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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2024, RV/7500253/2024

Parkometerabgabe; keine Befreiung von der Parkometerabgabe, da keine Paketzustellung nachgewiesen wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Verwaltungsstrafsache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über dessen Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 26,00 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 7 Stunden festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 10,00 (= Mindestbeitrag) als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, X. GmbH, Dorf, eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, er habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr***, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 21:01 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass er diesem Verstoß widerspreche. Er habe nicht das Geld, um die Strafe zu zahlen. Er arbeite als Fahrer und sein Gehalt gehe für Miete, Strom und diese seltsame Strafe, besonders in Bezug auf das Parken, auf.

Die Magistratsabteilung 67 setzte den Bf. mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) in Kenntnis, dass den Beanstandungsangaben des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien zufolge das ggstl. Fahrzeug am von 20:40 Uhr bis 21:05 Uhr unverändert am gleichen Platz in einer Kurzparkzone in ***Bf1-Adr***, abgestellt und keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei.

Dem Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und zur Vorlage von Beweismitteln binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Die vom Kontrollorgan zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos wurden dem Schreiben beigefügt.

Der Bf. brachte in seiner Rechtfertigung vom (E-Mail) vor, dass er bei Amazon keine Parkgebühren zahle. Sein Auto habe einen Amazon-Aufkleber, da er bei Amazon arbeite.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens, der Ausführungen in der Rechtfertigung vom sowie nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen (§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 26a Abs. 4 StVO 1960) fest, dass der Bf. trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung bzw. Aufforderung, die seiner Verteidigung dienenden resp. dienlichen Beweismittel vorzulegen, keinen entsprechenden Nachweis erbracht habe, dass er zum Beanstandungszeitpunkt die Zustellung oder Abholung von Postsendungen mit einem Fahrzeug durchgeführt habe, das unter eine der Ziffern des § 26a Abs. 4 StVO 1960 falle.

Demnach habe die Ausnahmebestimmung gemäß § 6 der Parkometerabgabeverordnung im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen können.

Somit sei der Bf. seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür geboten habe, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, sei einem Kraftfahrer die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Der Bf. brachte bei der Behörde am mit E-Mail das nachstehend angeführte Schreiben ein, welches als Beschwerde gewertet wurde:

"Warum wird das Bußgeld erneut gesendet, während ich bei Amazon arbeite und wir keinen Parkplatz bezahlen und das Amazon-Logo auf dem Auto haben? Kann ich den Grund für das Senden des Bußgeldes erfahren, ob es sich um rassistische Motive, Hass oder das Nichtverstehen Ihres Mitarbeiters handelt?"

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Vienna ist auf die X. GmbH, Dorf, zugelassen.

Die X. GmbH scheint bei der Regulierungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 PMG als angezeigter Postdienst auf.

Das ggstl. Fahrzeug war am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr*** ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt um 21:01 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.

Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit eine Tafel von Amazon eingelegt und fand zu diesem Zeitpunkt keine Ladetätigkeit statt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung sowie dessen Zusatzvermerk, dass er von 20:40 Uhr bis 21:05 Uhr vor Ort gewesen sei und keine Ladetätigkeit feststellen habe können. Ein gültiger Parkschein habe gefehlt.

Zudem ist durch die vom Kontrollorgan angefertigten Fotos dokumentiert, dass zur Beanstandungszeit keine Zustellung erfolgt ist.

Der Bf. brachte weder im Einspruch noch in der Beschwerde vor, dass er das ggstl. Fahrzeug an der angeführten Örtlichkeit in Zusammenhang mit der Zustellung von Paketen abgestellt hat.

Das Gericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Abstellung des Fahrzeuges nicht zum Zweck der Zustellung von Paketen erfolgt ist.

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert in lit. b, dass Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 von der Entrichtung der Parkometerabgabe ausgenommen sind.

§ 26a Abs. 4 StVO 1960 lautet:

"1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger
Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,
4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,

sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."

Rechtliche Beurteilung:

Ein Paketzusteller ist nur dann von der Parkometerabgabe befreit, wenn er ein bestimmtes Fahrzeug zum Zweck einer Paketzustellung an einer bestimmten Örtlichkeit abstellt und der Behörde hierfür den erforderlichen Nachweis erbringt (, ).

Der Bf. hat weder behauptet, dass er das ggstl. Fahrzeug zum Zweck der Zustellung an der angeführten Örtlichkeit abgestellt hat noch wurde dafür ein Nachweis, wie zB eine Tourenliste, vorgelegt.

Der Bf. wäre daher verpflichtet gewesen, bei Beginn der Abstellung des Fahrzeuges die Parkometerabgabe zu entrichten.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG 1991 den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des VwGH zu § 5 Abs. 2 VStG keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, da von einem Kfz-Lenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu ausreichend informiert (, ).

Der Bf. hat sich offensichtlich nicht erkundigt, dass er als Dienstnehmer eines Zustelldienstes (hier: Amazon) das Fahrzeug nur dann ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen darf, wenn dies anlässlich einer Zustellung geschieht.

Er hat somit ein fahrlässiges Verhalten gesetzt.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Damit war auch die subjektive Tatseite für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist () und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung besteht.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet angesichts des Umstandes, dass der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 bislang unbescholten ist und er glaubhaft vorbrachte, dass seine Einkommensverhältnisse schlecht sind, eine Geldstrafe von € 26,00 als schuld- und tatangemessen. Demgemäß wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe (= Mindestbeitrag) festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 26a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 26a Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500253.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at