Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.06.2024, RV/7102056/2024

Gegenstandsloserklärung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Djuric & Oberger Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG Steuerberatungsgesellschaft, Hietzinger Kai 67-69, 1130 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Das Beschwerdeverfahren betreffend Umsatzsteuer 2019 wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit den Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom wurden die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2019 wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen im Schätzungswege veranlagt.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden GmbH, die Steuern in Entsprechung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen, die aus dem Jahresabschluss, den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr 2019 ersehen werden könnten, zu veranlagen.

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die ihrer Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2019 anhaftenden Mängel - nämlich des Fehlens einer Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, des Fehlens einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und des Fehlens einer Begründung - bis zum zu beheben, andernfalls bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte.

Da der Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 nach Ansicht der belangten Behörde ohne Beantwortung blieb, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 vom gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2019 ein.

Mit weiterer Eingabe vom zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom zurück.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2019 dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom vor und beantragte nach Darlegung des Verfahrensganges, den Vorlageantrag vom als gegenstandslos zu erklären.

Über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2019 wurde erst mit Beschwerdevorentscheidung vom entschieden.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom den Vorlageantrag betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom als erledigt.

Da die belangte Behörde über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2019 am - somit erst nach Einbringung des Vorlageantrages am - entschieden hat, ist die Frist zur Einbringung eines weiteren Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerde vom gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2019 vom noch offen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102056.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at