Kosten für Outplacementberatung - (vorweggenommene) Werbungskosten?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., R-Straße-xx, Gde X, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2022 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Beschwerdejahr neben Einkünften aus Kapitalvermögen ganzjährig auch nichtselbständige Einkünfte als Grenzgänger nach L. Er war bei der in der XYZ tätigen AB GmbH in GDe Y, Z-Straße-yy, als Manager (DM) beschäftigt (gekündigtes Arbeitsverhältnis).
Mit der bei der Abgabenbehörde am elektronisch eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 samt Beilagen begehrte der Bf. neben Krankheitskosten iHv 208,08 € auch unter dem Titel "Sonstige außergewöhnliche Belastungen, die nicht unter die Kennzahlen 730, 731, 734, fallen - Kennzahl (735)" iHv 16.553,60 € als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sowie die Berücksichtigung eines jährlichen Pauschbetrages (sog. großes Pendlerpauschale) gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke ab 2 km als Werbungskosten.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens (vgl. das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom , wonach der Bf. ua. auch um Angaben und um Nachweis betreffend die beantragten außergewöhnlichen Belastungen sowie um Bekanntgabe, ob hierfür Kostenersätze gewährt worden seien, ersucht wurde) übermittelte der Bf. ua. die Rechnung der deutschen Fa. BBB (Unternehmensberatung - Outplacement) betreffend Beratungshonorar einschließlich Sach- und Serviceleistungen iHv 14.280,00 € und brachte dazu mit Begleitschreiben vom streitwesentlich vor, dass sich die erhöhten Werbungkosten aus einem Outplacementvertrag ergeben und auch Fahrkosten zur Outplacementberatung gemäß den in den Bestätigungen angeführten Terminen umfassen würden. Da er in der Zeit auf Arbeitssuche gewesen sei, hätten sich auch Fahrkosten zu den jeweiligen Bewerbungsterminen ergeben. Die Fahrtkosten errechneten sich wie folgt:
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8 Fahrten zur Beratung | 230 km je Richtung | 3.680 km | |
1 Fahrt zu Stilberatung | 230 km je Richtung | 460 km | |
2-mal Bewerbung in AZ | 53 km je Richtung | 212 km | |
1 Bewerbung in RH | 58 km je Richtung | 116 km | |
1 Bewerbung in BS | 60 km je Richtung | 120 km | |
Gesamt: | 4.588 km | x 0,42 €/km = 1.926,00 € |
Dazu kämen die Beratungskosten von 14.280,00 €, welche gemäß EU-Regularien ebenfalls als Werbungskosten absetzbar seien, sowie Kosten für die Beschaffung neuer Oberbekleidung für die Bewerbungsgespräche, was sich unmittelbar aus der Stilberatung ergeben habe, in Höhe von 347,60 €.
Im Zuge eines weiteren Vorhalteverfahrens (vgl. das abgabenbehördliche Ergänzungsschreiben vom , wonach der Bf. ersucht wurde, genau bekannt zu geben und nachzuweisen, welche berufliche Tätigkeit er ausübe, welche Art von Beratung er durch das dt. Unternehmen iHv 14.280,00 € und wofür er diese konkret in Anspruch genommen habe, und den Beratungsvertrag nachzureichen; weiters wurde der Bf. darüber informiert, dass die Anschaffung von Oberbekleidung, etc. jedenfalls keine steuerlich beachtlichen Werbungskosten darstellen würden, und ua. ersucht, bekannt zu geben, wofür die Bewerbungsfahrten angefallen seien, und hierzu nähere Angaben und Nachweise durch Vorlage von Einladungen zu den Bewerbungsgesprächen, etc. zu machen) legte der Bf. den Outplacement-Vertrag zwischen dem Beratungsunternehmen BBB, der Arbeitgeberin des Bf. (AB GmbH) und dem Bf. sowie entsprechende Screenshots betreffend durchgeführte Bewerbungsgespräche vor; dazu gab der Bf. noch an, dass er leider einige E-Mails gelöscht habe, da sich diese für ihn mit seiner neuen Position erübrigt hätten.
Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2022; begründend führte es dabei ua. aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Ausgaben für Outplacementberatung und den in diesem Zusammenhang angefallenen Fahrtkosten, den Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen bei potentiellen neuen Arbeitgebern sowie bei der (bürgerlichen) Kleidung nicht um steuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastungen handle.
Das amtliche Kilometergeld für vier Fahrten zu Bewerbungsgesprächen würden mit 188,16 € (448 km x 0,42 €) als Werbungskosten berücksichtigt.
Der übrige Teil der geltend gemachten Kosten für Outplacementberatung einschließlich dadurch veranlasster Fahrtkosten sowie Ausgaben für (bürgerliche) Kleidung, bei welcher es sich um keine Arbeits(Schutz)kleidung handle und die auch außerhalb der Dienstzeit getragen werden könne, unterläge aufgrund der gegebenen privaten Mitveranlassung dem einkommensteuerlichen Abzugsverbot gemäß § 20 EStG 1988 und komme daher für diese Aufwendungen eine Werbungskostenberücksichtigung nicht in Betracht.
Mit bei der Abgabenbehörde am elektronisch eingelangtem Anbringen erhob der Bf. dagegen Beschwerde, welche er wie folgt begründete:
"Nach meiner Kenntnis und auch den gefundenen Unterlagen im Internet, unter anderem auch auf Ihrer Homepage (https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=elsl und https://www.gps-jobsearch.com/de/faq-inverses-headhunting), ist ein Outplacement als berufliche Weiterbildungsmaßnahme steuerlich voll absetzbar. Ich habe mich zu der Zeit in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befunden, weshalb der Arbeitgeber sich auch an den Kosten beteiligt hat und auch Vertragspartner war. Die Nichtanerkennung der Fahrkosten zur Outplacement-Beratung kann ich in dem Zusammenhang ebenso nicht nachvollziehen. Daraus ergibt sich ein abzusetzender, bisher nicht anerkannter Betrag von 16.018,00 €, den ich bitte zu berücksichtigen. Die nur eingeschränkte Anerkennung der Fahrkosten zu den Bewerbungsgesprächen sowie die Nichtanerkennung der Kosten für Bekleidung sind für mich nachvollziehbar. Ich bitte Sie daher um erneute Prüfung."
Die Abgabenbehörde wies die gegenständliche Beschwerde mit Einkommensteuerbescheid 2022 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom als unbegründet ab; auf die diesbezüglichen ausführlichen Überlegungen des Finanzamtes in der zusätzlichen Bescheidbegründung (Verf 67) vom selben Tag wird an dieser Stelle verwiesen.
Mit als Vorlageantrag zu wertendem via FinanzOnline am eingebrachtem Anbringen gab der Bf. an, dass er nach Rücksprache mit der abgabenbehördlichen Service-Hotline erneut auf die Absetzbarkeit der Kosten für eine Outplacement-Beratung hinweisen und diese nun, wie mit der Service-Hotline besprochen, als Werbungskosten geltend machen möchte. Da er über das Online-Portal nicht mehr in der Lage sei, die Änderung von außergewöhnlichen Belastungen auf Werbungskosten vorzunehmen, möchte er hiermit höflichst darum bitten. Im Weiteren möchte er darauf hinweisen, dass der Kern der Beratung im persönlichen Coaching, in Weiterbildungen, zB zur Selbstsicht und Fremdsicht, im Bewerbungstraining, in individueller Vorbereitung auf die Bewerbungsgespräche sowie jeweils in der Unterstützung bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen gelegen sei, was einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme entspreche. Insbesondere da er zuvor 15 Jahre im gleichen Unternehmen tätig gewesen sei, habe hier erheblicher Bedarf zur Weiterbildung bestanden. Ihm sei im Jahr 2022 unverschuldet die Existenzgrundlage durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses entzogen worden. Die Nutzung des Netzwerkes der Outplacement-Beratung stelle hier nur einen kleinen, nahezu unwesentlichen Teil des Vertrags dar, weshalb im Vertrag auch explizit auf das aktive Wirken des Klienten hingewiesen werde. Daraus ergebe sich ein abzusetzender, bisher nicht anerkannter Betrag an Werbungskosten inklusive Fahrkosten von 16.018,00 €, welchen er bitte zu berücksichtigen. In dieser Summe sei die Anschaffung von Bekleidung nicht mehr enthalten. Alle notwendigen Unterlagen lägen der Abgabenbehörde bereits vor. Die nur eingeschränkte Anerkennung der Fahrkosten zu den Bewerbungsgesprächen sowie die Nichtanerkennung der Kosten für Bekleidung seien für ihn unverändert nachvollziehbar. Er bitte daher um erneute Prüfung.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei nahm die Abgabenbehörde insofern Stellung, als sie darauf hinwies, dass solche Ausgaben (Kosten des "Beratungsdienstleisters") der Optimierung des Bewerbungsprozesses dienten und deshalb weder der Ausbildung noch der Fortbildung im erlernten Beruf zurechenbar seien. Kosten typischer "Arbeitskleidung" seien im Übrigen steuerlich nicht absetzbar.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat das Finanzamt mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2022 vom die geltend gemachten Fahrtkosten zu den Bewerbungsgesprächen in AZ, RH und BS, geschätzt mit dem amtlichen Kilometergeld (448 km x 0,42 €), iHv 188,16 € als Werbungskosten berücksichtigt. Die im Zusammenhang mit der Beschaffung neuer Oberbekleidung für die Bewerbungsgespräche angefallenen Kosten iHv 347,60 € fanden mangels Qualifikation als Arbeits(Schutz)Kleidung keine steuerliche Anerkennung als Werbungskosten.
Die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Krankheitskosten blieben im Übrigen unberücksichtigt, zumal diese den für den Bf. gültigen Selbstbehalt (8.624,77 €) nicht überstiegen.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich der diesbezüglichen, nunmehr unstrittigen Einschätzung der Abgabenbehörde an.
Zu den geltend gemachten Kleidungskosten sei noch erwähnt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung (dahingehend ergaben sich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte), sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (zB Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten darstellen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (vgl. ).
Streit besteht im konkreten Fall (allein) noch darüber, ob die geltend gemachten Kosten für Outplacementberatung (Beratungshonorar samt Sach- und Serviceleistungen iHv 14.280,00 €) einschließlich dadurch veranlasster Fahrtkosten zu (Stil)Beratungen (4.140 km x 0,42 € = 1.738,80 €) iHv gesamt 16.018,80 € als Werbungskosten Abzug finden können.
Auf Grund wirtschaftlicher Probleme müssen sich Unternehmen vermehrt von Mitarbeitern trennen. Um die dadurch auf beiden Seiten entstehenden Probleme besser bewältigen zu können, wird den Mitarbeitern ein von externen Beratungsunternehmen durchgeführtes Outplacement angeboten. Unter Outplacement versteht man einen systematischen Prozess, der ausscheidenden Mitarbeitern helfen soll, in kurzer Zeit eine entsprechende Stelle zu finden. In Einzelsitzungen wird der berufliche Werdegang analysiert und ein Stärken-Schwächen-Profil erstellt. Der ausscheidende Mitarbeiter lernt erfolgversprechende Stellensuch-Methoden, wie ein professioneller Lebenslauf zu gestalten ist, wie ein Bewerbungsgespräch zu führen ist, etc.
In diesem Sinne wurde auch im konkreten Fall zwischen dem Beratungsunternehmen BBB, der Arbeitgeberin des Bf. (AB GmbH) und dem aus dem gegenständlichen Unternehmen ausscheidenden Bf. ein Outplacement-Vertrag abgeschlossen. Danach unterstützte das Beratungsunternehmen die Arbeitgeberin des Bf. und den Bf. dabei, in einer schwierigen Trennungsphase eine einvernehmliche Regelung zu erzielen, und sollte der Bf. durch die Beratung befähigt werden, eine neue geeignete berufliche Aufgabe gezielt zu finden. Der wesentliche Nutzen für den Klienten (den Bf.) bestand darin, dass er während der Zeit der beruflichen Neuorientierung in dem Beratungsunternehmen einen sachkundigen, konstruktiv-kritischen Gesprächspartner und Coach hatte, der das Beratungsprogramm nach individuellen Erfordernissen und Bedürfnissen zusammenstellte (vgl. Präambel des gegenständlichen Outplacement-Vertrages).
Das Beraterunternehmen bot dem Bf. individuelle Betreuung, fachliche Beratung und organisatorische Unterstützung auf dem Weg in eine neue berufliche Aufgabe, oder es beriet bei Konzeption und Aufbau einer selbständigen Tätigkeit. Die Beratung umfasste die Vorbereitung und berufliche Bestandsaufnahme, das Entwickeln von Bewerbungsstrategien, die Aufnahme/Pflege von Kontakten zu potentiellen Arbeitgebern, die Vorbereitung von Vorstellungsgesprächen und Verhandlungen, die Absicherung neuer Aufgaben und Sach- und Serviceleistungen (vgl. § 1 des gegenständlichen Outplacement-Vertrages).
Nach § 2 des in Rede stehenden Vertrages sollte das Beratungsunternehmen den Bf. in die Lage versetzen, die erforderlichen Aktivitäten zur Aufnahme eines Anstellungsverhältnisses
oder einer selbständigen Beschäftigung selbst durchzuführen.
Vorweg sei erwähnt, dass sich der erkennende Richter des Finanzgerichtes der Einschätzung der Abgabenbehörde anschließt und sohin auf deren richtigen Ausführungen in der zusätzlichen Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung vom verweist.
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Diese sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 (erster Satz) EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten auch Aufwendungen oder Ausgaben für Aus- und Fortbildungsmaßnahmenim Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen.
Aufwendungen oder Ausgaben für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen, fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die genannte Bestimmung enthält im Wesentlichen ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführt und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. zB ).
Von einem Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a, § 16 Tz 203/5; Pfalz/Sutter in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (65. Lfg 2017) zu § 16 Abs. 1 Z 10 EStG Rz 10, mwN; Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, S 313).
Ein solcher Veranlassungszusammenhang besteht grundsätzlich nur bei einer gleichzeitig mit der Bildungsmaßnahme ausgeübten Tätigkeit. Besteht ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit, liegen nach den allgemeinen Grundsätzen vorweggenommene Werbungskosten vor (siehe dazu weiter unten); wird eine Bildungsmaßnahme auch nach Beendigung der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeit fortgesetzt, liegen nachträgliche Werbungskosten vor.
Berufliche Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, und fallen damit im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit an.
Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen doch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Die berufliche Ausbildung ist gegeben, wenn die Bildungsmaßnahme der Erlangung eines (anderen) Berufes dient; es wird eine Grundlage für die weitere Berufsausübung geschaffen.
Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes oder der Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse im bereits ausgeübten Beruf dienen, sei es auch in einer höher qualifizierten Stellung. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und -gepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofiles des betreffenden Berufes darstellt (vgl. dazu auch Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a, § 16 Tzen 203/2 f, mwN).
Der Begriff der "Umschulung" setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Als Umschulungsmaßnahme begünstigt sind nur umfassende Bildungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen (neuen) Beruf ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt" (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a, § 16 Tz 203/8, mwN).
Als Werbungskosten abzugsfähig sind neben den unmittelbaren Kosten der Bildungsmaßnahmen (zB Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, udgl.) ua. auch die Fahrtkosten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a, § 16 Tz 203/13).
In Anbetracht dieser rechtlichen Überlegungen bedarf es nach Ansicht des erkennenden Richters keiner weiteren Erörterung, dass die im gegenständlichen Outplacement-Vertrag angeführten Leistungen weder der beruflichen Ausbildung noch der beruflichen Fortbildung des Bf. (als Manager eines XYZs im Bereich "DM") iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dienten und diese Leistungen auch nicht konkret - als umfassende Bildungsmaßnahme - auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielten. Von einem Veranlassungszusammenhang mit der vom Bf. im Streitjahr konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit war jedenfalls nicht auszugehen.
Gegenständlich wurden - wie auch von der Abgabenbehörde richtig ausgeführt - keine berufsspezifischen bzw. keine spezifisch auf die konkret ausgeübte Tätigkeit gerichteten Fachkenntnisse vermittelt, vielmehr ging es - ohne bereits eine konkrete Alternative zum bisherigen Arbeitgeber zu haben bzw. ohne Konnex zu irgendeiner (bestimmten, konkreten) Tätigkeit - allein um die Optimierung des Bewerbungsprozesses, damit die Chancen für die berufliche Neuorientierung allgemein verbessert werden konnten (vgl. dazu auch ; ; ; ).
In diesem Zusammenhang verbleibt noch zu erwägen, ob hinsichtlich der strittigen Aufwendungen sog. vorbereitende oder vorweggenommene Werbungskosten vorliegen könnten.
Werbungskosten können auch dann vorliegen, wenn die Aufwendungen im Zeitpunkt der Verausgabung auf die Vorbereitung und Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit (notwendiger unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang) gerichtet sind (Vorliegen von über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehenden, klar und eindeutig nach außen in Erscheinung tretenden Umständen), entsprechende Einnahmen aber erst in einem späteren Veranlagungsjahr anfallen (vorweggenommene bzw. vorbereitende Werbungskosten).
Werden - wie im konkreten Fall vorliegend - Ausgaben für allgemeines Bewerbungstraining und Karriereberatung getätigt, die nicht in Zusammenhang mit einer bestimmten künftigen Einkunftsquelle stehen (einen diesbezüglichen qualifizierten Zusammenhang hat der Bf. im Übrigen auch nicht aufgezeigt), und ist die zukünftige Tätigkeit noch ungewiss, liegen nach den klaren Feststellungen des Verwaltungsgerichthofes (vgl. ) keine (vorweggenommenen) Werbungskosten vor (vgl. dazu Pfalz/Sutter in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (62. Lfg 2016) zu § 16 EStG allgemein Rz 55; siehe dazu auch ; ; ; ).
Entsprechend den obigen Überlegungen waren sohin die fraglichen Ausgaben (Beratungshonorar einschließlich Sach- und Serviceleistungen samt entsprechenden Fahrtkosten) dem Bereich der nichtabzugsfähigen (Misch-)Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für die private Lebensführung zuzuordnen und war damit dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren ein Erfolg zu versagen.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen oben zitierten VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine (ordentliche) Revision ist damit nicht zulässig.
Gesamthaft war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100114.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at