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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.06.2024, RV/7500247/2024

Ermahnung des Lenkers - verspätete Pauschalgebührentrichtung durch den Fahrzeughalter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF. in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF. über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl: MA67/246700162299/2024, nach mündlicher Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Verhängung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben werden sowie gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. Die Vorschreibung der Kosten für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gemäß § 64 VStG mit 10,00 Euro wird aufgehoben.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/246700162299/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer - Bf) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennz*** am um 09:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, ***Adr***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe der Bf die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Dem vorangegangen war, dass ein - später von der Polizei ausgeforschter - Dritter zunächst die Anonymverfügung von der Windschutzscheibe des vom Bf gelenkten Fahrzeuges entfernt und mit islamistischen und Naziparolen verunstaltet an die Behörde geschickt hat.

Dem Fahrzeughalter, der ***Fa***, wurde in der Folge ein Auftrag zur Lenkernennung erteilt und anschließend das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Parkometerabgabe gegen den nunmehrigen Bf geführt. Dieser verantwortete sich zunächst dahingehend, dass er eine Tagespauschalkarte ausgefüllt habe. Im Straferkenntnis wurde ihm beschieden, eine Ausnahmebewilligung für das von ihm abgestellte Fahrzeug sei nur vorgelegen bis und aufgrund eines Bescheides vom ab der Einzahlung der Abgabe mit , wobei die neue Bewilligung für den Zeitraum 1.2.- erteilt worden sei. Am sei der Bf somit verpflichtet gewesen, einen Parkschein zu lösen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bekämpft der Bf nur die Höhe der Strafe.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Bf ersucht, die Einlegekarte vom mitzubringen und die belangte Behörde, dazu Stellung zu nehmen, ob am eine Einlegetafel verwendet werden könne, die gemäß § 4 Abs 2 Pauschalierungs¬verordnung - Parkometerabgabe erst nach erfolgter Abgabenentrichtung von der Behörde ausgehändigt werden dürfe.

Die belangte Behörde hat lediglich mitgeteilt, der mündlichen Verhandlung fernzubleiben. Der Bf hat die Einlegetafel nicht zur Verhandlung mitgebracht, weil er eingestand, sie sei schließlich damals ohnehin nicht gültig gewesen. Allerdings habe er davon nichts gewusst, denn für die Fahrzeuge und die damit verbundenen Abgaben sei sein Chef zuständig. Der Bf arbeite seit vier Jahren für die Firma, und es sei immer üblich gewesen, eine Tageskarte auszufüllen. Von der Ungültigkeit habe er nicht wissen können. Er sei aber bereit, die in der Anonymverfügung - die ihm nie zugegangen sei - verhängten € 36,00 zu zahlen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennz*** am um 09:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, ***Adr***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er hat zwar eine Einlegekarte ausgefüllt, jedoch unwissend, dass der Fahrzeughalter mit der Einzahlung der Gebühr für den zugrundeliegenden Bescheid säumig war. Dieser für den Zeitraum von 1.2. bis geltende Bescheid vom wurde mit Zahlungseingang vom wirksam.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten, nämlich der bekritzelten Anonymverfügung, dem Straferkenntnis und den Bescheiden über Ausnahmebewilligungen sowie aus der Aussage des Bf.

Der Bf bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die mit dem Straferkenntnis festgesetzte Strafhöhe, somit war von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl zB ). Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der Strafzumessung und Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Dem Beschuldigten kann unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs 1 Z 4 VStG).

In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs. 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs. 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf (vgl. ).

Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG (aF) ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. , mwN).

Zwar hat der Bf die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv begangen. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass er in dem irrigen Glauben gehandelt hat, das Ausfüllen einer Tagespauschalkarte reiche zur Erfüllung der Vorschriften der Parkraumbewirtschaftung aus. Er hat sich lediglich aufgrund der regelmäßig geübten Routine nicht vergewissert, ob am konkreten Tag die entsprechenden Voraussetzungen seitens des Fahrzeughalters noch vorliegen.

Sohin war das Verschulden des Bf. als geringfügig zu werten. Auch die Folgen des Verhaltens stellen sich als lediglich geringfügig dar, denn letztlich erstreckte sich die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf den Zeitraum 1.2.-, und bei rechtzeitiger Zahlung durch den Fahrzeughalter wäre der Tatzeitpunkt von der Ausnahmegenehmigung erfasst gewesen.

Bei dem vorliegenden Sachverhalt können somit sowohl der objektive Unrechtsgehalt als auch die Folgen der Tat als gering bzw. vergleichsweise unbedeutend bezeichnet werden. Dem Bf ist im gegenständlichen Fall daher keine gravierende Übertretung der Bestimmungen über die Parkometerabgabe vorzuwerfen. Die Erstbehörde hat den Umstand bereits gewürdigt, dass für den Bf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind.

Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben sind, ist von einer Bestrafung des Bf. abzusehen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um dem Bf die Relevanz einer ordnungsgemäßen Entwertung von Parkscheinen vor Augen zu führen, ist eine Ermahnung auszusprechen.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 0,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500247.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at