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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.06.2024, RV/7500224/2024

Vollstreckungsverfügungen, Aufforderungen zum Haftantritt

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , GZ MA67/236700161366/2023, MA67/236700161365/2023, MA67/236700161357/2023, MA67/236700161352/2023, MA67/236700161319/2023, MA67/236700161342/2023, MA67/236700161330/2023, MA67/236700161349/2023, MA67/236700161363/2023, MA67/236700161361/2023 und MA67/236700161358/2023, in Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde vom wird soweit sie die Bescheide zur Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe betrifft gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügungen vom (GZlen MA67/236700161366/2023, MA67/236700161365/2023, MA67/236700161357/2023, MA67/236700161352/2023, MA67/236700161319/2023, MA67/236700161342/2023, MA67/236700161330/2023, MA67/236700161349/2023, MA67/236700161363/2023, MA67/236700161361/2023, MA67/236700161358/2023) Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 an und verhängte eine Geldstrafe von je 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden.

Sämtliche Strafverfügungen wurden vom Bf. am nachweislich übernommen.

Die Strafverfügungen erwuchsen in Rechtskraft.

Nachdem die mit den Strafverfügungen verhängten Geldstrafen nicht bezahlt wurden, wurde der Bf. mit getrennten Schreiben vom (Mahnung) an die jeweils noch offene Geldstrafe erinnert, gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von je 5,00 € vorgeschrieben und eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt.

Mit Vollstreckungsverfügungen vom verfügte die MA 6 zur Einbringung der Geldbeträge gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 AbgEO auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei an.

Mit E-Mail vom ersuchte der Bf. die MA 6 BA 32 um Zahlungsaufschub.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Mit getrennten Schreiben vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, wegen der mit rechtskräftigen Strafverfügungen vom , GZ MA67/236700161366/2023, MA67/236700161365/2023, MA67/236700161357/2023, MA67/236700161352/2023, MA67/236700161319/2023, MA67/236700161342/2023, MA67/236700161330/2023, MA67/236700161349/2023, MA67/236700161363/2023, MA67/236700161361/2023 und MA67/236700161358/2023, verhängten und noch offenen Geldstrafen von je € 60,00 (plus € 5,00 offener Kosten des Verfahrens), insgesamt somit je € 65,00, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bei der Landespolizeidirektion im dortigen Polizeianhaltezentrum aufgefordert (Rechtsgrundlagen: §§ 53b, 54b VStG 1991).

Die Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe enthielten den Hinweis, dass dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist.

Mit Eingabe vom wurden die angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten. Der Bf. führte in dem Schreiben folgende Geschäftszahlen an: MA67/236700161366/2023/6, MA67/236700161365/2023/5, MA67/236700161357/2023/5, MA67/236700161352/2023/5, MA67/236700161319/2023/5, MA67/236700161342/2023/5, MA67/236700161330/2023/5, MA67/236700161349/2023/5, MA67/236700161363/2023/5, MA67/236700161361/2023/5, MA67/236700161358/2023/5. Aus der jeweils angeführten letzten Ziffer ergibt sich, aufgrund des Akteninhaltes, dass der Bf. den Einspruch gegen die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe einbringt.

Die MA 67 legte das Schreiben samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 2 VStG 1991 (Verwaltungsstrafgesetz 1991) idF ab ist - soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist - die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe enthält weder einen Anspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit (sie ist daher kein Bescheid) noch stellt sie eine Maßnahme dar, die unmittelbar auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist. Sie hat vielmehr der Vollstreckung einer im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe lediglich voranzugehen. Sie stellt daher auch nicht die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 131a B-VG dar. Sie unterliegt auch nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug, sodass die Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine derartige Aufforderung nicht zulässig ist (, vgl. weiters Bescheid des UVS Niederösterreich vom , Senat-KO-03-2107)

Die an den Bf. ergangenen Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom enthielten eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Der Bf. hat am in offensichtlicher Reaktion auf die Aufforderung der MA 6 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) bestritten.

Das Bundesfinanzgericht wertet den Inhalt des Schreibens angesichts der zeitlichen Nähe zur "Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe" als eine dagegen erhobene Beschwerde.

Gegen eine "Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe" ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - kein Rechtsmittel zulässig.

Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen (, ).

Die Beschwerde war daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer unzulässig eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 54b Abs. 1a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 53b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 131a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 28 Abs. 2 oder 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 28 Abs. 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500224.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at