Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.06.2024, RV/2100005/2024

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 den Beschluss:

I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang/Festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf) zur Einkommensteuer für das Jahr 2022 veranlagt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde vom gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise statt.

Mit Schreiben vom richtete die Bf ein als Vorlageantrag iSd § 264 BAO zu wertendes Anbringen an das Finanzamt (zwar ist dieses Schreiben der - rechtlich unvertretenen - Bf mit "Beschwerde" tituliert; aufgrund des Umstandes, dass die Bf diesem Schreiben die Beschwerdevorentscheidung vom beilegte und erkennbar auf die dortigen Ausführungen des Finanzamtes Bezug nahm, ist dieses Schreiben jedoch unzweifelhaft als Vorlageantrag iSd zitierten Bestimmung zu werten).

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom nahm die Bf den Vorlageantrag vom zurück.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden.

Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Da die Bf den Vorlageantrag vom mit Schreiben vom zurücknahm, war dieser gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die Beschwerde vom gilt damit gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO als durch die Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100005.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at