Nichtbezahlung der Organstrafverfügung, Verhängung einer höheren Strafe im Straferkenntnis
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Ri über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA67/GZ/2023, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am um 16:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Löwengasse gegenüber 3, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.
Am erließ die Magistratsabteilung 67 eine Strafverfügung, GZ. MA67/ GZ/2023. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am um 16:21 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1030 Wien, Löwengasse gegenüber 3, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte vor, er habe am anscheinend eine Organstrafverfügung erhalten. Diese habe sich aber leider nicht am Fahrzeug befunden. Er bitte daher die Strafe auf die ursprünglichen 36 Euro herabzusetzen, dann werde er diese umgehend überweisen.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, unbestritten sei geblieben, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie aus der Anzeige sowie der Tatanlastung der Strafverfügung ersichtlich sei. Da der Beschwerdeführer auch seine Tätereigenschaft nicht in Abrede gestellt habe, sei davon auszugehen gewesen, dass die Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer begangen worden sei. Die Organstrafverfügung sei gegenstandslos geworden, weil sie innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen nicht bezahlt worden sei. Die Gründe für die Versäumung dieser Fristen (z.B. Verlust des Organmandates) würden keine Rolle spielen. Daher sei das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten gewesen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, keine Organstrafverfügung in Höhe von EUR 36,00 am Fahrzeug vorgefunden zu haben, werde bemerkt, dass kein Rechtsanspruch darauf bestehe, dass Verwaltungsübertretungen nur mittels Organstrafverfügungen geahndet werden und daher hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretung rechtlich relevant alleine die in der gegenständlichen Sache an den Beschwerdeführer ergangene Strafverfügung sei, welche eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) darstelle. Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, weshalb der ihm angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei. Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder verkürzt werden, seien gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen. Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Beschwerdeführer wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Mit elektronischer Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer (unter Beilage des oben angeführten Einspruchs gegen die Strafverfügung) gegen das Straferkenntnis Beschwerde. Darin führte er das Folgende aus: "Einspruch wurde bereits am 16.2. per Mail gesandt - in der neuerlichen Straferkenntnis vom 11.4.wurde nicht einmal Bezug darauf genommen! Als Anhang der Einspruch von . Die Bitte darin war lediglich um Strafminderung auf die ursprünglichen 36€."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war unstrittig am um 16:21 Uhr in 1030 Wien, Löwengasse gegenüber 3, abgestellt. Der Beschwerdeführer war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Im Gebiet des streitgegenständlichen Abstellortes galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Dienstag, um 16:21 Uhr Gebührenpflicht bestand. Diese flächendeckende Kurzparkzone war ordnungsgemäß kundgemacht.
Zum Beanstandungszeitpunkt befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Der Abstellort, der Beanstandungszeitpunkt und die Tatsache, dass kein Parkschein ordnungsgemäß hinterlegt war und auch kein elektronischer Parkschein gebucht war, sind unstrittig.
Der Beschwerdeführer bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die Höhe der verhängten Geldstrafe (Strafhöhe), somit war entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. z.B. ).
Dem Bundesfinanzgericht oblag daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. ..."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
"Wenngleich im VStG (ebenso wie im StGB) von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen." (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage (2004) 1332 mwN; ).
Es ist bei der Strafbemessung nach der Rechtsprechung somit - jedenfalls auch - darauf abzustellen, den/die TäterIn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, aber auch andere von der Verwirklichung dieser strafbaren Tatbestände abzuhalten.
"Die Generalprävention wirkt durch Abschreckung verbrechenshemmend auf die Allgemeinheit, sie bestärkt aber auch deren Rechtstreue und das Rechtsbewusstsein. Die Spezialprävention will die Verbrechensverhütung durch Einwirkung auf den Täter erreichen; man spricht deshalb auch von Individualprävention. Der Täter soll von weiteren Delikten abgehalten und gebessert werden."(Foregger/Serini, StGB und wichtige Nebengesetze, 4. Auflage (1988) 5. Die Fokussierung auf Kriminalprävention ist dem Gegenstand des Werkes geschuldet, die Begriffsbestimmung gilt für das Verwaltungsstrafrecht mutatis mutandis.)
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).
Die Straftat des Beschwerdeführers schädigte in erheblichem Ausmaß das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung.
Verwaltungsübertretungen, wie die vorliegende, nämlich die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, sind mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Die belangte Behörde hat in ihrem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers, soweit sie der Behörde bekannt gewesen sind, berücksichtigt und die Geldstrafe mit 60,00 Euro, sowie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt.
Die von der belangten Behörde angesetzte Strafhöhe ist somit im untersten Bereich des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesiedelt.
Das Bundesfinanzgericht berücksichtigt im konkreten Fall besonders, dass eine nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig ist (Beginn der Tilgung: ).
Gemäß § 50 Abs 2 VStG kann die Behörde die Organe (Abs 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen (= Organstrafverfügung).
Gemäß § 50 Abs 6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die Organstrafverfügung nicht mehr beim Fahrzeug befunden haben soll, wird auf die Erklärungen im streitgegenständlichen Straferkenntnis der belangten Behörde verwiesen. Den Organen der öffentlichen Aufsicht ist ein Wahlrecht eingeräumt, ob eine Anonymverfügung gemäß § 49a VStG (im Falle eines Organs der Verwaltungsstrafbehörde selbst) bzw. eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG (im Falle eines Organes der Landespolizeidirektion Wien) oder eine Anzeige erstattet wird (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 50 Tz 4). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung und somit auch kein Anspruch auf eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 36,00, zu (; ).
Wird die Organstrafverfügung nicht bezahlt, wird sie gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandlos. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Einzahlung tatsächlich unterblieben ist (etwa Urlaub, Verlust der Organstrafverfügung etc.). Es besteht auch kein Anspruch, dass mit dem nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens ergehenden Straferkenntnis lediglich ein Strafbetrag von 36,00 Euro festgesetzt wird.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro in Anbetracht einer rechtskräftigen (einschlägigen) Verwaltungsstrafe keinesfalls als überhöht zu betrachten, sondern wurde vielmehr im untersten Bereich des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesetzt.
Zudem ist anzumerken, dass die belangte Behörde nach der zweiwöchigen Einzahlungsfrist (für die Organstrafverfügung) eine Anonymverfügung am mit einem zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von 48,00 Euro mit Fälligkeit ausfertigte. Diese Einzahlungsfrist beließ der Beschwerdeführer unbeachtet.
Um höhere Strafsätze zu vermeiden, oblag es daher dem Beschwerdeführer, den in der Anonymverfügung festgesetzten Betrag in Höhe von 48,00 Euro fristgerecht binnen der vierwöchigen Frist einzuzahlen, was er jedoch verabsäumte.
Aus den dargelegten Gründen ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500269.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at