Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.06.2024, RV/7102012/2024

Beschwerdeverfahren: Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Bescheidbeschwerde gegen einen mittels FinanzOnline elektronisch zugestellten Einkommensteuerbescheid

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde der ***Bf***, ***Bf-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2022 beschlossen:

Die Bescheidbeschwerde wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom (OZ 1) setzte die Abgabenbehörde aufgrund "nachträglicher Informationen zu Lohnzettelangaben oder Transferleistungen" im Betrag von 19.406,75 € ("*** Zentrale") die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 im wiederaufgenommenen Verfahren neu fest (Abgabennachforderung: 4.229 €)

Am übermittelte die Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg (FinanzOnline) die Beschwerde (OZ 3) gegen diesen Bescheid.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (OZ 5) wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

Am übermittelte die Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg (FinanzOnline) den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (OZ 7) und brachte vor, dass sie sich am für eine Klage vor dem ASG bei ID Austria angemeldet habe, damit sie Zugriff auf einen Akt erhalte. Im Zuge dieser Anmeldung habe sie sich auch für die elektronische Post angemeldet. Dabei habe sie gesehen, dass sie vom Finanzamt Post erhalten hätte. Von dieser Post habe sie am Kenntnis erhalten. Zu ihrer Bestürzung habe sie gesehen, dass die Einkommenssteuer neu berechnet worden und ein Rückstand entstanden sei, von dem sie keine Kenntnis gehabt habe. Daraufhin habe sie sich umgehend mit den Mitarbeitern der Hotline vom Finanzamt in Verbindung gesetzt, welche ihr geraten hätten, sofort Beschwerde einzulegen, was sie noch am selben Tag getan habe. Auch habe sie gleich am , als sie Kenntnis von dem Rückstand erhalten habe, einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, damit ihr keine weiteren (Mahn)Kosten entstünden. Von diesem Antrag habe sie bisher nichts gehört. Dennoch habe sie inzwischen über die normale Post eine Mahnung und einen Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erhalten. Auch hier müsse sie nun Beschwerde einlegen, obwohl sie keinerlei Schuld an den Versäumnissen treffe. Die Behörde begründe, ihre Beschwerde wäre nicht fristgerecht eingebracht worden. Dies sei nicht richtig. Sie habe, sobald sie Kenntnis von dem Bescheid gehabt hätte, noch am selben Tag reagiert. Weder habe sie eine Benachrichtigung über die Wiederaufnahme des Verfahrens erhalten, noch über den ausständigen Rückstand der Einkommenssteuer. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens habe sie nicht rechnen können, so habe sie sich auch nicht auf Finanzonline eingeloggt, um dahingehende Eingänge zu überprüfen. Ihre Beschwerde sei fristgerecht eingegangen. Die Behörde habe sie nicht adäquat informiert. Darüber hinaus gebe sie zu bedenken/beantrage, dass ihr aufgrund ihrer Behinderungen ohnehin eine längere Bearbeitungszeit zugestanden gehört/wird.

Mit Vorlagebericht vom (OZ 12) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führte die Abgabenbehörde aus, dass elektronisch zugestellte Dokumente gemäß § 98 Abs. 2 BAO, erster Satz, als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien, sei bei FinanzOnline daher der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang habe, wobei es auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) nicht ankomme (vgl. ). Laut Aktenklage sei die elektronische Zustellung für den Steuerakt der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 aktiviert worden (siehe Auskunft der IT-Abteilung des und nicht erst mit der Anmeldung zur ID Austria, wie dies im Vorlageantrag ausgeführt wird. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, gegen die sich der gegenständliche Vorlageantrag richte, sei am in die Databox der Beschwerdeführerin erfolgt (siehe Zustellnachweis betreffend die Beschwerdevorentscheidung), wovon die Beschwerdeführerin mit Mail vom informiert worden sei (siehe Auskunft der IT-Abteilung des BMF). Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags habe daher am geendet. Da der Vorlageantrag nachweislich erst am und damit außerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 BAO eingebracht worden sei, sei dieser verspätet.

Vorweg ist festzustellen, dass der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) rechtzeitig ist, weil die Beschwerdevorentscheidung - wie die Abgabenbehörde ausführt - am durch Einbringung in die Databox der Beschwerdeführerin in deren elektronischen Verfügungsbereich gelangt ist, wodurch die Zustellung an diesem Tag wirksam erfolgt ist. Damit hätte die Monatsfrist für diesen Antrag gemäß § 108 Abs. 2 BAO am geendet. Da es sich dabei jedoch um einen Samstag gehandelt hat, hat die Frist aufgrund dieses Tages, des Sonntags und des Pfingstmontags (ein gesetzlicher Feiertag) gemäß § 108 Abs. 3 BAO erst am geendet. An diesem Tag hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) elektronisch übermittelt.

Was die Frage der Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde betrifft, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (OZ 13) der elektronischen Zustellung mittels FinanzOnline am in FinanzOnline durch Anklicken des Buttons "Zur Kenntnis genommen" zugestimmt hat. Die Beschwerdeführerin hatte es allerdings unterlassen, in FinanzOnline eine E-Mailadresse für Verständigungen anzugeben (eine E-Mail-Adresse hat sie erst am - das ist der Tag nach Übermittlung der Bescheidbeschwerde bzw. der Tag der Übermittlung einer Ergänzung zur Beschwerde [OZ 4] - aktiviert). Der angefochtene Bescheid ist am , 17:31 Uhr, durch Einbringung in die Databox der Beschwerdeführerin in deren elektronischen Verfügungsbereich gelangt, wodurch gemäß § 98 Abs. 2 BAO die Zustellung an diesem Tag bewirkt wurde. Die gemäß § 245 Abs. 1 BAO einmonatige Beschwerdefrist endete am (der war ein Feiertag). Die Bescheidbeschwerde hat die Beschwerdeführerin am eingebracht, weshalb sie verspätet ist.

Die Bescheidbeschwerde war daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 299 BAO (Bescheidaufhebung, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist) hingewiesen. Der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides vom zulässig.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102012.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at