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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2024, RV/7102662/2023

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Effizient Steuerberatung OG, Murlingengasse 58/1/6, 1120 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Strittig ist, ob ein Zahlungserleichterungsansuchen des Beschwerdeführers zu Recht von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde. Der Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar:

Das Zahlungserleichterungsansuchen wurde am für einen Rückstand aus Umsatzsteuer iHv € 14.056,50 eingebracht. Darin wurde um 11 Raten zu je € 1.000,00 und einer 12. Abschlussrate für den Restrückstand angesucht. Begründend wurde ausgeführt, es werde dringend um Genehmigung ersucht, da der Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen schwierigen wirtschaftlichen Situation nur ca. € 1.500,00 erwirtschafte.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde das Ansuchen mit der Begründung ab, der Rückstand sei im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne. Die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig, wodurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am eine Beschwerde ein und brachte vor, die Angaben des Finanzamtes seien nicht korrekt. Der Rückstand bestehe aus einer USO-Prüfung für den Zeitraum 01-09/2022. Vorsteuern eines Subunternehmers seien nicht anerkannt worden, da dieser Subunternehmer die Umsatzsteuern nicht gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe die Bruttorechnungen bezahlt. Eine Rückforderung der Umsatzsteuer von seinem Subunternehmer sei erfolglos gewesen. Er müsse diese nicht anerkannte Vorsteuer nun ein zweites Mal bezahlen.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung abgewiesen, dass in der sofortigen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei. Die Einbringlichkeit erscheine gefährdet, weil die laufenden Umsatzsteuern nicht entrichtet werden und sich der Rückstand bei Gewährung von Raten in Höhe von € 1.000,00 monatlich kaum vermindern würde.

Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht und die Beschwerdesache am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Folgender Sachverhalt steht nach Einsicht in die übermittelten Aktenstücke fest:

Der Beschwerdeführer stellte am für einen Rückstand iHv € 14.056,50 ein Zahlungserleichterungsansuchen. Zu seinen Einkommensverhältnissen gab er an, dass er ca. €1.500,00 "aufgrund der allgemeinen schwierigen wirtschaftlichen Lage" erwirtschafte. Weitere Angaben machte er nicht. Er gab an, die beantragten 11 Ratenzahlungen iHv € 1.000,00 und entsprechender Abschlussrate mit Hilfe seiner Familie leisten zu können.

Die Buchungen am Abgabenkonto des Beschwerdeführers stellten sich im Zeitraum bis wie folgt dar:

III. Daraus folgt für den Beschwerdefall:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen,

- wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und

- die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabeprflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde (des Verwaltungsgerichts), die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und der Antrag ist aus Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. , mit Hinweis auf ).

Die Überprüfungspflicht aber auch -befugnis des Bundesfinanzgerichtes beschränkt sich nur auf die im Antrag vorgebrachten Gründe, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bewilligung von Zahlungserleichterungen eine Begünstigung darstellt und bei solchen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen möchte, hat also einwandfrei selbst und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen ( mwH)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Tatsache, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, als unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung. Liegt eine derartige Gefährdung vor, ist die Begünstigung - ohne weitere Prüfung des Antrages - zwingend zu versagen. Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (vgl. zB ).

Vom Beschwerdeführer wurde nichts vorgebracht, worauf eine erhebliche Härte im beschriebenen Sinn gestützt werden könnte. Er erstattete weder ein konkretes Vorbringen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch wieso die sofortige Entrichtung der Abgaben für ihn mit erheblichen Härten verbunden wäre. Der Hinweis, der Beschwerdeführer erwirtschafte "auf Grund der allgemeinen schwierigen wirtschaftlichen Situation" nur ca. € 1.500,00 genügt diesen Anforderungen nicht, zumal weder ausgeführt noch glaubhaft gemacht wurde, dass bzw. warum die Einbringlichkeit der Abgaben vor dem Hintergrund der Höhe der zu stundenden Abgaben nicht als gefährdet anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer hat somit in seinem Antrag nicht hinreichend konkretisiert, dass und ob er die in § 212 BAO geforderten Voraussetzungen erfüllt. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

Angemerkt wird, dass Zahlungserleichterungen nach der Judikatur bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Abgabepflichtigen ohnehin ausgeschlossen wären ().

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die unter III. dargelegte, vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102662.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at