Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.07.2024, RV/1100265/2021

Aufteilung von Krankenversicherungsbeiträgen an die ÖGK bei einer pensionierten Zahnärztin auf laufende und sonstige Bezüge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BWD Dür Wöginger Busarello Steuerberatung OG, Josef-Ganahl-Str. 16, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin bezog von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (wie auch der Ärztekammer für Vorarlberg) im Streitjahr Pensionsleistungen.Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom hat das Finanzamt die von der Beschwerdeführerin als Werbungskosten geltend gemachten an die ÖGK entrichteten Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 67 Ab 12 EStG auf die dem festen Steuersatz gemäß § 67 Abs 1 EStG unterliegenden sonstigen Bezüge und auf die dem Tarif unterworfenen laufenden Bezüge aufgeteilt und dementsprechend als Werbungskosten berücksichtigt.

In der Beschwerde vom (innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist) brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

"Die Beschwerde richtet sich gegen die nur anteilig erfolgte Berücksichtigung der entrichteten Krankenversicherungsbeiträge bzw. deren Aufteilung auf laufende Bezüge und Sonderzahlungen.

Unsere Klientin entrichtete im Jahr 2019 EUR 5.124,84 an Krankenversicherungsbeiträgen (Selbstversicherung bei der ÖGK). Bei den gegenständlichen Kosten handelt es sich nicht um die taxativ in § 67 (12) EStG aufgezählten Einkünfte des § 62 Z 3,4 und 5 EStG. Z 4 leg. cit. spricht "vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 (1) Z 4 EStG". Im gegenständlichen Fall fehlt es an 2 zentralen Sachverhaltsmerkmalen der zitierten Norm. Weder erfolgte ein Abzug, noch existiert ein Arbeitgeber.

Auch bei weiter Auslegung des § 67 (12) EStG (die bei Grenzgängern auf Basis der Rechtsprechung offenbar zulässig ist) ist es wohl vom Wortsinn im konkreten Sachverhalt keinesfalls gedeckt, wenn der Staat/die Sozialversicherung als "Arbeitgeber" eines Pensionisten gesehen wird. Auch die gesetzliche Einreihung der Sozialversicherungspensionen unter die Einkünfte des § 25 EStG (Fiktion der Einkunftsart) macht die Sozialversicherung bzw. den Staat begrifflich noch lange nicht zum "Arbeitgeber" im Sinne der gegenständlichen Norm (§ 62 Z 4 EStG). Dies insbesondere da die Existenz eines "Arbeitgebers" begrifflich zwingend ein Dienstverhältnis, wie zB bei einem Grenzgänger, voraussetzt.

Zudem spricht § 67 (12) EStG von auf die begünstig besteuerten Bezügen "entfallenden" Beiträgen.

Auch dies ist im vorliegenden Sachverhalt aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

Unsere Klientin (Opting-Out aus der gesetzlichen Krankenversicherung als Zahnärztin) bezahlt seit Jahren/Jahrzehnten einen Fixbetrag (unter Berücksichtigung der jährlichen Beitragsanpassung) unabhängig davon, ob es sich um (frühere) selbständige Einkünfte ohne begünstigten Bestandteil oder nunmehr unselbständige Einkünfte aus einer Pension handelt.

Der Umstand, dass die gleiche Versicherung in gleicher Höhe beim gleichen Versicherten anfällt, ob begünstigte Bezüge (Sonderzahlungen) überhaupt vorliegen oder nicht, spricht klar gegen einen Konnex zwischen Beitrag und begünstigt besteuertem Bezugsteil.

Als weiterer Umstand kommt hinzu, dass jeder Zusammenhang zwischen der Bezugshöhe und der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge fehlt. Im gegenständlichen Fall betrug die Höhe der Krankenversicherung unabhängig vom tatsächlichen Bezug im Kalenderjahr 2019 EUR 427,07 pro Monat. Dieser Betrag wäre auch fällig gewesen, wenn die bezogene Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung (und somit auch anteilig der begünstig besteuerte Teil) EUR 1 oder EUR 300.000 betragen hätte. Eine "verursachungsgerechte" Aufteilung ist somit nicht möglich.

Auf Grund der vorgenannten Argumente ist auch das in der Bescheidbegründung zitierte Erkenntnis des ; ergangen zu einem Grenzgänger) für den gegenständlichen Fall unseres Erachtens nicht einschlägig.

Wir beantragen daher die volle Krankenversicherung des Jahres 2019 in Höhe von EUR 5.124,84 zum Abzug im Rahmen der laufenden/tarifbesteuerten Bezüge zuzulassen."

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor:

"Im Streitjahr bezogen Sie von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eine Pensionsleistung in Höhe von 54.842,48 €uro brutto. Darin enthalten waren sonstige Bezüge (gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988) in Höhe von 7.834,64 €uro.

Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, gleichgültig welcher Einkunftsart die anspruchsbegründende Tätigkeit zuzuordnen war. So zählt beispielsweise die Pension nach dem "GSVG" zu den Einkünften iSd § 25 EStG 1988. Diese Zuordnungsregel gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte systematisch einer anderen Einkunftsart nähersteht (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar § 25 Rz 3 und Rz 56).

Die Gleichsetzung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit "Arbeitslohn" in den Einleitungsworten des § 25 Abs. 1 EStG 1988 ist historisch zu verstehen und resultiert aus einer Epoche, als darunter nur Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu verstehen waren. Nur darauf treffen die im § 47 EStG 1988 verwendeten Begriffe "Arbeitgeber - Arbeitnehmer - Dienstverhältnis" zu, denn der Empfänger einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung steht zum Sozialversicherungsträger weder in einem Dienstverhältnis noch erhält dieser "Arbeitslohn". Die Gleichstellung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis lit. e EStG 1988 und der unter Z. 2 bis 5 leg cit. angeführten Einkünfte mit dem Begriff "Arbeitslohn" beruht deshalb auf einer (gesetzlich determinierten) Fiktion. Dies bedeutet, der Steuerpflichtige, der solche Einkünfte bezieht, wird von Gesetzes wegen so behandelt, als ob er Arbeitnehmer einer der dort angeführten Einrichtungen, Kassen oder anweisenden Stellen wäre, ohne es tatsächlich oder rechtlich zu sein. Dies hat zur Folge, dass die vom Gesetzgeber angeführten Bezüge, Pensionen oder Vorteile grundsätzlich dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach Maßgabe der §§ 47ff EStG 1988 unterliegen. Dies bringt dem Empfänger solcher Bezüge, also dem "Arbeitnehmer" eine Reihe von Vorteilen, wie den Anspruch auf einen Arbeitnehmer- oder Pensionistenabsetzbetrag oder die begünstigte Besteuerung sonstiger Bezüge (vgl. Hofstätter-Reichel, § 25 Tz 2).

Konsequenterweise bewirkt die Einstufung der Sozialversicherungspensionen in den Bereich der nichtselbständigen Einkünfte die Anwendung der für diese Einkunftsart insgesamt geltenden Normen.

Ihre Begründung zur Beschwerde ist folglich widersprüchlich, wenn Sie einerseits die begünstigte Besteuerung sonstiger Bezüge (als Bestandteil der Bruttopension) zweifellos nicht beanstanden, andererseits aber artifizielle Argumente ins Treffen führen, um die gesetzlich vorgegebene Zuordnung von Werbungskosten zu den sonstigen Bezügen ausschließen zu wollen.

Bestimmt doch § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988, dass Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung den Besteuerungsnormen nichtselbständiger Einkünfte unterliegen.

Es sind deshalb innerhalb dieser Einkunftsart die normalen Regelungstechniken anzuwenden, die mit dieser Einkunftsart regelmäßig/ausnahmslos verbunden sind."

Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

"Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugegangen am wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Wir stellen daher den Antrag auf Vorlage nachstehender Beschwerde:

Die Beschwerde richtet sich gegen die nur anteilig erfolgte Berücksichtigung der entrichteten Krankenversicherungsbeiträge bzw. deren Aufteilung auf laufende Bezüge und Sonderzahlungen im Einkommensteuerbescheid 2019 vom .

Unsere Klientin entrichtete im Jahr 2019 EUR 5.124,84 an Krankenversicherungsbeiträgen (Selbstversicherung bei der ÖGK).

§ 67 (12) EStG spricht ausdrücklich von auf die begünstig besteuerten Bezügen "entfallenden" Beiträgen. Auch dies ist im vorliegenden Sachverhalt aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

Unsere Klientin (Opting-Out aus der gesetzlichen Krankenversicherung als Zahnärztin) bezahlt seit Jahren/Jahrzehnten einen Fixbetrag (unter Berücksichtigung der jährlichen Beitragsanpassung) unabhängig davon, ob es sich um (frühere) selbständige Einkünfte ohne begünstigten Bestandteil oder nunmehr unselbständige Einkünfte aus einer Pension handelt.

Der Umstand, dass die gleiche Versicherung in gleicher Höhe beim gleichen Versicherten anfällt, ob begünstigte Bezüge (Sonderzahlungen) überhaupt vorliegen oder nicht, spricht klar gegen einen Konnex zwischen Beitrag und begünstigt besteuertem Bezugsteil.

Als weiterer Umstand kommt hinzu, dass jeder Zusammenhang zwischen der Bezugshöhe und der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge fehlt, im gegenständlichen Fall betrug die Höhe der Krankenversicherung unabhängig vom tatsächlichen Bezug im Kalenderjahr 2019 EUR 427,07 pro Monat. Dieser Betrag wäre auch fällig gewesen, wenn die bezogene Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung (und somit auch anteilig der begünstig besteuerte Teil) EUR 1 oder EUR 300.000 betragen hätte. Eine "verursachungsgerechte" Aufteilung ist somit nicht möglich.

Auf Grund der vorgenannten Argumente ist auch das in der Bescheidbegründung zitierte Erkenntnis des ; ergangen zu einem Grenzgänger) für den gegenständlichen Fall unseres Erachtens nicht einschlägig.

Wir beantragen daher die volle Krankenversicherung des Jahres 2019 in Höhe von EUR 5.124,84 zum Abzug im Rahmen der laufenden/tarifbesteuerten Bezüge zuzulassen."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezog von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und von der Ärztekammer für Vorarlberg im Streitjahr Pensionsleistungen. Die Beschwerdeführerin hat Krankenversicherungsbeiträge an die ÖGK entrichtet.

Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin als Werbungskosten geltend gemachten an die ÖGK entrichteten Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 67 Ab 12 EStG auf die dem festen Steuersatz gemäß § 67 Abs 1 EStG unterliegenden sonstigen Bezüge und auf die dem Tarif unterworfenen laufenden Bezüge aufzuteilen sind oder ob sie zur Gänze von den laufenden Bezügen abzuziehen sind.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt steht außer Streit.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Im Erkenntnis vom , 2000/15/0014 führte der VwGH aus:

"Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. oder 14. Monatsgehalt, Belohnungen), sieht § 67 Abs. 1 EStG 1988 nach den dort näher enthaltenen Regelungen eine Besteuerung mit einem festen Steuersatz von 6% vor.

Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.

§ 67 Abs. 11 EStG 1988 (in der Stammfassung) normiert, dass die Abs. 1, 2, 6 und 8 auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden sind.

Mit dem StruktAnpG 1996, BGBl. 201/1996, wurde dem § 67 ein Absatz 12 hinzugefügt, nach dem die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen sind. Nach § 124b Z 13 EStG 1988 ist (u.a.) § 67 Abs. 12 idF BGBl. Nr. 201/1996, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden.

Es ist zwar zutreffend, dass § 67 Abs. 11 EStG 1988 die Anwendung des erst durch das StrukturAnpG 1996 hinzugefügten Abs. 12 nicht ausdrücklich normiert. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich aber, dass diese Bestimmung auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern (die im Übrigen nicht nur im Fall von Grenzgängern stattfindet) Anwendung zu finden hat. § 67 Abs. 12 EStG 1988 ordnet zum Zweck einer systematisch richtigen Zuordnung (vgl. die Erl z RV des StruktAnpG 1996, 72 BlgNR 20. GP) den Abzug der dort näher genannten Beiträge "im Sinne des" § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 vor Anwendung des festen Steuersatzes an. Damit wird aber bloß ein Berechnungsmodus für die mit einem festen Steuersatz nach § 67 EStG 1988 zu versteuernden Bezüge festgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass etwa mit dem Verweis in § 67 Abs. 11 EStG 1988 u.a. auf die Abs. 1 und 2 leg. cit. auch die Berechnungsregel des Abs. 12 leg.cit. mitumfasst ist.

Die Pflichtbeiträge nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), der Notare nach dem NVG und der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen nach dem FSVG sind in aller Regel Betriebsausgaben nach § 4 Abs 4 Z 1. Pensionen, die nach diesen Vorschriften bezogen werden, sind jedoch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs 1 Z 3 lit a), weshalb auch Pflichtbeiträge, die von solchen Pensionen zu entrichten sind (vgl zB § 29 GSVG), zu den Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 4 gehören. Für Steuerpflichtige, die Pensionen von den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen erhalten, gilt dies gleichermaßen (§ 25 Abs 1 Z 3 lit b) (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar (65. Lfg 2017) § 16 Abs 1 Z 4 EStG Rz 5).

Nur deswegen wurde auch bei den Pensionsbezügen der Beschwerdeführerin das Jahressechstel begünstigt besteuert. Es wäre unsachlich und somit gleichheitswidrig, wenn man hinsichtlich der Anwendung von § 67 Abs 1 nicht aber hinsichtlich § 67 Abs 12 EStG die Pensionsversicherungsanstalt als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin im einkommensteuerrechtlichen Sinne behandeln würde. Wenn aber der Beschwerdeführerin die Begünstigung des § 67 Abs 1 EStG zusteht, muss auch § 67 Abs 12 EStG anwendbar sein. Wenn man dem Argument, dass die Pensionsversicherungsanstalt nicht der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin sei folgen würde, würde dies zu einer Verböserung führe, da die gesamten Pensionseinkünfte der Beschwerdeführer zum Tarif gemäß § 33 EStG zu versteuern wären. Zudem behalten auch bei Grenzgängern die ausländischen Arbeitgeber keine Krankenversicherungsbeiträge ein, sondern ist es Aufgabe der Grenzgänger eine Krankenversicherung abzuschließen und die von dieser vorgeschriebenen Prämien zu entrichten.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind u.a. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten.

Nach § 62 Z 4 EStG 1988 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn u.a. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 EStG 1988 zu versteuern sind, abzuziehen.

Damit korrespondierend sind die auf Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne u. a. des § 62 Z 4 EStG 1988 nach § 67 Abs. 12 EStG 1988 vor Anwendung der festen Steuersätze in Abzug zu bringen. Diese Regelung wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, eingeführt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 269) wurde hiezu ausgeführt:

"Nach bisheriger Verwaltungspraxis wurden die auf die Sonderzahlung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen und Wohnbauförderungsbeiträge beim laufenden Bezug jenes Monats, in dem die Sonderzahlung geleistet wurde, abgezogen und minderten somit die Bemessungsgrundlage der laufenden Bezüge. In Hinkunft werden diese Beiträge, soweit sie auf die sonstigen Bezüge entfallen, systematisch richtig, von diesen Bezügen in Abzug gebracht. Innerhalb des wie bisher zu ermittelnden Jahressechstels sind die sonstigen Bezüge um die auf diese Bezüge entfallenden Beiträge zu kürzen. Soweit sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 2 wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Sechstelüberschreitung), sind die auf die Sechstelüberschreitung entfallenden anteiligen Beiträge beim laufenden Bezug zu berücksichtigen. Die Kürzung um die entsprechenden Beiträge gilt für alle Fälle der Versteuerung von sonstigen Bezügen mit dem festen Steuersatz des § 67."

Bei der Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften sieht § 41 Abs. 4 EStG 1988 in gleicher Weise vor, dass sich die Bemessungsgrundlage betreffend die sonstigen Bezüge aus diesen sonstigen Bezügen innerhalb des Jahressechstels, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988, ergibt.

§ 67 Abs. 12 EStG 1988 kommt die Bedeutung zu, festzulegen, ob bestimmte Werbungskosten für Zwecke der Lohnsteuerbemessung (bzw. der Einkommensteuerbemessung) den laufenden oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen sind und ob sie damit die nach dem Tarif zu versteuernden oder die mit festen Steuersätzen zu versteuernden Einnahmen mindern (vgl. , VwSlg. 7612/F). Auch im Fall der Veranlagung soll eine systematisch richtige Zuordnung erfolgen (vgl. , VwSlg. 7865/F). Dabei sollen Beiträge, soweit sie auf die sonstigen Bezüge entfallen, systematisch richtig von diesen Bezügen in Abzug gebracht werden.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 4 EStG sind u.a. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten.

Nach § 62 Z 4 EStG sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifes vom Arbeitslohn u.a. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs 1 Z 4 EStG, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 EsTg zu versteuern sind, abzuziehen. Damit korrespondierend sind die auf Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne u.a. des § 62 Z 4 EStG nach § 67 Abs 12 EStG vor Anwendung der festen Steuersätze in Abzug zu bringen.

Bei der Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften sieht § 41 Abs 4 EStG in gleicher Weise vor, dass sich die Bemessungsgrundlage betreffend die sonstigen Bezüge aus diesen sonstigen Bezügen innerhalb des Jahressechstels, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5 EStG, ergibt.

Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen (Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld) als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG (und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden) zu berücksichtigen.

Nach § 54 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 ASVG zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen.

Bemessungsgrundlage für die von der Beschwerdeführerin entrichteten Krankenversicherungsbeiträge sind daher sowohl die laufenden als auch die sonstigen Bezüge.

Da im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen die Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften erfolgt, kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Pensionsversicherungsanstalt um den Arbeitgeber der Pensionisten handelt oder nicht.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Im gegenständlichen Fall war daher eine Aufteilung der Krankenversicherungsbeiträge auf laufende und sonstige Bezüge vorzunehmen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sämtliche im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100265.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at