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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.06.2024, RV/1100138/2024

Unzulässigkeit eines Vorlageantrages bei vollinhaltlicher Stattgabe einer Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung mangels Beschwer

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 5 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (in der Folge abgekürzt Bf.) brachte am hinsichtlich eines Abgabenrückstandes in Höhe von 5.788,50 € ein Ansuchen um Stundung bis zum ein.

Mit Bescheid vom wurde das Stundungsansuchen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Finanzamt könne das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen mangels einer Begründung nicht prüfen.

Der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde waren Lohnausweise der ***1*** und der ***2*** für das Jahr 2023 sowie ein Meldezettel beigelegt. Ergänzend führte die Bf. aus, sie habe - wie aus den Lohnausweisen ersichtlich sei - für das Jahr 2023 sicherlich weniger als die geforderte Einkommensteuer zu entrichten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sie erst seit wieder zurück nach Österreich gekehrt sei und seit August 2023 eine Beamtentätigkeit ausübe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bf. eine Stundung bis zum bewilligt.

Im am fristgerecht eingebrachten Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht wurde nunmehr um Stundung des bestehenden Abgabenrückstandes in Höhe von 5.788,50 € bis zur Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2023 ersucht. Begründend wurde auf die Beschwerdeausführungen verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Einreichung der Steuererklärung hätte sich verzögert, weil noch Unterlagen beigeschafft hätten werden müssen. Die Erklärung könne aber voraussichtlich nächste Woche beim Finanzamt eingereicht werden. Zudem hätte sie für ihre in Paris studierende Tochter Studiengebühren in Höhe von 12.500,00 € für das nächste Semester zu zahlen.

Im Vorlagebericht vom verwies das Finanzamt in seiner Stellungnahme auf die vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom . Das Finanzamt gehe davon aus, dass die Stellung des Vorlageantrages irrtümlich erfolgt sei und die Bf. beabsichtigt habe, einen neuen Stundungsantrag einzubringen. Die Steuererklärung 2023 sei am bei der Abgabenbehörde eingelangt. Das Finanzamt beabsichtige, einem neuerlichen Antrag um Zahlungserleichterung aus diesem Grund antragsgemäß stattzugeben. Beantragt werde, die Beschwerde mangels Beschwer zurückzuweisen.

II. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem BFG übermittelten Aktenteilen.

III. Rechtliche Beurteilung

A. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich entsprochen, indem mit Beschwerdevorentscheidung vom die Stundung eines Abgabenrückstandes in Höhe von 5.788,50 € bis zum gewährt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2007/11/0113, klargestellt hat, setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vorlageantrages voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die Beschwerdevorentscheidung zu bekämpfen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (siehe dazu auch , und ).

Eine solche Fallkonstellation liegt, wie obig bereits ausgeführt wurde, im Beschwerdefall vor.

Der Vorlageantrag war daher gemäß § 264 Abs. 5 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig mit Beschluss zurückzuweisen.

B. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ist eine Revision schon deshalb nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Unzulässigkeit mangels Beschwer bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 5 BAO). Zudem hat auch der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom , 2007/11/0113, klargestellt, dass bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage ein Vorlageantrag unzulässig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100138.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at