Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.05.2024, RV/7500221/2024

Adresse des Abstellortes;

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: ***2***, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, befand den Beschwerdeführer (Bf.) mit Straferkenntnis vom , Zahl: ***2***, für schuldig, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Boschstraße 15-17, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 14:40 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 10,00 (= Mindestbeitrag) zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** abgestellt, sodass es am um 14.40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 19., Boschstraße 15-17 gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie durch Einsichtnahme in den Stadtplan, Google Maps und in den eingeholten Verordnungsakt der Magistratsabteilung 46.

In Ihrem Einspruch bestritten Sie den Vorwurf zur Gänze und wendeten zusammengefasst ein, dass die Spruchformulierung verwirrend wäre, da Ihr Fahrzeug durch die amtlichen Kennzeichen und nicht durch einen Parkschein gekennzeichnet ist. Weiters haben Sie keine Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, da am Tatort keine gebührenpflichtige Kurzparkzone besteht bzw. eine solche nicht oder nicht gesetzeskonform deutlich gekennzeichnet sowie auch keine Kurzparkzone verordnet ist. Schließlich wäre Ihnen rätselhaft, was die Buchstabenfolge "ggü" bei der Tatortbezeichnung bedeutet. Dazu möge ebenfalls der Meldungsleger befragt werden. Dazu beantragten Sie die Einvernahme des Meldungslegers und die Vorlage des Verordnungsaktes.

Im Zuge der Überprüfung der Beanstandungsangaben unter Einbeziehung der beiden Beanstandungsfotos als auch durch Nachschau in Google Maps konnte festgestellt werden, dass der Tatort korrekt "Boschstraße 15-17" lautet.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde der Tatort dahingehend geändert. Gleichzeitig wurden Ihnen die beiden Beanstandungsfotos übermittelt und mitgeteilt, dass laut diesen kein Parkschein im Fahrzeug hinterlegt war und laut m-parking für den Tatzeitpunkt kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Letztlich wurde Ihnen nach Einsicht der Behörde in den Verordnungsakt der Magistratsabteilung 46 zur Geschäftszahl MA 46-DEF/1084522/2021/HAN/SUS der Gültigkeitsbereich der Kurzparkzone zur Kenntnis gebracht.

In Ihrer Rechtfertigung vom führten Sie im Wesentlichen aus, dass die Fotos keinesfalls den Ort, an dem es abgestellt war, beweisen würden. Sie bestritten Ihr Fahrzeug zur inkriminierten Zeit an der inkriminierten Stelle abgestellt haben. In eventu bestritten Sie auch, dass Sie an der inkriminierten Stelle länger als 2 Stunden gestanden sind weiters, dass nicht für einen gültigen Parkschein gesorgt hätten. Sie legen - wenn notwendig - immer einen Parkschein ein. Aus den beigelegten Fotos ist das Gegenteil nicht erkennbar, auf den Fotos sind die Fenster derart spiegelig, dass durch sie der Parkschein nicht erkennbar ist. Da auf Instantstreetview und auch auf wien.gv.at/stadtplan keine Kennzeichen abgelesen werden können so kann kein Beweis abgeleitet werden, dass Sie dort Ihr Auto abgestellt haben. Dazu beantragen Sie die Einholung des Gutachtens eines verkehrstechnischen Sachverständigen oder eines Sachverständigen für Luftaufnahmen.

Auf Grund einer eingeholten Lenkerauskunft wurde Ihre Tätereigenschaft festgestellt und war daher davon auszugehen, dass Sie die Verwaltungsübertretung begangen haben.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch die Tatsache, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Die richtige Entwertung des Parkscheines erfolgt durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Einträgen des Jahres, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System.

Das vom meldungslegenden Organ angefertigte Foto 2 zeigt den gesamten Bereich der Windschutzscheibe. Mögen auch kleine Spiegelungen vorhanden sein, ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass kein Papierparkschein am Armaturenbrett hinter dieser Windschutzscheibe hinterlegt war.

Weiters ergab eine Nachschau im m-parking dass für die Tatzeitzeit kein mobiler Parkschein gelöst war.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr gültig ist

Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Es ist nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über Kurzparkzonen beziehen sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete.

Der diesbezügliche Verordnungsakt von der Magistratsabteilung 46 zur GZ: MA 46 -DEF/1084522/2021/HAN/SUS wurde eingeholt und konnte festgestellt werden, dass sich die Tatörtlichkeit innerhalb des parkraumbewirtschafteten Gebietes befindet und eine flächendeckende Kurzparkzone von Mo.-Fr. (werkt.) von 9-22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden beschränkt, verordnet wurde und diese durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen am kundgemacht wird.

Da Ihre Ausführungen jegliche konkrete Angabe hinsichtlich der angeblich nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Kurzparkzone vermissen lassen, war die Behörde daher nicht gehalten, weitere diesbezügliche Erhebungen von Amts wegen durchzuführen.

Ihren Anträgen auf Einvernahme des Meldungslegers sowie Einholung des Gutachtens eines verkehrstechnischen Sachverständigen oder eines Sachverständigen für Luftaufnahmen war nicht stattzugeben, zumal die angelastete Tat auf Grund der Angaben in der Organstrafverfügung sowie der Beanstandungsfotos eindeutig festgestellt worden ist. Der Tatort konnte - aufgrund der auf dem Beanstandungsfoto 1 ersichtlichen "schiefen Fassadenplatten" sowie der links davon befindlichen Einfahrt (hierbei handelt es sich um die Örtlichkeit "Boschstraße 10") nach Einsichtnahme in Google Maps ebenfalls eindeutig bestimmt und angelastet werden.

Auf Ihren Einwand, dass Sie an der inkriminierten Stelle nicht länger als 2 Stunden gestanden sind, war nicht einzugehen, zumal Ihnen keine Übertretung der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung, sondern eine Verkürzung der Parkometerabgabe nach dem Parkometergesetz zur Last gelegt wurde.

Sie sind daher Ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen.

Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.

Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet, nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm*ihr zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom (Anm. BFG: Vorlageantrag) wurde ausgeführt:

"Begründung: Die Kurzparkzone ist - im Gegensatz zur Ansichten der Behörde - nicht ordentlich gekennzeichnet. Wie sich bereits bzw. auch aus Google Maps ergibt, gibt es, wenn man von der Rudolf-Gelbard-Strasse in die Boschstraße einbiegt, keinen Hinweis darauf, dass in diesem Abschnitt der Boschstraße - wo der inkriminierte Tatort liegt - eine Kurzparkzone ist. Ich kann daher gegen keine diesbezügliche Vorschrift verstoßen haben. Ich beantrage daher das Strafverfahren gegen mich einzustellen."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** war am um 14:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Boschstraße 15-17, abgestellt.

Die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers (Bf.) ist unbestritten.

Auch gegen die festgestellte Tatsache, dass ein elektronischer Parkschein nicht aktiviert war, hat der Bf nichts eingewendet.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Fahrzeug tatsächlich am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit ohne Kennzeichnung mit einem gültigen Papierparkschein abgestellt war.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometer-abgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

Dass das ggstl. Fahrzeug am um 14:40 Uhr in 1190 Wien, Boschstraße 15-17, und nicht wie in der Anzeige zunächst vermerkt "Boschstraße 15-17 ggü" abgestellt war, ergibt sich zweifelsfrei aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans, insbesondere aus den angefertigten Fotos.

Das Kontrollorgan hat festgestellt, dass das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt war.. Der

Bei den Meldungslegern handelt es sich um besonders geschulte Organe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist es einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, Vorgänge im Straßenverkehr, insbesonderer im ruhenden Verkehr richtig wahrzunehmen und zutreffend wiederzugeben (vgl , ). Meldungsleger unterliegen auf Grund ihres Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht. Im Fall einer Verletzung dieser Pflicht treffen sie straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Der Beschuldigte ist in der Wahl seiner Verteidigung dagegen völlig frei.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der anhand der Beanstandungsfotos und der Nachschau auf Google-Maps überprüften Beanstandungsangaben des Kontrollorgans aus:

Fotos

Von der Abstellung des Fahrzeugs an dem im Straferkenntnis angeführten Tatort Boschstraße 15 - 17 ist nach den Beanstandungsangaben und nach der Abbildung auf dem vom Kontrollorgan angefertigten Foto, worauf das Kennzeichen des gegenständlichen Fahrzeuges und im Hintergrund die Fassade des Gebäudes gegenüber der Boschstraße 15-17 deutlich abgebildet sind, auszugehen. Nach Einsichtnahme in Google-Maps ist der auf dem Foto abgebildete Tatort durch die im Hintergrund deutlich erkennbare Metall-Fensterumrahmung bzw die daneben schräg angebrachten Fassadenplatten am Gebäude gegenüber der Boschstraße 15-17 eindeutig bestimmt. Gegenüber dem Tatort im Bereich Boschstraße Nr. 10 befindet sich auch nachgewiesen eine Einfahrt.

Eine Aufnahme weiterer Beweise durch einen verkehrstechnischen Sachverständigen oder durch einen Sachverständigen für Luftaufnahmen erübrigt sich, nachdem der ggst. Abstellort und das behördliche Kennzeichen des ggst. Fahrzeugs anhand der diesbezüglich eindeutigen Abbildungen zweifelsfrei festgestellt werden konnte.

Eine Einvernahme des Meldungslegers dazu, dass das Fahrzeug tatsächlich am angegebenen Ort abgestellt war, war daher nicht erforderlich.

Dass KFZ-Kennzeichen aus Instantstreetview und/oder aus wien.gv.at/stadtplan nicht abgelesen werden können, bedarf keines Beweises.

Im Übrigen ist dem Bf beizupflichten, dass auf den vom Kontrollorgan angefertigten Fotos nicht deutlich erkennbar ist, ob hinter der Windschutzscheibe des ggstl. Fahrzeuges ein Papierparkschein eingelegt war.

Hierzu wird aber festgestellt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anzeige als solche dem Beweis der Rechtsrichtigkeit dient und ein taugliches Beweismittel darstellt (, ).

Die Anfertigung von Fotos im Zuge der Beanstandung wäre daher nicht erforderlich. Es bleibt den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung (Meldungsleger) überlassen, ob bzw. wie viele Fotos sie im Zuge der Beanstandung eines Fahrzeuges und der daraufhin ergehenden Organstrafverfügung anfertigen (vgl zB ).

Konkretisierung des Tatortes

Hierzu wird auf § 44a Z. 1 VStG 1 VStG verwiesen, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen hat. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (, , ).

Beweisanträge

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Beweisanträge dürfen dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen.

Es obliegt regelmäßig der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine beantragte Beweisaufnahme notwendig ist (vgl. , ).

Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen kann das Gericht die Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme nicht erkennen.

Ordnungsgemäße Kennzeichnung von (flächendeckenden) Kurzparkzonen

Kurzparkzonen iSd § 25 StVO sind durch die in § 52 Z 13d (Kurzparkzone) und Z 13e StVO (Ende der Kurzparkzone) genannten Verkehrszeichen, zu kennzeichnen. Eine Kurzparkzone ist gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen für die Einfahrt und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d StVO als Anzeige des Anfangs bzw nach § 52 Z 13e StVO 1960 als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst (vgl ).

Wie im Straferkenntnis zutreffend ausgeführt wurde, ist es nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über Kurzparkzonen beziehen sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw auf bestimmte Gebiete.

Aus dem diesbezüglichen Verordnungsakt geht hervor, dass sich der ggstl. Tatort innerhalb des parkraumbewirtschafteten Gebietes befindet, wo eine flächendeckende Kurzparkzone von Mo.-Fr. (werkt.) von 9-22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden beschränkt verordnet wurde. Die Kundmachung erfolgte durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen am (vgl. dazu ausführlich im angefochtenen Straferkenntnis).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine Kurzparkzonenbezeichnung an der Einfahrt von der Rudolf-Gelbhard-Strasse in die Boschstraße fehlt, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil sowohl die Rudolf Gelbhard-Gasse (nicht: Rudolf-Gelbhard-Strasse) als auch die Boschstraße von der im 19. Bezirk verlaufenden Muthgasse (östlich parallel zur Boschstraße) und der Heiligenstädter Straße, 19. Bez., (westlich parallel zur Boschstraße) eingeschlossen sind und eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung an den zu diesen beiden Straßen führenden Ein- und Ausfahrtsstraßen nicht einmal behauptet wurde.

Eine Übertretung der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung wurde gegenständlich im Übrigen nicht zur Last gelegt, sondern eine Verkürzung der Parkometerabgabe nach dem Parkometergesetz.

Schuld

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass dem Bf. ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt. Die Verschuldensfrage ist zu bejahen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt ua. auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, den Bf. und andere Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das ggstl. Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Die belangte Behörde ging entsprechend der Judikatur des VwGH von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, da der Bf. hierzu keine Angaben gemacht hat (vgl. ).

Die Unbescholtenheit des Bf. in Parkometerangelegenheiten wurde von der belangten Behörde als Milderungsgrund berücksichtigt. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

Unter Beachtung der Strafzumessungsgründe und des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen erachtet das Bundesfinanzgericht die über den Bf. verhängte Geldstrafe von € 60,00 als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen; sie wurden daher mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung zu klären, sondern handelt es sich um eine reine Sachverhaltsfrage.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500221.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at