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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2024, RV/7500274/2024

Parkometer - Zurückweisung Einspruch - Ortsabwesenheit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/GZ./2023, mit dem der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , mit derselben Geschäftszahl, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufgehoben.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ./2023, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 12:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Brigittaplatz gegenüber 21, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. PSNr Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parknachweisnummer sei in der Anzeige festgehalten worden.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 140 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt.

Mit Brief vom erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom und brachte darin unter Beilage einer Kopie von der Anzeigeverständigung und einer Kopie vom 120 Minuten Gebührenparkschein mit der Nummer PSNr das Folgende vor: "Am habe ich: Bf das mehrspurige Kraftfahrzeug mitdem behördlichen Kennzeichen 123 in ***Bf1-Adr***, abgestellt,mit einem entwerteten 2 Stn Parkschein Nr. PSNr gut erkennbar hinter derWindschutzscheibe.
Zunächst halte ich das Sanktionsverfahren für unregelmäßig und anfällig für die
Auslegung durch die Person, die sie verhängt hat: ich beziehe mich auf die erhaltenenMitteilungen bezüglich der behaupteten Verstöße gegen das Parkometergesetz.
Nachdem ein ,Parkscherif' eine Anmerkung (anbei Kopie) bezüglich eines
vermeintlichen Verstoßes auf meinem Fahrzeug hinterlassen hat, wurde mir spätervon der Polizei eine Strafe zugestellt, die das Vierfache der üblichen Sanktion (€ 36) für einen nicht korrekten ausgefüllten Parkschein beträgt.
In Übereinstimmung mit dem Parkometergesetz erscheint mir diese Vorgehensweise
als unverhältnismäßig und nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.Gemäß meiner Kenntnis aus dem Parkometergesetz sollte eine direkte Strafe von derPolizei nur nach klar festgestelltem Fehlverhalten oder einer festgestelltenRegelwidrigkeit ausgestellt werden, nicht lediglich aufgrund einer vom ,Parkscherif' hinterlassenen Notiz.
Ich bitte daher um eine detaillierte Erklärung und Rechtfertigung für die Höhe der
verhängten Strafe. Des Weiteren ersuche ich um Bezugnahme auf die spezifischenArtikel des Parkometergesetzes, die diese Vorgehensweise legitimieren.Sollte esnötig sein, stehe ich zur Verfügung, um weitere Informationen oder Dokumente zuliefern, die zur Klärung dieser Angelegenheit beitragen können."

Mit Verfahrensanordnung (Verspätungsvorhalt) vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, nach Darstellung der Rechtslage (§ 17 Abs. 3 ZustG, die Strafverfügung sei am bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt worden und gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist, dies sei der gewesen, als zugestellt) hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels, auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen können, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen.

Mit E-Mail vom brachte der Beschwerdeführer das Folgende vor: "bezugnehmendauf Ihr Schreiben, in dem Sie annehmen, dass ich nicht fristgerecht geantwortet

habe, möchte ich darauf hinweisen, dass am ein Familienmitglied euerSchreiben RS, datiert vom , abgeholt hat. Gemäß gesetzlicher Vorschriftgilt eine Antwort als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach derAbholung erfolgt. Wie in Ihrem letzten Schreiben vom bestätigt wurde,habe ich am , nach meiner Rückkehr von Auslandsreisen,geantwortet.Wieangefragt füge ich als Nachweis für meinen Aufenthalt außerhalb Wiens denFirmenbankauszug und ausländische Quittungen bei.Ichhoffe, Ihnen damit gedient zu haben und jegliche Unklarheiten beseitigt zuhaben."

Dem Schreiben beigelegt:
- ein Kontoauszug (des Beschwerdeführers) vom der Erste Bank mit Abbuchungen von seinem Konto im Zeitraum 01. bis aus Mailand;
- Rechnungen aus Italien für den Zeitraum bis sowie eine Tankstellenrechnung aus Villach vom .

Mit hier angefochtenem Bescheid vom (Zurückweisungsbescheid) wies die belangte Behörde den Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom gem. § 49 Abs. 1 VStG 1991 als verspätet zurück.

Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom und brachte das Folgende vor: "Hiermit widerspreche ich Ihrem RSB entschieden.Die von mir vorgelegten Beweise, die ich mit dieser E-Mail durch den beigefügten PDF-Anhang ergänze, zeigen eindeutig, dass ich Ihre am zugestellte Sendung aufgrund meiner Abwesenheit vomWohnort im Zustellungszeitraum vom bis unmöglich persönlich hätte entgegennehmenkönnen.Der beigefügte PDF-Dokument soll meine Position zur Verteidigung meiner Rechte und meiner in der E-Mail vom getätigten Aussagen untermauern.Dieser PDF-Dokument, der meine Bewegungen detailliert über Google Maps aufzeichnet, ist zweifelsfrei,da die Daten mit meiner Person über mein Mobiltelefon GPS und alle anderen von mir genutzten Transportmittelverknüpft sind.Diese Chronologie dient mir dazu, alle gefahrenen Kilometer und Aufenthaltskosten außerhalb Wiens fürdie korrekte Erstellung meiner Steuererklärung für meine Geschäftstätigkeit zu dokumentieren.Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass in Italien und Österreich etwa 10 Zeugen bereit sind,meine Angaben in der E-Mail und in dieser Erwiderung eidesstattlich zu bestätigen. Ich bitte Sie daher, meinen Widerspruch gegen Ihren RSB vom zu überprüfen und meineberechtigten Einwände zu berücksichtigen."

Der Beschwerde waren die in der Beschwerde vorgebrachten Beilagen beigelegt.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ./2023, wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlegt (erster Tag der Abholfrist ) und dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige (Identität geprüft) am ausgefolgt.

Mit Brief vom erstattete der Beschwerdeführer eine von der Behörde als Einspruch gegen die Strafverfügung vom gewertete Eingabe, die sich gegen die Strafhöhe richtete.

Mit Verfahrensanordnung (Verspätungsvorhalt) vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, nach Darstellung der Rechtslage (die Strafverfügung sei nach einem erfolglosen Zustellversuch am bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt worden und gelten hinterlegte Dokumente gem. § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, dies sei der gewesen, als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können) hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels, auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen können, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen.

Der Beschwerdeführer beantwortete diesen Verspätungsvorhalt mit E-Mail vom und brachte vor, wegen seiner Ortsabwesenheit habe (s)ein Familienmitglied die Strafverfügung vom abgeholt. Seine Ortsabwesenheit stützte er mit Rechnungen aus Italien (28.11. bis ), einer Tankstellenrechnung aus Villach () und Kontobewegungen in Italien (01.12. bis ).

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom als verspätet zurück.

In seiner fristgerechten Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seiner Ortsabwesenheit im streitgegenständlichen Zeitraum fest und stützt er sein bisheriges Vorbringen mit seinen detaillierten Bewegungsaufzeichnungen (Google Maps).

Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellung der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers gründet sich auf das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers und wird durch die von ihm vorgelegten Beweismittel (Rechnungen aus Italien bzw. Tankstellenrechnung aus Villach, detaillierte Google Maps Aufzeichnung über seine Bewegungen in Italien und Rückkehr nach Wien im streitgegenständlichen Zeitraum) gestützt.

§ 45 Abs. 2 AVG - der gemäß § 38 VwGVG sowie § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist - normiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Behörde bzw iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl ).

Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der Zustellung der Strafverfügung durch Übernahme von (s)einem Mitbewohner am und von der Rückkehr des Beschwerdeführers an seine Abgabestelle (frühestens) am aus.

Rechtliche Beurteilung:

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Für die Frage des Beginns der Frist ist entscheidend, wann die behördliche Erledigung gegenüber dem Bescheidadressaten ergangen ist, hier die Strafverfügung vom .

Gemäß § 62 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG können Bescheide sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Die Zustellung schriftlicher Bescheide regelt das Zustellgesetz.

Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument (die Sendung) dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Kann das Dokument dem Empfänger nicht zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein

Ersatzempfänger anwesend, so darf nach § 16 Abs. 1 ZustG an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 16 Abs. 2 ZustG kann jede erwachsene Person Ersatzempfänger sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Nach § 16 Abs. 5 ZustG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Gemäß § 22 Abs. 1 des ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Der Rückschein dient der Behörde als Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl ). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl ).

Im Beschwerdefall wurde die Strafverfügung vom Zusteller an einen Ersatzempfänger iSd § 16 Abs. 2 ZustG zugestellt.

Die Ersatzzustellung gilt allerdings gemäß § 16 Abs. 5 ZustG als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Ersatzzustellung wird allerdings mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Zustellversuches wegen seines Auslandaufenthaltes ( bis ) nicht an der Zustelladresse anwesend. Die im Wege der Ersatzzustellung vorgenommene Zustellung bewirkte daher keine wirksame Zustellung.

Nach den Feststellungen ist der Beschwerdeführer frühestens am an die Abgabestelle zurückgekehrt. Gemäß § 16 Abs. 5 ZustG gilt die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam ().

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

Da die Zustellung erst am bewirkt wurde, wurde der am erhobene Einspruch rechtzeitig eingebracht. Der Einspruch war somit rechtzeitig, der Zurückweisungsbescheid erging daher zu Unrecht.

Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt. Der Zurückweisungsbescheid war daher aufzuheben.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs .4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Streitfall ist lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500274.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at