Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.06.2024, RV/7500292/2024

Parkometer - Zurückweisungsbescheide wegen verspäteten Einspruchs wurden bestätigt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen die zwei Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, beide vom , GZen 1) MA67/GZ1/2024 und 2) MA67/GZ2/2024, mit denen der Einspruch vom gegen die zwei Strafverfügungen (beide) vom , mit denselben Geschäftszahlen, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die oben genannten Zurückweisungsbescheide der belangten Behörde vom bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit zwei Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, MA 67-Parkraumüberwachung, beide vom , GZen 1) MA67/GZ1/2024 und 2) MA67/GZ2/2024, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am
GZ.1) um 20:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Spittelbreitengasse gegenüber 33,
GZ. 2) um 19:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Spittelbreitengasse 31, jeweils abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

In der Rechtsmittelbelehrung zur jeweiligen Strafverfügung ist ausgeführt:

"Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. … Sie können sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. …"

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigungen (beide Akt S 14/85) wurden beide Strafverfügungen am (Freitag) an die Adresse des Bf. ***Bf1-Adr*** gem. § 26 Zustellgesetz versendet. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Mittwoch) als bewirkt.

Mit E-Mail vom erhob der Bf. Einspruch gegen die zwei Strafverfügungen und brachte vor, er habe sein Parkpickerl mit bezahlt und am überwiesen. Daher würde er um die Stornierung der zwei Strafen ersuchen.

Dem Einspruch war beigelegt:
- die zwei Organstrafverfügungen (vom und );
- Onlinebanking Abbuchungsauftrag, Valutadatum über € 165,00 an die MA 6.

Mit Vorhalt (Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom zu beiden GZen wurde dem Bf. mitgeteilt, dass das Rechtsmittel vom nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine. Am seien die zwei Strafverfügungen dem Zustellprozess übergeben worden und habe die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz begonnen. Daraus ergebe sich, dass der vom Bf. eingebrachte Einspruch als verspätet anzusehen sei.

Sei gemäß § 26 Ab. 1 die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet worden, so werde das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werde.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gelte die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im Zweifel habe die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung werde nicht bewirkt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können, doch werde die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Bf. werde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe ersucht, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung der zwei Strafverfügungen nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung von diesen Schreiben entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung oder Reiseticket udgl. vorzulegen.

Diese Schreiben (Vorhalte) wurden am (Donnerstag) dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Dienstag) als bewirkt. Die zwei Vorhalte blieben unbeantwortet.

Mit hier gegenständlichen (zwei) Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , wurde der Einspruch des Bf. vom gegen die zwei Strafverfügungen vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen.

Der Bf. erhob mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde gegen die zwei Bescheide (jeweils) betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung und brachte wortgleich vor wie im oben angeführten Einspruch vom gegen die zwei Strafverfügungen.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde vom , samt Verwaltungsstrafakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Strafverfügungen vom wurden am selben Tag - ohne Zustellnachweis - zur Post gegeben.

Mangels Ortsabwesenheit des Bf. oder anderer Zustellmängel konnten die zwei Strafverfügungen erfolgreich an die Adresse "Adr1" zugestellt werden. Die Zustellung galt mit (Mittwoch) als bewirkt.

Die in § 49 Abs. 1 VStG normierte Einspruchsfrist begann daher am und endete mit Ablauf des , um 24:00 Uhr dieses Tages.

Beweiswürdigung:

Das Datum der zwei Strafverfügungen, deren Rechtsmittelbelehrung und deren Postaufgabedatum sind aktenkundig.

Da eine aktenkundige ZMR-Abfrage vom die Adresse "Adr1" als Zustellbestätigung ergeben hat, durfte das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass es sich bei dieser Adresse tatsächlich um die Zustelladresse des Bf. handelt (Hauptwohnsitz seit ). Eine etwaige Ortsabwesenheit oder andere Zustellmängel, die einer rechtswirksamen Zustellung der zwei Strafverfügungen entgegengestanden wären, wurden seitens des Bf. nicht nachgewiesen.

Die ausdrücklich zu diesem Zweck erlassenen Vorhalte der belangten Behörde vom blieben innerhalb der eingeräumten Frist gänzlich unbeantwortet.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG den obigen Sachverhalt als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 620/1995 lautet wie folgt:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zuentscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

§ 26 Zustellgesetz lautet:

"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Durch die Postaufgabe am galten die verfahrensgegenständlichen zwei Strafverfügungen somit gemäß § 26 Zustellgesetz am (Mittwoch) als zugestellt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG begann daher am (Mittwoch) und endete mit Ablauf des (Mittwoch) .

Der Einspruch gegen die zwei Strafverfügungen wurde (nachweislich) erst am eingebracht, sodass die Erlassung der angefochtenen Bescheide betreffend Zurückweisung dieses Einspruches wegen Verspätung zu Recht erfolgte.

Da im gegenständlichen Verfahren der Einspruch unstrittig nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde, ist das Einspruchsvorbringen (er habe sein Parkpickerl mit bezahlt und am überwiesen, daher würde er um die Stornierung der zwei Strafen ersuchen) nicht weiter zu prüfen, zumal die zwei Strafverfügungen rechtskräftig (und vollstreckbar) geworden sind. Die Frage, ob die Behörde die zwei Strafverfügungen hätte erlassen dürfen oder nicht, ist dabei ebenso wenig zu prüfen wie etwaige Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe des Bf.

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

Ein Kostenausspruch konnte unterbleiben, weil eine Kostenbeteiligung nur in Erkenntnissen zu erfolgen hat, die ein Straferkenntnis bestätigen (§ 52 Abs. 1 VwGVG), nicht hingegen bei Bestätigung eines Zurückweisungsbescheides.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500292.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at