Die Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis der Einzelbeamtin, die auch die mündliche Verhandlung geführt hat. Das Erkenntnis ist allerdings nicht von ihr unterfertigt, sodass noch kein ordnungsgemäß erlassenes Erkenntnis vorliegt, die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen war.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7300032/2024-RS1 | Ein von einem anderen Organ – als der Verhandlungsleiterin – unterfertigtes Erkenntnis nach einer von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung erfüllt nicht die Erfordernisse des § 137 FinStrG, auch wenn das andere Organ grundsätzlich eine Approbationsbefugnis hat. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes Mag. Gerhard Groschedl hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geboren 1960, und andere, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno Zanier, Franz-Josefs-Kai 27 Tür DG, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und gemäß § 15 Abs. 4 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) sowie des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl: FV1, beschlossen:
Die Beschwerde von Herrn ***Bf1*** vom wird gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Einzelbeamten beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl: FV1, wurde Herr ***Bf1*** schuldig erkannt,
"1. a) als Geschäftsführer der vormaligen GmbH1 (nunmehr GmbH2) grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen zu haben, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung von bis übermittelt wurden und hiemit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG begangen wurde.
b) als Geschäftsführer der GmbH3 vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abführt) zu haben und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben zu haben und zwar:
Lohnsteuer 2018 in Höhe von € 2.942,69
Lohnsteuer 2019 in Höhe von € 2.005,34
Dienstgeberbeiträge 2018 in Höhe von € 263,58
Dienstgeberbeiträge 2019 in Höhe von € 384,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2018 in Höhe von € 39,17
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2019 in Höhe von € 25,24
Dienstgeberbeiträge 09/19 in Höhe von € 17,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/19 in Höhe von € 1,73
Lohnsteuer 03/20 in Höhe von € 10.030,60
Dienstgeberbeiträge 03/20 in Höhe von € 1.839,28
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 03/20 in Höhe von € 179,21
Lohnsteuer 04/20 in Höhe von € 386,38
Dienstgeberbeiträge 04/20 in Höhe von € 37,05
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 04/20 in Höhe von € 3,61
Lohnsteuer 11/21 in Höhe von € 7.245,97
und hierdurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich hier auf € 25.402,35
c) als Geschäftsführer der GmbH3 vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben und hiemit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen zu haben.
2. Gemäß § 15 Abs. 1, 4 WiEReG und § 49 Abs. 2 FinStrG wird über Herrn ***Bf1*** eine Geldstrafe in Höhe von € 17.000,- verhängt; gemäß § 20 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 Tagen festgesetzt.
3. Gemäß § 185 FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,- zu ersetzen."
In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden von Herrn ***Bf1*** und der GmbH2 vom wurde das angeführte Erkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches wegen Finanzvergehen nach dem WiEReG und auch wegen der Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten. Der Inhalt der Beschwerdeschrift wird mangels Relevanz in diesem Verfahren nicht wiedergegeben.
Über die Beschwerde des ***Bf1*** wurde erwogen:
Verbindung der Verfahren:
§ 61 Abs. 1 FinStrG: Liegen einem Täter mehrere Taten zur Last oder haben sich an derselben Tat mehrere Personen beteiligt oder stehen die Taten mehrerer Personen sonst in einem engen Zusammenhang und ist in allen diesen Fällen dieselbe Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren wegen aller Taten zu verbinden.
§ 61 Abs. 2 FinStrG: Von einer Verbindung nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten dienlich scheint.
Die Verbindung mehrerer Finanzstrafverfahren durch die selbe Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 61 FinStrG ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, der kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, §§ 58-64 Tz. 21; ).
Wenn zur Verfolgung mehrerer Finanzvergehen dieselbe Finanzstrafbehörde zuständig ist, müssen bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FinStrG die Finanzstrafverfahren verbunden, dh zu einem einzigen Strafverfahren zusammengelegt werden. Dies dient nicht nur der Verfahrensökonomie, sondern ist auch im Lichte des Einheitsstrafensystems des § 21 FinStrG zu sehen. Siehe Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 61, I. Kommentar zu § 61 [Rz 1].
Die Ermittlungen betreffend sämtliche Finanzvergehen eines Täters, welche in dieselbe örtliche und sachliche Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde fallen, sind zu einem einzigen Finanzstrafverfahren vor dieser zu verbinden (personenbezogener Zusammenhang - subjektive Konnexität (vgl. Tannert/Huber in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 61 RZ 3).
Die Finanzstrafverfahren ***Bf1***, GmbH2 und GmbH3 sind in den Beschwerdeverfahren zu verbinden, sodass hier aufgrund der von einem belangten Verband beantragten Entscheidung durch einen Senat die Zuständigkeit des Finanzstrafsenates vorgegeben ist. Gegenstand dieses Beschlusses ist nur die Beschwerde von Herrn ***Bf1*** gegen das Erkenntnis der belangten Behörde vom .
Festgestellter Sachverhalt:
Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde hat Frau **AB1** die Verhandlung am im Finanzstafverfahren gegen Herrn ***Bf1*** geleitet und das Erkenntnis der schriftlichen Ausfertigung gem. § 134 FinStrG vorbehalten.
Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom wurde allerdings von **AB2** als "Für den Vorstand" approbiert. Die Verhandlungsleiterin **AB1** scheint "nur" als Sachbearbeiterin auf.
Die damalige Verhandlungsleiterin **AB1** hat am in dieser Rechtssache als dafür zuständiges Organ ein Erkenntnis approbiert und an den Beschwerdeführer zugestellt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Strafakt der belangten Behörde.
Rechtslage:
Gemäß § 127 Abs. 1 FinStrG wird in den Fällen des § 125 Abs. 2 FinStrG die mündliche Verhandlung von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde geleitet (Verhandlungsleiter).
§ 134 FinStrG: […] Im Verfahren vor dem Einzelbeamten ist die Verkündung des Erkenntnisses nicht öffentlich; das Erkenntnis kann auch der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden. […]
§ 135 Abs. 1 FinStrG: Der Ablauf der mündlichen Verhandlung ist durch den Schriftführer, erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlungsleiters, festzuhalten. Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde, den Namen des Verhandlungsleiters, im Verfahren vor einem Spruchsenat die Namen der Mitglieder des Spruchsenates und des Amtsbeauftragten; den Namen des Schriftführers;
b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten und, soweit solche am Strafverfahren beteiligt sind, auch Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort der Nebenbeteiligten;
c) die Namen der als Verteidiger und Bevollmächtigte auftretenden Personen;
d) die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
e) die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
f) die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisaufnahmen;
g) wenn das Erkenntnis nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe, sonst den Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung.
§ 135 Abs. 3 FinStrG: Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen.
§ 137 FinStrG: Die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses haben zu enthalten:
a) Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten;
b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt sowie Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten; Vor- und Zunamen sowie Wohnort der Nebenbeteiligten; die Namen des Verteidigers und der Bevollmächtigten;
c) den Spruch;
d) die Begründung;
e) die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung;
f) im Verfahren vor einem Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden; in den übrigen Fällen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters, sonst die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde oder des Amtsorgans, das durch diesen mit der Befugnis, Straferkenntnisse zu erlassen, betraut wurde; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (§ 19 E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen;
g) das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.
§ 150 Abs. 2 FinStrG: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
§ 156 Abs. 4 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 mit Beschluss vorzugehen.
Rechtliche Beurteilung:
Voraussetzung für eine Beschwerde im Finanzstrafverfahren ist ein den Formvorschriften des § 137 FinStrG entsprechend verfasstes und zugestelltes Erkenntnis der Finanzstrafbehörde an einen Beschuldigten. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich aus dem Strafakt und den vorgelegten Unterlagen, dass das angefochtene Erkenntnis vom nicht gesetzeskonform von der Verhandlungsleiterin approbiert wurde, sondern nur die Approbation des Teamleiters für den Vorstand auf der Ausfertigung des Erkenntnisses aufscheint.
Gemäß § 137 lit. f FinStrG hat die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses in den Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters bzw. der Verhandlungsleiterin zu enthalten.
Ein von einem anderen Organ - als der Verhandlungsleiterin - unterfertigtes Erkenntnis nach einer von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung erfüllt nicht die Erfordernisse des § 137 FinStrG, auch wenn es grundsätzlich eine Approbationsbefugnis hat (vgl. Kalcher in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 137, I. Kommentar zu § 137 [Rz 3]).
Da diese gesetzlichen Vorgaben von der Finanzstrafbehörde nicht beachtet wurden, liegt formell kein gesetzeskonformes Erkenntnis der Verhandlungsleiterin vom vor, sodass dagegen mangels anfechtbarem Bescheid auch keine Beschwerde eingebracht werden kann.
Das verfahrensgegenständliche Erkenntnis ist somit nicht rechtswirksam erlassen worden, weswegen die dagegen eingebrachte Beschwerde vom soweit es Herrn ***Bf1*** betrifft als unzulässig eingebracht zurückzuweisen war, ohne auf deren Inhalt einzugehen (vgl. ).
Zwischenzeitig wurde das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde vom - nunmehr von der Verhandlungsleiterin **AB1** approbiert - an den Beschwerdeführer zugestellt.
Zur beantragten mündlichen Verhandlung
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
§ 62 Abs. 2 FinStrG: […] Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.
Da in der vorliegenden Beschwerdesache die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Von einem Parteiengehör konnte Abstand genommen werden, da sich die Folgen unabhängig von einem möglichen Parteienvorbringen allein aus dem Gesetz ergeben.
Über die Beschwerde der GmbH2 wird, sobald auch eine Beschwerde des ***Bf1*** gegen das nunmehr gesetzeskonform ausgefertigte Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werden wird, zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Folgen ergeben sich schon allein aus dem Gesetzestext, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 15 Abs. 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 137 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 137 lit. f FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300032.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at