Parkometer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter **Ri** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2024, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Ocwirkgasse 7, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 13:46 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da der Parkschein mit der Nr. ABC Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 140,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt.
Die Strafverfügung wurde dem Bf. durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle ****, am (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
Die Strafverfügung wurde vom Bf. nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. am mit E-Mail Einspruch erhoben.
Mit Verspätungsvorhalt vom wurde der Bf. in Kenntnis gesetzt, dass sein am mit E-Mail eingebrachtes Rechtsmittel nach der Aktenlage verspätet erscheine.
Die Strafverfügung sei nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten worden.
Nach Hinweis auf die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz wurde der Bf. ersucht bekanntzugeben, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufhalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, entsprechende Bescheinigungsmittel wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket u. dgl. vorzulegen. Widrigenfalls sei von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.
Der Bf. ließ den Verspätungsvorhalt unbeantwortet.
Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, den Einspruch des Bf. vom gegen die Strafverfügung vom mit der Begründung zurück, dass gemäß § 49 Abs. 1 VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen könne.
Die Strafverfügung sei nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt (Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz) und ab zur Abholung bereitgehalten worden, da ihm das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben habe werden können.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gelte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können.
Die im § 49 Abs. 1VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am zu laufen und habe am geendet.
Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, eingebracht worden.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, da er zum Verspätungsvorhalt vom keine Stellung genommen habe.
Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe.
Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen und hätte aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden können.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom macht der Bf. nur Ausführungen zu seiner finanziellen Lage und ersucht um Minderung der Strafe bzw. um Ratenzahlung.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom wurde dem Bf. nach einem erfolglosen Zustellversuch am durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle ****, am (= erster Tag der Abholfrist) zugestellt.
Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Die Strafverfügung wurde vom Bf. nachweislich am übernommen.
Der Einspruch des Bf. langte am bei der Magistratsabteilung 67 mit E-Mail ein.
Der Einspruch wurde verspätet eingebracht.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Übernahmebestätigung RSb der Strafverfügung.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG idF ab können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Rechtliche Würdigung:
Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, (vgl. ; ).
Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, entweder von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG) zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel (vgl. , , , , , vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 66 AVG E 82 bis E 88 zitierte hg. Rechtsprechung).
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde den Bf. mit Verspätungsvorhalt vom über das nach der Aktenlage verspätete Rechtsmittel in Kenntnis gesetzt und ihm für den Fall, dass er einen Zustellmangel geltend mache, eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens für die Beibringung von Bescheinigungsmittel für eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung eingeräumt.
Der Bf. hat weder Stellung bezogen noch wurden von ihm Bescheinigungsmittel über eine allfällige Ortsabwesenheit vorgelegt.
Die Behörde konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am ausgehen.
Demgemäß begann die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 49 Abs. 1 VStG) am Donnerstag, den zu laufen und endete am Donnerstag, den .
Der erst am mit E-Mail eingebrachte Einspruch wurde daher gemäß § 49 Abs. 1 VStG zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - wenn die Behörde einen Einspruch wegen Verspätung zurückgewiesen hat - lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung; das bedeutet, dass es dem Gericht verwehrt war, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen (vgl. , ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Für den Antrag auf Ratenzahlung ist der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, zuständig.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nur zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesonders weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 33 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500243.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at