Gebührenpflicht bei Parken in der Tiefgaragenausfahrt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** über die Beschwerde des Mag. ***Bf1***, p.A. ***Adr***, vertreten durch ***RA*** Rechtsanwälte GmbH, ***Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ/2023, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am im Beisein des Schriftführers AD SF, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 50,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 11 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Die Geldstrafe (50,00 Euro) und der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 60,00 Euro, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am um 10:04 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2155, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte.
Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. 111) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom am eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ/2023.
Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am um 10:04 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2155 Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung (und weitere, nicht gegenständliche GZen) und brachte begründend das Folgende vor:
"Ich soll vermeintlich an den diversen Tagen Uhr beim Universitätsring ,vor Baum 2156', ,Nebenfahrbahn', etc. - stetes unterschiedliche Bezeichnungen - als Lenker in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt haben, ohne einen gültigen Parkschein zu besitzen. Es handelt es sich dort nicht um eine öffentliche Nebenfahrbahn, sondern um eine Garagen-Ausfahrtsstraße von der X Garage Rathauspark (X GmbH), die nicht öffentlich befahrbar ist, sondern nur über die Garage erreicht werden kann. Laut Auskunft des Garagenbetreibers ist diese Nebenfahrbahn als Ausfahrt zur Garage seitens X Garage Rathauspark von der Stadt Wien privat gepachtet und sohin im Pachtvertrag zwischen Stadt Wien und des Garagenbetreibers mitumfasst und daher nicht der Parkraumüberwachung der MA67 unterworfen bzw zugänglich. Daher handelt es sich um eine private Straße, bei der kein gebührenpflichtiger Parkschein benötigt wird und die nicht der zitierten Verordnung unterliegt. Den privaten Parkplatz erreicht man nur mittels Durchfahrt durch die Garage¸ man muss ein Ticket kaufen. Er ist auch abgeschrankt und damit liegt kein öffentlicher Verkehr iSd StVO vor, womit die Parkraumverordnung nicht anwendbar ist.
1) Der Abstellort befindet sich nicht in einer gebührenpflichtigen Zone. Dem hier beigeschlossenen Plan können Sie entnehmen, dass die Nebenfahrbahn die Ausfahrt der Parkgarage Rathauspark, Betreiberin X GmbH, ist. Die Zufahrt zur Garage erfolgt beim Karl-Renner-Denkmal, Ecke Universitätsring/Stadiongasse.
2) Um zum Abstellort zu gelangen, muss man bei der gebührenpflichtigen Garage zuerst einfahren, welche mit Schranken und geschlossenem Tor gesperrt ist. Danach verlässt man die Garage nach Bezahlung über einen weiteren Schranken, auf Höhe Rathauspark Karl Seitz Denkmal. Ohne Ticket kommt man NICHT zu diesem Abstellplatz.
3) Gemäß § 1 der Parkometerabgabeverordnung idgF ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
4) Gemäß § 25 StVO 1960 (Kurzparkzonen) kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone).
5) Gemäß § 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
6) Laut VwGH, GZ 96/17/0349, handelt es sich bei einer Straße in obzitierten Sinn grundsätzlich nur dann um eine mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf ihr auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Beim gegenständlich fraglichen Tatort sind weder Tafeln mit Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs, noch als Privatstraße gekennzeichnete Hinweise, vorhanden, jedoch ist die gesamte Zufahrt und Ausfahrt der Nebenfahrbahn abgeschrankt. Die Fläche, wo das Fahrzeug abgestellt war stand also nicht zur allgemeinen Benützung frei und der Benutzerkreis ist bzw war beschränkt. Und zwar durch die Zufahrtstore und Schranken und Ausfahrtstore und Schranken.
7) Eine Zufahrt zum ,Tatort' ist sohin eindeutig beschränkt. Die Behörde geht daher unzutreffend davon aus, dass die Verkehrsfläche, wo das Fahrzeug abgestellt wurde, eine mit öffentlichem Verkehr ist. Gegenständlich strittige Straße (Nebenfahrbahn, Ausfahrt der Garage) ist keine Fläche, die den Vorschriften der StVO über Kurzparkzonen unterliegen.
8) Die Parkometerabgabe ist daher nicht einzuheben. Gegen alle bisherigen ,Strafen' - auch jene, die gegenständlicher Zahlungsaufforderung zugrunde liegen - habe ich fristgerecht beeinsprucht und Rechtsmittel erhoben. Ich ersuche, alle laufenden Verfahren - bis auf ein MUSTERVERFAHREN - einzustellen, um die rechtliche Situation beim VwGH zu klären. Ich bin bereit, die Strafe zu begleichen, sofern diese vom VwGH bestätigt wird.
Es wird gestellt der Antrag gem § 45 VStG, die Behörde möge von der Einleitung oder Fortführung der Strafverfahren absehen und eine Einstellung verfügen, zumal die Bedeutungdes strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sind bzw aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht meinerseits - die in einem Musterverfahren geklärt werden soll - die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre."
Beilage: Straßenkarte mit Markierung: [Bild 1], [Bild 2], [Bild 3].
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, unbestritten sei die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers geblieben, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei, als auch, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein im Fahrzeug befunden habe und auch kein elektronischer Parkschein gebucht gewesen sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, befunden. Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genüge es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" angebracht seien. Eine darüberhinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone sei zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich. Eine verordnete Kurzparkzone gelte schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) für die gesamte Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO gelte als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gelte dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistünden. Maßgeblich seien somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl ). Unter Benützung für jedermann unter dergleichen Bedingungen sei zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen müsse. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen könne nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. ). Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" sei ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs (). Die bloße Verpachtung der gegenständlichen Verkehrsfläche an den Garagenbetreiber sei daher für sich nicht geeignet diese Verkehrsfläche als nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen. Eine im Privateigentum stehende Straße sei nur dann nicht als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen, wenn sie abgeschrankt sei oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten werde. Dass ein Parkplatz im Bereich der Zu- und Ausfahrt mit einem Schranken abgegrenzt werde, um die Entrichtung des von jedermann für das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Fläche verlangten Entgelts sicherzustellen, nehme dieser Fläche jedoch nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr, zumal dieser Parkplatz von jedermann unter den gleichen Bedingungen (gegen Entrichtung des Entgelts für das Parken) benützt werden könne (vgl und ). Die verfahrensgegenständliche Verkehrsfläche sei - wie sich aus dem Akteninhalt ergebe - mangels Vorliegen einer Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest dem äußeren Anschein nach für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestanden, zumal die Benützung der- Tiefgarage laut Zusatztafel am Beginn der Einfahrt auch Radfahrern gestattet sei und sei daher als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu beurteilen gewesen, sodass gem. § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in der dort kundgemachten Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse. Im Hinblick darauf, dass die Erlaubnis der Benützung der gegenständlichen Verkehrsfläche neben den Garagenbenützern auf für Radfahrer bestehe, sei die Benützung nicht unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten. Zum gleichgelagerten Sachverhalt habe bereits das Bundesfinanzgericht mittels Erkenntnis vom , GZ RV/7500430/2023 entschieden und die für die gegenständliche Örtlichkeit bestehende Verpflichtung zur Entrichtung der Parkomterabgabe bestätigt. Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Er habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer unter Beilage von zwei Fotos gegen das Straferkenntnis Beschwerde. Darin führte er das Folgende aus: "Der Beschwerdeführer ist in seinen subjektiven Rechten verletzt, der belangten Behörde ist auch Willkür und Verletzung von Ermittlungstätigkeiten vorzuwerfen. Die belangte Behörde stützte sich in den Straferkenntnissen [Anmerkung: gegenständlich ist nurein Straferkenntnis] im Wesentlichen darauf, dass der vom Beschwerdeführer gewählte Abstellort des KfZ in einer gebührenpflichtigen Zone sei, was aber bestritten wird. Anstatt das Abstrafen einzustellen, um den Sachverhalt zu klären, erfolgten regelmäßig weitere Strafen, was Willkür darstellt.
Es wird zudem gestellt derANTRAGgegenständliche Beschwerdemit den Beschwerdenzu [Anmerkung BFG: hg. anhängige 27 GZen] verbinden, zumal stets der identeSachverhalt zugrunde liegt und einen Dauerverstoß darstellt.
I. Beschwerdegründe
1. Die belangte Behörde ist summa summarum der Rechtsmeinung, dass sich der Abstellort zum jeweiligen Tatzeitpunkt innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone befand. 2. Einerseits wird der Tatort ständig unterschiedlich bezeichnet, einmal Universitätsring ,vor Baum 2156', dann ,Nebenfahrbahn', dann ,vor Park', dann gegenüber 6 oder gegenüber 8 (!), bzw. nächst Rathausplatz 5 gegenüber zwischen Baum 1042 und Baum 1041 und Baum 1043 Nebenfahrbahn etc. (wo auch immer das sein soll). Es war immer (!) der gleiche Parkplatz; allein das macht die Straferkenntnisse unschlüssig, zumal derzeit nicht klar ist, wo sich der Tatort befinden soll.
3. Es handelt sich dort nicht um eine öffentliche Straße - die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Es handelt sich unstrittig um eine Nebenfahrbahn, die rein als Garagen-Ausfahrtsstraße von der X Garage Rathauspark (X GmbH) zur Verfügung gestellt wird bzw unabdingbar nur hierfür genutzt werden kann. Mag sein, dass diese Nebenfahrbahn nach Verlassen der Garage ,öffentlich befahrbar' ist, aber diese Straße kann nur über die Garage mit Schranken erreicht werden. Richtig hält die belangte Behörde fest, dass eine Straße dann nicht als öffentlich dem Verkehr gewidmet anzusehen ist, wenn sie abgeschrankt ist oder auch scheinbar offensichtlich sit, dass sie nicht befahren werden kann. Den Abstellort erreicht man nur mittels Durchfahrt durch die Garage; man muss beim Einfahren am Schranken ein Ticket kaufen, später wieder bei einem Schranken die Karte ablesen lassen und durch den Ausfahrtsschranken die Garage verlassen. Der Tatort ist daher jedenfalls als abgeschrankt iSd zit Rsp zu sehen. Damit liegt kein öffentlicher Verkehr iSd StVO vor, womit die Parkraumverordnung nicht anwendbar ist.
4. Nach VwGH 2006/02/0015 kann eine Straße dann gemäß § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (Hinweis E , 89/03/0192, mwN), was aber im gegenständlichen Fall nicht zutreffend ist. Es ist eindeutig nach dem äußeren Anschein unmöglich, diese Straße allgemein zu befahren. Ein durchschnittlicher Fahrzeuglenker würde niemals auf die Idee kommen, ein Parkticket in der Garage zu bezahlen, um danach nur eine Nebenfahrbahn erreichen zu können. Noch dazu wäre es völlig absurd anzunehmen, dass jemand zuerst ein Parkticket gegen Entgelt löst, dann die Garage verlässt, um erst wieder eine Gebühr nach der Parkometerverordnung zu zahlen, weil er auf der Nebenfahrban stehen wiil. Damit hätte eine solche Person doppelt gezahlt, und könnte gleich in der Garage stehen bleiben. Noch dazu geht der Lenker das Risiko ein, dass ihn X GmbH wegen Besitzstörung klagt. Dieses Risiko ist der Beschwerdeführer bis dato bewusst eingegangen. Eine Klage wurde bereits einmal angedroht vom Garagenmitarbeiter vor Ort und dazu aufgefordert, nicht mehr auf dieser Straße zu stehen.
5. Die Judikatur des VwGH ist sohin auch widersprüchlich: einerseits wird anerkannt, dass etwa abgeschrankte Straßen teilweise nicht als öffentlich anzusehen sind, und andererseits wird judiziert, dass eine Straße dennoch öffentlich ist, wenn auch nur eine bestimmte Gruppe vonVerkehrsteilnehmern eine Straße nutzen kann. Freilich kann auch eine abgeschrankte Verkehrsfläche oder Straße nur von bestimmten Gruppen genutzt werden. Der subjektiven Willkür ist die Tür geöffnet, da es keine objektiven Kriterien für den Einzelfall gibt.
6. Der Abstellort befindet sich sohin nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht in einer gebührenpflichtigen Zone. Dem hier beigeschlossenen Plan kann man entnehmen, dass die Nebenfahrbahn die Ausfahrt der Parkgarage Rathauspark, Betreiberin X GmbH, ist. Die Zufahrt zur Garage erfolgt beim Karl-Renner-Denkmal, Ecke Universitätsring/Stadiongasse. Um zum Abstellort zu gelangen, muss man bei der gebührenpflichtigen Garage zuerst einfahren, welche mit Schranken und geschlossenem Tor gesperrt ist. Danach verlässt man die Garage nach Bezahlung über einen weiteren Schranken, auf Höhe Rathauspark Karl Seitz Denkmal. Ohne Ticket kommt man NICHT zu diesem Abstellplatz.
7. [2 x Bild]
8.Es wird gestellt der Antrag gem § 45 VStG, das Verwaltungsgericht möge von der Fortführung der Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sind bzw aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Es liegen ausschließlich Milderungsgründe vor. Es handelt sich bei der Tat um keinen Vorsatz, nicht einmal Fahrlässigkeit, zumal der Beschwerdeführer von einer vertretbaren Rechtsmeinung ausgeht.
9. Die Annahme des Beschwerdeführers, er parke auf einem privaten, nicht öffentlich benutzbaren Grund (Straße), war vertretbar. Eine vertretbare Rechtsauffassung liegt bei der Auslegung des gegenständlich unbestimmten Rechtsbegriffs vor, weil bereits die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu keiner Konkretisierung geführt hat. Weiters ist die Rechtsauffassung als unverschuldeter Rechtsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG zu qualifizieren, wenn eine vertretbare Rechtsansicht mit Blick auf die Auslegung der einschlägigen Judikatur vorliegt. Der Einschätzung der ,Abschrankung' und ,mangelnde Benutzbarkeit der Allgemeinheit unter den gleichen Voraussetzungen' liegt jedenfalls eine sachkundige und gewissenhafte Prüfung der Rechtslage zu Grunde. Nach der Rsp des VwGH entschuldigt auch eine irrige Gesetzesauslegung den Betroffenen, wenn sie unverschuldet war. Die Sorgfaltspflicht wurde eingehalten; eine Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen und rechtliche Recherchen wurde durchgeführt. Aufgrund von Zweifel über den privaten Charakter der Straße wurde beim Gargenbetreiber nachgefragt und eine Auskunft eingeholt.
10. Die bisherige Rechtsauffassung stellt daher zumindest eine - das Verschulden ausschließende - vertretbare Rechtsansicht des Beschwerdeführers dar.
11. Sollte der Bescheid nicht aufgebhoben werden, so beantragt der Beschwerdeführer zumindest eine außerordentliche Milderung der Strafe gem § 19 VStG, zumal dieMilderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Beweis: PV des Beschwerdeführers
12. Aus den oben genannten Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht die weiteren Anträge,
a) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
b) in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde MA67/GZ/2023 aufzuheben, in eventu
c) dahingehend abändern, dass außerordentliche Milderung bewilligt wird oder
d) aufgrund geringen Verschuldens von der Strafe abgesehen wird.
e) Die Beschwerden des Beschwerdeführers zu einer Verhandlung und einem Verfahren zu verbinden."
Der Beschwerde beigelegt waren Bilder mit der Ausfahrt aus besagter Garage und dem Ort der Beanstandung.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
In der mündlichen Verhandlung vom brachte der Beschwerdeführer vor wie bisher und führte ergänzend aus, dass er die Parkgarage zur Durchfahrt häufig nutze. Die Breite der gegenständlichen Nebenfahrbahn reiche für zwei Fahrzeuge. In den ersten Monaten habe es für das Abstellen keine Strafen gegeben. Ein Garagenmitarbeiter habe dann die Abstellungen auf dem Pachtgrund moniert, da die Garagenausfahrt mitgepachtet sei. In Folge hätten die Parkaufsichtsorgane gelegentlich Strafen verhängt. Im Gespräch mit einem Parkaufsichtsorgan habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass laut dessen Computer die Straße nicht als gebührenpflichtig ausgewiesen gewesen sei. Es würden sich auf diesem Straßenabschnitt auch keine Schilder mit der Aufschrift "Privat" oder "Parken Verboten" befinden. Der Beschwerdeführer habe dort täglich geparkt, meistens ganztägig mit diversen Unterbrechungen. Bei der Durchfahrt durch die Garage habe man ein paar Minuten Zeit, um gratis wieder auszufahren. Der Beschwerdeführer habe beim Garagenbetreiber angefragt, ob dieser Stellplatz im Freien auf Dauer angemietet werden könne. Er habe eine abschlägige Antwort bekommen.
Der Beschwerdeführer habe die Judikatur des VwGH so interpretiert, dass diese Verkehrsfläche nicht der Parkgebühr unterliege. Andernfalls meint der Beschwerdeführer, dass ein Milderungsgrund vorliegen würde.
Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei, er ein Kind (2,5 Jahre) habe und zwei Kredite offen seien. Sein Geschäftsführergehalt betrage 4.000,00 Euro netto monatlich. Bei Bedarf entnehme er auch mehr aus der Gesellschaft. Er habe Ausgaben von 2.800,00 Euro für den Kredit und 700,00 Euro für Krankenversicherung. Der Rest werde für Lebensmittel ausgegeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** war unstrittig am Donnerstag, um 10:04 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2155 Nebenfahrbahn, abgestellt.
Der Beschwerdeführer war der Lenker des auf die ***RA*** Rechtsanwälte GmbH zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges (Lenkerauskunft vom zu GZ. MA67/GZ/2023).
Zum Beanstandungszeitpunkt befand sich im Fahrzeug unbestritten kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Im Gebiet des streitgegenständlichen Abstellortes gilt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Donnerstag, um 10:04 Uhr Gebührenpflicht bestand.
Die gegenständliche Verkehrsfläche ist nach den glaubwürdigen und unwidersprochenen Ausführungen des Beschwerdeführers von der X GmbH privat gepachtet. Die Verkehrsfläche stellt unwidersprochen eine Garagenausfahrtsstraße dar. Die Zufahrt zur Garage erfolgt beim Karl-Renner-Denkmal, Ecke Universitätsring/Stadiongasse. Am Beginn der Einfahrt ist ein Fahrverbotsschild mit einer Zusatztafel "ausgenommen Radfahrer sowie Zufahrt zur Tiefgarage gestattet" angebracht. Die Benutzung der gegenständlichen Verkehrsfläche ist nicht unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten, sondern vielmehr neben den Garagenbenützern zumindest Radfahrern ausdrücklich gestattet.
Nach der Abfahrt zur (eigentlichen) Tiefgarageneinfahrt ist eine Beschrankung angebracht. Die Ausfahrt der Tiefgarage mündet in nunmehr gegenständlicher Verkehrsfläche auf Höhe Rathauspark Karl Seitz Denkmal. Die Tiefgaragenausfahrt ist unbestritten ebenfalls mit einer Schrankenanlage ausgestattet. Der Abstellort kann mit einem Kraftfahrzeug nur bei Durchfahrung der jeweils im Ein- und Ausfahrtsbereich mit Schranken versehenen Tiefgarage erreicht werden. Das Ende der Garagenausfahrtsstraße ist mit einem "Einfahrt-Verboten-Schild" versehen. Es handelt sich auch unstrittig um eine Einbahnstraße. Dass der Beginn der Garageneinfahrtsstraße und das Ende der gegenständlichen Garagenausfahrtsstraße selbst noch zusätzlich mit einer Schrankenanlage versehen wären, ist unstrittig nicht der Fall (unbestrittenes Beschwerdevorbringen, auf angehängtem Bild 1 der Beschwerde sowie Google Maps ersichtlich).
Beweiswürdigung:
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Der Abstellort lt. Straferkenntnis ist insofern unstrittig, als nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers er das Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt in der Nebenfahrbahn des Universitätsrings, in der Garagen-Ausfahrtsstraße der X Garage Rathauspark, abgestellt hatte. Die im hier gegenständlichen Straferkenntnis gewählte Bezeichnung des Tatortes betrifft ebenfalls diesen Straßenabschnitt der Nebenfahrbahn nach der Einmündung der Garagenausfahrt. Der Beschwerdeführer wendet aber ein, dass er das Fahrzeug immer am gleichen Abstellort abgestellt habe, die Straferkenntnisse den Tatort aber unterschiedlich bezeichnen, wie zB Universitätsring vor Baum 2156, Nebenfahrbahn, vor Park, gegenüber 6. (Anmerkung: zahlreiche weitere Beschwerden des Beschwerdeführers gegen Parkstrafen wegen Abstellens an der gleichen Örtlichkeit sind vor Gericht anhängig). Dem ist entgegenzuhalten, dass dem gegenständlichen Rechtsmittelverfahren lediglich ein Tatort zu Grunde liegt. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass die Tatortumschreibung "Universitätsring vor Baum 2155 Nebenfahrbahn" unrichtig sei.
Dass der gegenständliche Abstellort mit einem Kraftfahrzeug nur bei Durchfahrung der jeweils im Ein- und Ausfahrtsbereich mit Schranken versehenen Tiefgarage erreicht werden kann ergibt sich einerseits aus dem unbestritten gebliebenen Beschwerdevorbringen und lässt sich anderseits mit Hilfe von Google Maps überprüfen. Für das Gericht besteht kein Anlass an den auch von Seite der Behörde unwidersprochenen Angaben zu zweifeln, dass die gegenständliche Straße von der X GmbH privat gepachtet wurde.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Beschrankung der Tiefgarage selbst und die dadurch bestehende eingeschränkte Zugänglichkeit für Kraftfahrzeuge der gegenständlichen Straße geeignet ist, im Beschwerdefall vom Nichtvorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr auszugehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. und ).
Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. ).
Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs (vgl. ).
Die bloße Verpachtung der gegenständlichen Verkehrsfläche an den Geragenbetreiber ist daher für sich nicht geeignet diese Verkehrsfläche als nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen.
Auch eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. und ).
Dass die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage selbst abgeschrankt war, ist unstrittig. Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt ist ebenso unstrittig, dass die gegenständliche Verkehrsfläche mit einem Kraftfahrzeug nur mittels Durchfahrung der abgeschrankten Tiefgarage erreicht werden kann. Dem Beschwerdeführer ist daher insoweit zuzustimmen, als sich faktisch durch die Beschrankung der Tiefgarage selbst die Zufahrt zu gegenständlicher Verkehrsfläche mit Kraftfahrzeugen auf Garagenbenützer beschränkt.
Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Abschrankungen der Garageneinfahrt und der Garagenausfahrt zweifellos auf die Tiefgarage selbst beziehen. Die Schranken haben keinesfalls den Zweck, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf der in Rede stehenden Verkehrsfläche (die Nebenfahrbahn des Universitätsrings, in die die Garagenausfahrt einmündet) einzuschränken.
Auch die weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf nicht außer Acht gelassen werden:
Dass ein Parkplatz im Bereich der Zu- und Ausfahrt mit einem Schranken abgegrenzt wird, um die Entrichtung des von jedermann für das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Fläche verlangten Entgelts sicherzustellen, nimmt dieser Fläche jedoch nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr, zumal dieser Parkplatz von jedermann unter den gleichen Bedingungen (gegen Entrichtung des Entgelts für das Parken) benützt werden kann (vgl und ).
Wenn nach dieser Judikatur sogar ein abgeschrankter Parkplatz als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen sein kann, gilt dies umso mehr für einen außerhalb der Abschrankung gelegenen Straßenabschnitt.
Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass die Benutzung der gegenständlichen Verkehrsfläche nicht unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten gewesen ist. Vielmehr ist die Benützung - neben den Garagenbenützern - auch Radfahrern (wie oben festgestellt wurde) ausdrücklich gestattet. In diesem Zusammenhang wird auf die Radabstellanlage für Leihräder verwiesen, die sich auf diesem Straßenabschnitt befindet. Ebenso ist eine Benützung durch Fußgänger möglich. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Schon wegen des Fußgänger- und Fahrradverkehrs liegt eine öffentliche Verkehrsfläche vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, z.B. nur von Anrainern - oder wie hier: nur von Garagenbenützern, aber auch Radfahren, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. , sowie ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom , 88/17/0103, ausgesprochen, dass Haus- und Grundstückseinfahrten (oder hier: Garagenausfahrten) von einer Kurzparkzone - als einem von § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz geforderten Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen sind (vgl. zu einer Garageneinfahrt auch ). § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz (LGBl. für Wien Nr. 35/1974) entspricht § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der im streitgegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung (ABl 2020/20).
Es ist darauf hinzuweisen, dass § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 das ungehinderte Zu- und Abfahren des Nutzungsberechtigten über seine Grundstückseinfahrt gewährleisten soll, und daher davon auszugehen ist, dass der an einer Garagen-, Haus- oder Grundstückseinfahrt allein Nutzungsberechtigte zwar ohne die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b StVO zu übertreten, in einer solchen sein Kraftfahrzeug abstellen darf; befindet sich jedoch die Haus- oder Grundstückseinfahrt, oder Garagenausfahrt wie streitgegenständlich, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, so hat auch dieser allein Nutzungsberechtigte für den Fall des Abstellens die Abgabe nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichten (vgl. ).
Folglich hätte der Beschwerdeführer einen Parkschein auszufüllen (oder elektronisch zu buchen) gehabt, obwohl das Kraftfahrzeug in der Ausfahrt eines Garagenbetreibers abgestellt war.
Zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend die unterschiedliche Bezeichnung des Tatortes in den an ihn ergangenen Straferkenntnissen (zB Universitätsring vor Baum 2156, Nebenfahrbahn, vor Park, gegenüber 6 etc.), obwohl er das Fahrzeug immer am gleichen Abstellort abgestellt habe, ist folgendes festzuhalten:
Im Allgemeinen verlangt § 44a Z 1 VStG eine möglichst präzise Angabe des Tatortes (). Ungenauigkeiten haben bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden ().
Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Tatort ausreichend konkret beschrieben. Die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ist nicht beeinträchtigt. Eine Doppelbestrafung hat er nicht einmal behauptet, zumal die Tat auch mittels der Tatzeit konkretisiert wird.
Die gewählte Bezeichnung des Tatortes liegt jedenfalls in dem vom Beschwerdeführer genannten Straßenabschnitt, nach der Einmündung der Garagenausfahrt in die Nebenfahrbahn zum Universitätsring. Eine zentimetergenaue Angabe des Tatortes ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass die Tatortumschreibung "Universitätsring vor Baum 2155 Nebenfahrbahn" unrichtig sei. Ausschlaggebend ist ausschließlich, dass der gesamte in Rede stehende Straßenabschnitt im Hinblick auf die Gebührenpflicht einheitlich zu qualifizieren ist. Nicht relevant ist, wie der Tatort in hier nicht gegenständlichen Straferkenntnissen umschrieben wurde.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung ist zweifelsfrei gegeben.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl Wien 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
§ 5 Abs. 2 VStG normiert, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nach den vorgenannten Bestimmungen nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. ; , vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E 166 zu § 5 VStG zitierte Judikatur).
Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des VwGH keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, weil von einem Kraftfahrzeuglenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu ausreichend informiert (vgl. ; ; ).
Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum - weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet - jedenfalls vorwerfbar (stRsp, zB ); ihn trifft diesfalls "das Risiko des Rechtsirrtums" (zB ). Bei Unsicherheiten über die Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften sind Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen (; Ro 2016/03/0013); geschieht dies nicht, so ist ein diesbezüglicher Verbotsirrtum nicht erwiesenermaßen unverschuldet. Eine plausible eigene Rechtsauffassung des Beschuldigten oder dessen guter (eigener) Glaube vermag das Unterbleiben der gebotenen Erkundigung nicht zu kompensieren (; ; ). Der Beschuldigte trägt das Risiko der Unrichtigkeit der eigenen Rechtsmeinung (zB ; ).
Nicht entschuldigend ist ein Verbotsirrtum, z.B.
wenn der Beschuldigte - trotz gegenteiliger Rechtsprechung - seiner eigenen Rechtsauffassung folgt, mag diese Position auch inhaltlich gut vertretbar sein (); die bloße Plausibilität dieser Auffassung reicht für eine Entschuldigung nicht hin (zB ; , 2009/17/0039; , 2013/17/0592), oder
wenn bloß Rechtsunsicherheit besteht; ein solcher Zustand erlaubt es dem Beschuldigten nicht, sich für die günstigere Variante zu entscheiden ().
Ist eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, wie im gegenständlichen Fall, gesetzmäßig kundgemacht, so darf einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen (vgl. zB ).
Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Zone abgestellt. Vor dem Hintergrund der angeführten einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die gegenteilige Meinung des Beschwerdeführers keinesfalls eine "vertretbare Rechtsansicht".
Der Beschwerdeführer ist auch seiner Erkundigungspflicht nicht nachgekommen, da die Anfrage des Beschwerdeführers beim Garagenbetreiber nicht ausreichend ist. Vielmehr wären Erkundigungen über das Bestehen einer Gebührenpflicht bei der zuständigen Behörde einzuholen gewesen.
Der Akteninhalt und die Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (Entwertung eines für die Abstelldauer vorgesehenen Parkscheines) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre.
Da der Beschwerdeführer keine triftigen Umstände dargelegt hat, wonach ihn an der Unkenntnis der Gebührenpflicht kein Verschulden treffe, hätte er bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der Abstellort seines Fahrzeuges innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone befand.
Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch zu bestätigen.
Zur Strafbemessung:
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen".
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Beschwerdeführer hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Milderungs- und Erschwernisgründe sind nicht zu berücksichtigen. Insbesondere liegt insofern kein Milderungsgrund vor, da Umstände, die allenfalls einem entschuldigenden Verbotsirrtum nahekommen, nicht hervorgekommen sind. Der Verbotsirrtum des Beschwerdeführers kann mangels Anwendung der für einen Rechtsanwalt erforderlichen Sorgfalt nicht als unverschuldet angesehen werden.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung seine Einkommensverhältnisse und die Sorgepflicht für seine minderjährige Tochter bekannt gegeben. Demgemäß ist nicht von solchen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, die eine Herabsetzung des Strafbetrages rechtfertigen würden. Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl , , ). Es wird aber die Sorgepflicht des Beschwerdeführers für die Tochter berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet daher eine Herabsetzung der Geldstrafe auf € 50,00 und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit als schuld- und tatangemessen. Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen kommt eine weitere Strafherabsetzung bzw eine Aufhebung der Strafe nicht in Betracht.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 1 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500198.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at