Verwaltungsstrafe Parkometerabgabe: Überschreiten der Abstellzeit von 15 Minuten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde des Dr. Fritz Autofahrer, Beschuldigtenstraße 1, 1000 Wien,, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/11111111111/2023, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu leisten.
Die Geldstrafe (60,00 €), der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €) sowie der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €), insgesamt 82,00 €, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das bisherige Verfahren stellt sich folgendermaßen dar:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans (A0000) der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/11111111111/2023, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-12345I (A) am um 15:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Sonnbergplatz 1, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten worden sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem Einspruch vom zusammengefasst vor, dass er die Verwaltungsübertretung weder objektiv noch subjektiv begangen habe. Er habe das gegenständliche Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen abgestellt und sich ordnungsgemäß verhalten.
Der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert und die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt worden. Aus diesen Gründen sei eine Subsumption unter den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht möglich, da der Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.
Die Höhe der Geldstrafe sei unangemessen und nicht gesetzeskonform.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer das unten angeführte Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
"Aus der Organstrafverfügung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien mit der Dienstnummer A-1493 aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-12345I am um 15:27 Uhr in Wien 19, Sonnbergplatz 1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt wurde, da sich im Fahrzeug lediglich der bereits abgelaufene Parkschein Nr. 000000AF gültig für 15 Minuten mit den Entwertungen 15:10 Uhr, befand und die Parkzeit somit überschritten wurde. Die Entwertungen (15:10 Uhr) des Parkscheines sind auf den beiliegenden Anzeigefotos deutlich zu erkennen. Wenn Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben, ist diese bei uns einzubringen."
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom wie im oben angeführten Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom vor. Er fügte hinzu, nach der Uhr des Einschreiters sowie der Uhrzeit auf seinem Mobiltelefon sei der Parkschein gültig entwertet gewesen und habe es sich offenbar um eine Überschneidung gehandelt bzw. einen Zeitraum von ein oder zwei Minuten beim Ablauf des Scheines. Hierbei handle es sich wohl um eine tolerierbare Zeitdifferenz. Ausdrücklich werde auch die Höhe der verhängten Geldstrafe von 60,00 € bestritten. In Anbetracht der allenfalls verwirklichten Verwaltungsübertretung erscheine die Höhe unangemessen und nicht gesetzeskonform. Eine Strafwürdigkeit liege keinesfalls vor.
Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/11111111111/2023, wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und den Einwendungen in der Stellungnahme das Folgende aus:
"Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Auch bei kurzfristiger Überschreitung des Abstellzeitraumes tritt die Abgabenverkürzung ein.
Das Ausmaß der Zeitüberschreitung ist daher für die Strafbarkeit unerheblich.
Der Organstrafverfügung des Organs der Landespolizeidirektion Wien, welche auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde und welche als taugliches Beweismittel anzusehen ist, ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug der Marke Typ, mit dem behördlichen Kennzeichen W-12345I am um 15:27 Uhr in Wien 19, Sonnbergplatz 1 in der dort kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass für die Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden ist. Im Fahrzeug befand sich lediglich der Parkschein Nr. 000000AF, gültig für 15 Minuten, mit den Entwertungen 15:10 Uhr, woraus sich ergab, dass die Parkzeit überschritten war.
Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Dazu kommt, dass sich die Wahrnehmungen des Meldungslegers auf den ruhenden Verkehr beziehen und das Kontrollorgan daher Zeit genug hatte, richtig zu erkennen, ob sich zum Beanstandungszeitpunkt ein gültig entwerteter Parkschein im Fahrzeug befand oder nicht. Es ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Die Organe der Kurzparkzonenüberwachung bedienen sich bei ihrer Tätigkeit eines PDAs (personal digital assistant), der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt. Das Parkraumüberwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen, weswegen auch ein Fehler hinsichtlich der Tatzeit ausgeschlossen werden kann.
Zu Ihrem Einwand der fehlenden Konkretisierung wird bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur dargelegt hat, dass der Vorschrift des § 44a lit. a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) dann entsprochen ist, wenn a) im Spruche des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.
Auch ist im Hinblick auf die Tatortumschreibung und den Beanstandungsfotos eine ausreichende Konkretisierung des Tatortes zu erblicken als auch die Positionierung des Fahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt eindeutig nachvollziehbar. Auf den Beanstandungsfotos ist zweifelsfrei erkennbar, dass sich zum Tatzeitpunkt kein gültiger Parkschein im Fahrzeug befunden hat.
Der Abstellort lag im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich einer linearen, ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor. Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.
Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde vom im Wesentlichen sein Einspruchsvorbringen. Er beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Dr. Fritz Autofahrer (Beschwerdeführer) hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-12345I (A) an der Adresse 1190 Wien, Sonnbergplatz 1, am um 15:10 Uhr abgestellt.
Der Beschwerdeführer entwertete einen Parkschein nach dem Muster der Anlage I der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2018 (15-Minuten-Gratisparkschein) mit der Nummer 000000AF mit Stunde 15 und Minute 10 und hinterlegte diesen hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges.
Das Fahrzeug war dort jedenfalls bis zum um 15:27 Uhr abgestellt.
Für den dargestellten Abstellvorgang wurde eine Parkometerabgabe nicht entrichtet.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung A0000 sowie den während der Beanstandung am um 15:27 Uhr angefertigten Fotos.
Durch die Fotos ist dokumentiert, dass das Fahrzeug am angeführten Tatort abgestellt war und im Fahrzeug der (bereits abgelaufene) 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nummer 000000AF hinter der Windschutzscheibe eingelegt war.
Durch die vom Meldungsleger erfassten Anzeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandung zur angeführten Zeit erfolgt ist, da bei der Eingabe der Anzeigedaten auf dem Überprüfungsgerät (PDA) die Uhrzeit automatisch erfasst wird. Das PDA-Gerät bezieht die Daten von der Fa. X, welche die Serverzeit von drei Zeitservern ableitet und diese wiederum die Zeit von Funk- und Atomuhren ableiten. Eine Änderung der Uhrzeit durch das Kontrollorgan ist nicht möglich (vgl. ).
3. Rechtliche Beurteilung
Objektives Tatbild
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung bzw. § 6 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für eine bis 15 Minuten dauernde Abstellung eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone keine Gebühr zu entrichten, jedoch muss das Fahrzeug für die Dauer der Abstellung mit einem gültigen, sprich richtig entwerteten, (Papier)Parkschein (§ 3 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) gekennzeichnet bzw. gemäß § 7 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ein gültiger elektronischer Parkschein für die Dauer der Abstellung aktiviert sein.
Bei einem 15 Minuten-Papierparkschein ist die genaue Ankunftszeit durch deutlich sichtbare und haltbare Eintragung der Stunde und der Minute anzugeben. Bei einstelliger Angabe ist eine Null vorzusetzen (§ 3 Abs 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).
Für den Fall, dass die Dauer der Abstellzeit nicht eingeschätzt werden kann, ist mit Beginn des Abstellens des Fahrzeuges ein gebührenpflichtiger Papierparkschein mit einer längeren Parkdauer im Fahrzeug zu hinterlegen oder ein elektronischer Parkschein mit einer längeren Parkdauer zu aktivieren (vgl. ; , RV/7500114/2023).
Wurde das Fahrzeug nicht für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet bzw. wird auf dem Parkschein eine spätere Uhrzeit angegeben als das Fahrzeug tatsächlich abgestellt wurde, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung vor.
Gemäß § 25 Abs 1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone).
Mit Verordnung MA 46 - DEF/1084522/2021 des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 19. Wiener Gemeindebezirk wurde mit Wirkung ab für ein näher bezeichnetes Gebiet das Parken für Fahrzeuge aller Art von Montag bis Freitag (werktags) von 9 - 22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden beschränkt.
Der Geltungsbereich der Kurzparkzone im 19. Wiener Gemeindebezirks ist in dem von der Stadt Wien zur Verfügung gestellten Stadtplan einsehbar (https://www.wien.gv.at/stadtplan/).
Der Abstellort befindet sich in diesem Gebiet, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Da bei (auch geringfügiger) Überschreitung der Abstellzeit von 15 Minuten ein Abgabenbetrag zu entrichten ist, dies jedoch unstrittig nicht erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer somit den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der Tatort nicht ausreichend konkretisiert und die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in einem Rechtssatz zum Erkenntnis vom , Ra 2021/03/0328, fest:
"Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (vgl. , 0066). Diese Überlegung hat der VwGH auch bereits für die nach § 44a Z 2 VStG gebotene Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift als maßgeblich erachtet. Demnach dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (, mwN). Vergleichbares hat auch für die Angabe der Strafsanktionsnorm nach § 44a Z 3 VStG zu gelten."
Im gegenständlichen Fall wurde der Tatort in der Organstrafverfügung, in der Anonymverfügung, in der Strafverfügung und im Straferkenntnis mit "1190 Wien, Sonnbergplatz 1" angegeben. Wie eine Konkretisierung dieses Tatorts hätte erfolgen sollen, führt der Beschwerdeführer nicht aus und ist unklar. Aus der allgemeinen Erfahrung ergibt sich, dass mit dem angegebenen Tatort nur ein Abstellplatz vor dieser Adresse gemeint sein kann. Aus den von der Behörde vorgenommenen Darstellung der Tathandlung lässt sich zweifelsfrei das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handeln/Unterlassen ableiten. Zudem wurden der Beanstandungstag, die Beanstandungszeit und die verletzten Rechtsvorschriften angegeben. Damit lag eine ausreichende Konkretisierung vor und es bestand für den Beschwerdeführer weder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte noch die Gefahr einer Doppelbestrafung.
Verschulden
§ 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit gemäß § 5 Abs 1 VStG daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Den Beschwerdeführer trifft somit die Verpflichtung, sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften bzw. deren praktischen Anwendbarkeit auseinanderzusetzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der belangten Behörde zu informieren.
Insbesondere musste dem Beschwerdeführer aus der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus bewusst sein, dass auch eine geringfügige Überschreitung der Abstellzeit von 15 Minuten die Entrichtung einer Abgabe erfordert.
Weil anhand der Aktenlage keine Umstände ersichtlich waren, dass den Beschwerdeführer an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein (schwereres) Verschulden trifft, ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Höhe der Geldstrafe nicht angemessen und gesetzeskonform sei, wird festgestellt, dass die Bemessung der Strafe eine Ermessensentscheidung der Behörde ist, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. ; , Ra 2015/09/0008; , Ra 2016/08/0188; , Ra 2019/17/0024).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung besteht.
Der Beschwerdeführer hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug am länger als 15 Minuten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses für die gesamte Abstellzeit mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen mit nur 60,00 € verhängte Geldstrafe trotz der geringfügigen Überschreitung der abgabefreien 15 Minuten als schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht, da 24 einschlägige Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind. Es kam daher eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht.
Hinsichtlich des Antrages auf Einstellung des Verfahrens setzt die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen müssen (vgl. ). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein.
Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 45 Rz 3 (Stand , rdb.at) mit Verweis auf ). Die Geringfügigkeit des Verschuldens kann nicht verneint werden, wenn der Beschuldigte durch vorangegangene Beanstandungen von der Rechtswidrigkeit eines Zustands oder seines Verhaltens Kenntnis erlangen konnte und dennoch keine Änderung herbeiführte (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, aaO mit Verweis auf ).
Zu einem vergleichbaren Sachverhalt hinsichtlich desselben Beschwerdeführers hat das Bundesfinanzgericht die Festsetzung einer Geldstrafe durch die belangte Behörde bestätigt (). Dem Beschwerdeführer musste daher die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung bewusst sein.
Es kann daher auch im vorliegenden Fall nicht von einem geringen Verschulden gesprochen werden, weshalb weder der Ausspruch einer Ermahnung noch die Einstellung des Verfahrens in Betracht kam.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.)
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Vollstreckungsbehörde (Spruchpunkt III.)
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt IV.)
Art 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365,00 € und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer unzulässig (, mwN).
Das Erkenntnis basiert im Wesentlichen auf der Klärung von Sachverhaltsfragen. Wo Rechtsfragen aufgetaucht sind, wurden diese entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet (siehe Begründung Punkt 3.) Die Revision für die belangte Behörde ist daher unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500223.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at