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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.06.2024, RV/7101325/2024

Mangelnde Aktivlegitimation zur Stellung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE über den von ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gestellten Vorlageantrag vom gegen die an ***2*** ergangene Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 04.2019-12.2019, OB ***1***, beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte Herr ***2*** die Erstattung der Indexierung für den Zeitraum April 2019 bis Dezember 2019 iHv 1.282,84 Euro.

Mit an Herrn ***2*** ergangenem Abweisungsbescheid vom wurde dieser Antrag mit der Begründung, er habe in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe in Österreich erhalten und es könne daher die beantragte Erstattung nicht vorgenommen werden, abgewiesen.

Dagegen erhob Herr ***2*** mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde. Laut der beigelegten Unterlagen habe seine Ehegattin die Ausgleichszahlung für den Zeitraum 4/2019-12/2019 erhalten. Er bzw. seine Ehegattin hätten daher Anspruch auf die Erstattung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde wiederum auf den fehlenden Anspruch von Herrn ***2*** verwiesen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Nachzahlung bereits an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt worden sei. Sollte der Betrag nicht angewiesen worden sein, möge dies von der Beihilfenbezieherin selbst bekannt gegeben werden.

Dagegen erhob Frau ***Bf1*** mit Schriftsatz vom eine vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertete Beschwerde.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung des Vorlageantrags.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Herr ***2*** beantragte die Erstattung der Indexierung für den Zeitraum April 2019 bis Dezember 2019 iHv 1.282,84 Euro.

Mit Abweisungsbescheid vom wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Bescheid erging an Herrn ***2***.

Die von Herrn ***2*** erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung erging an Herrn ***2***.

Dagegen brachte seine Ehegattin, Frau ***Bf1***, eine als Vorlageantrag gewertete Beschwerde ein.

Im Vorlagebericht wies das Finanzamt darauf hin, dass die Nachzahlung aufgrund des Wegfalls der Indexierung am in Höhe von 1.282,84 Euro auf das Konto ***3*** überwiesen wurde.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

Gemäß § 246 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Ein Bescheid ergeht an die Person, die im Spruch des Bescheides genannt ist. Beschwerdeführer kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. Ritz, BAO7, § 246 Rz 2 u 3; ).

Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß § 264 Abs 2 BAO befugt der Beschwerdeführer, ferner jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Nach § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Im gegenständlichen Fall sind sowohl der Abweisungsbescheid vom als auch die Beschwerdevorentscheidung vom an Herrn ***2*** ergangen.

Da die Beschwerdevorentscheidung gegenüber Frau ***Bf1*** nicht wirkt, ist sie nicht zur Einbringung eines Vorlageantrages legitimiert.

Die vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertete Beschwerde vom enthält auch keinen Hinweis darauf, dass Frau ***Bf1*** nicht im eigenen Namen, sondern im Namen ihres Ehegatten eingeschritten wäre.

Wird ein Vorlageantrag von einer hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist dieser gemäß § 260 Abs 1 BAO zurückzuweisen (vgl. ).

Gemäß § 260 Abs 1 in Verbindung mit § 264 Abs. 5 BAO war daher der von Frau ***Bf1*** eingebrachte Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Hinweis:
Aufgrund des Wegfalls der Indexierung wurde am die Nachzahlung in Höhe von 1.282,84 Euro auf das Konto ***3*** überwiesen. Für den Fall, dass Frau ***Bf1*** diese Zahlung nicht erhalten hat, hat das Finanzamt in der an Herrn ***2*** ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom darauf hingewiesen, dass Frau ***Bf1*** dies dem Finanzamt mittels Nachforschungsauftrag bekannt geben möge.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall liegen keine zu klärenden Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, da sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 264 BAO) ergibt, dass Vorlageanträge mit Beschluss zurückzuweisen sind, wenn sie nicht zulässig sind. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101325.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at