TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.07.2024, RS/2100013/2024

Säumnisbeschwerdeverfahren: Einstellung

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom (beim Bundesfinanzgericht eingelangt am ), wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich, betreffend

  • die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 sowie

  • die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2022

zu der Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Mit Schreiben , beim Bundesfinanzgericht am eingelangt, erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Untätigkeit des Finanzamtes in seinem Recht auf Entscheidung verletzt. Dies betreffe folgende Anbringen:

• die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 und

• die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2022.

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei abgelaufen.

Mit Beschluss vom (Mängelbehebungsauftrag) trug das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer auf, die auf der Säumnisbeschwerde fehlende Unterschrift (erkennbar wurde das Dokument mit einer später angebrachten elektronischen Bilddatei versehen) nachzuholen. Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer durch händische Unterschriftsleistung (beim BFG einlangend) am nach.

Dem Finanzamt wurde sodann mit Beschluss vom gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, binnen drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (längstens bis ) die säumigen Bescheide zu erlassen und Abschriften der Entscheidungen vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung der Bescheide nicht oder nicht mehr vorliegt.

Das Finanzamt Österreich hat am die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Jahre 2021 und 2022 erlassen und dem Bundesfinanzgericht mit Eingabe vom Abschriften davon übermittelt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens):

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

Da das Finanzamt Österreich die in der Säumnisbeschwerde urgierten Bescheide dem beschlussmäßig erteilten Auftrag des Bundesfinanzgerichtes entsprechend fristgerecht erließ, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über und war das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO einzustellen.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit einer Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.2100013.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at