit:

Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Aus § 53 BAO geht hervor, dass die Abgabenbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen haben. Abgabenbehörden des Bundes sind aber nur das BMF, das FAÖ, das FAG und das ZA (§ 49 BAO). Die Bundesfinanzakademie ist bei den Zentralen Services angesiedelt, welche gem. § 49 Z 3 BAO zwar zur Bundesfinanzverwaltung zählt, aber keine Abgabenbehörde darstellt.

Daher kann § 53 BAO nicht direkt, wohl aber analog herangezogen werden. Da die Fristen nicht gewahrt werden, wenn die unzuständige Abgabenbehörde im Antrag genannt ist, dann muss dies erst recht gelten, wenn sich der Antrag nicht einmal an eine Abgabenbehörde, sondern die Bundesfinanzakademie richtet.

Da die BF die Beschwerde bei der die Bundesfinanzakademie (BFA), einer unzuständigen Stelle, eingebracht hat, geht das verspätete Einlangen beim FAÖ zu ihren Lasten ( 16/2814/80, 16/2909/80).

Da der Vorlageantrag somit erst im Zeitpunkt der Weiterleitung an das FAÖ (eingelangt am ) als eingebracht anzusehen ist, ist der Vorlageantrag verspätet.

Die Abgabenbehörde beantragt die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen.

Falls das BFG die Beschwerde als nicht verspätet beurteilt, beantragt das FAÖ die Beschwerde abzuweisen. Zum einen, da die BF verheiratet ist und dies grundsätzlich einen Ausschließungsgrund für die Familienbeihilfe darstellt. Zum anderen, da die dauernde Erwerbsunfähigkeit laut zweier übereinstimmender BSB-Gutachten nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten ist (§ 2 Abs 1 lit c FLAG)."

Aus dem Vorlagebericht geht hervor, dass die belangte Behörde den als "Zurückweisungsbescheid" bezeichneten Bescheid mit Datum vom offenbar als Beschwerdevorentscheidung ansah, die ihrer Ansicht nach wohl zur "Beschwerde vom , eingebracht am " (gemeint wohl das Schreiben der Bf vom , eingebracht bei der belangten Behörde am ) ergangen sei. In der Folge wurde das undatierte Schreiben der Bf, welches am bei der belangten Behörde einlangte, als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gewertet.

Welchen Bescheid die Behörde dabei als Erstbescheid ansah ist nicht eindeutig. Als angefochtener Bescheid wurde der Zurückweisungsbescheid vom vorgelegt. In dem offenbar als "Beschwerdevorentscheidung" verstandenen "Zurückweisungsbescheid" vom wird in der Begründung jedoch lediglich auf die Bescheide vom , vom und vom verwiesen.

Fraglich ist, ob der "Zurückweisungsbescheid" vom als Beschwerdevorentscheidung zu werten ist oder nicht.

Zunächst ist festzustellen, dass sich der Zurückweisungsbescheid vom auf den Zeitraum "ab Jänner 2023" bezieht. Der Zurückweisungsbescheid vom bezieht sich demgegenüber auf den Zeitraum "ab Jänner 2022". Der Abweisungsbescheid vom bezieht sich auf den Zeitraum "ab Februar 2021". Der von der Bf vorgelegte Abweisungsbescheid vom bezieht sich auf den Zeitraum "ab Jänner 2022". Der Zeitraum, auf den sich der Zurückweisungsbescheid vom bezieht, stimmt daher mit keinem der als Erstbescheide in Frage kommenden Bescheide überein.

Nach § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Der Zurückweisungsbescheid vom wurde nicht als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet. Auch die Rechtsmittelbelehrung bezieht sich weder auf eine Beschwerdevorentscheidung noch auf einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht, sondern lediglich auf das Rechtsmittel der Beschwerde.

Auch die belangte Behörde selbst führt in ihrem Vorlagebericht aus: "Am wurde der Antrag mit Bescheid des FAÖ ab Jänner 2023 zurückgewiesen, und der Zurückweisungsbescheid am über die Finanzonline-Zustellung in die Databox der BF zugestellt." (Hervorhebung durch die Richterin).

Es ist daher festzustellen, dass der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom nur so verstanden werden kann, dass die belangte Behörde das Schreiben der Bf vom , eingebracht bei der belangten Behörde am , als neuerlichen Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum ab Jänner 2023 gewertet hat und dieser Antrag mit Zurückweisungsbescheid vom zurückgewiesen wurde.

Wertet die belangte Behörde das undatierte Schreiben der Bf, welches am bei ihr einlangte, als Beschwerde zum Zurückweisungsbescheid vom , so ist zunächst eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 1 BAO zu erlassen. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 264 Abs. 1 BAO; vgl auch Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 264, Rz 6 und die dort angeführte Judikatur). Legt die belangte Behörde eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor, ohne zuvor eine wirksam zugestellte Beschwerdevorentscheidung erlassen zu haben und liegt kein Fall des § 262 Abs 2 bis 4 BAO vor, ist das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde nicht zuständig. Da im vorliegenden Fall keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde und auch kein Fall des § 262 Abs. 2 bis Abs. 4 BAO vorliegt, ist das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig. Das Verfahren ist daher mit Beschluss einzustellen.

Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (190 BlgNR 26. GP 56) wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."

Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass in den genannten Fällen das Verwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken soll, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bereits kraft eines Größenschlusses aus § 53 iVm § 2a BAO folgt. § 281a BAO sieht in diesem Zusammenhang (lediglich) die ausdrückliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts vor, die Parteien über diese Weiterleitung zu verständigen (vgl , mwN).

Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Bundesfinanzgerichts dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird (vgl , mwN).

2. Zu Spruchpunkt II.

Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl , mwN). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (vgl auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - , mwN) ist nach § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl zB ; , Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht ().

Belehrung und Hinweise

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).

Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl zur Amtspartei ) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen ().

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Z 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 98 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100504.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at