Pflichtveranlagung - keine Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am wurde die Einkommensteuererklärung 2015 eingereicht. Angeführt wurde nur eine gehalts- oder pensionsauszahlende Stelle.
Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurden bei der Veranlagung der von der Pensionsversicherungsanstalt übermittelte Lohnzettel (brutto: € 506,16) sowie die vom AMS gemeldeten Bezüge (Arbeitslosengeld: € 3.187,80) berücksichtigt.
In der am eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid wurde eingewendet, dass die Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 zur Anwendung kam und daher zu klären sei, ob die Kontrollrechnung zu einer niedrigeren Einkommensteuer führen würde und diese daher anzuwenden wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde - unter Hinweis auf die Anwendung der günstigeren Variante - abgewiesen.
Mit Schreiben vom , eingelangt am , erfolgte die Zurückziehung des Antrages auf Steuerausgleich.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Dem Erkenntnis wird nachstehender - aus dem Akteninhalt und dem Parteivorbringen ableitbarer - Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Am wurde die Einkommensteuererklärung 2015 eingereicht, wobei vom Beschwerdeführer (Bf) nur eine gehalts- oder pensionsauszahlende Stelle angegeben wurde.
Beim Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurden lohnsteuerpflichtige Einkünfte der ***-GmbH, Bezüge der Pensionsversicherungsanstalt gem. § 69 Abs. 9 EStG 1988 sowie vom AMS - unter Anwendung der Hochrechnungsbestimmung (§ 3 Abs. 2 EStG 1988) - berücksichtigt und die Einkommensteuer mit € 135 festgesetzt.
Mit Schreiben vom , eingelangt am , wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben. Darin beantragte der Bf, anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei der Hinzurechnung der Bezüge gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergeben würde und urgierte, die günstigere Variante zu berücksichtigen.
Mit BVE vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass die für den Bf günstigere Variante (festgesetzte Einkommensteuer: € 135) zur Anwendung kam, da sich bei der Kontrollrechnung eine Steuer von € 414,41 ergeben würde.
Mit Eingabe vom , eingelangt am , zog der Bf den Antrag auf Steuerausgleich zurück. Dieses Schreiben wurde seitens der Abgabenbehörde als Vorlageantrag gewertet.
2. Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem vorgelegten Akt, dem Beschwerdevorbringen sowie den erteilten Auskünften samt den eingereichten Unterlagen. Die belangte Behörde geht dabei von einem Pflichtveranlagungsfall aus, bei dem eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich ist. Der Bf. beantragte - vor Zurückziehung seines Antrages auf Steuerausgleich - festzustellen, ob bei Durchführung der Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 die niedrigere Einkommensteuer berücksichtigt wurde.
Bezüglich weiterer Erwägungen zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2. dieses Erkenntnisses, die verständnishalber im Kontext mit der rechtlichen Beurteilung behandelt wird, verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gem.§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind.
§ 3 EStG 1988 lautet (auszugsweise):
…
(2) Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.
Eine Pflichtveranlagung hat zu erfolgen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig (ein Tag genügt, ) zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge (nicht bei mehrmaliger Lohnzettelausstellung durch denselben Arbeitgeber, ) ausbezahlt wurden (vgl. Peyerl in Jakom, EStG 16.Aufl., § 41 Rz 10).
3.1.2. Erwägungen:
In der Beschwerde wurde beantragt, im Hinblick auf die durchgeführte Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 festzustellen, ob die Kontrollrechnung zu einer niedrigeren Einkommensteuer geführt habe und daher anzuwenden wäre.
In der abweisenden BVE wurde darauf hingewiesen, dass ohnehin die für den Bf günstigere Variante angewendet wurde.
Das Schreiben vom (Zurückziehung des Antrages auf Steueerausgleich) wurde nach Erlassung einer BVE bei der Abgabenbehörde eingebracht und kann im Hinblick auf die in einem gleichgelagerten Fall ergangene Entscheidung (vgl. ) als Vorlageantrag gewertet werden.
Gem. § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist der Abgabepflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und im Kalenderjahr Bezüge gem. § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Es liegen lohnsteuerpflichtige Einkünfte der ***- GmbH sowie ein Bezug der Pensionsversicherungsanstalt gem. § 69 Abs. 9 EStG 1988 vor. Für diese Einkünfte wurden jeweils Lohnzettel übermittelt.
Es ist aufgrund der angeführten Bezüge daher von einem sog. "Pflichtveranlagungsfall" auszugehen, da zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden. Dabei ist nach der Judikatur eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich (; ; ; ). Dies selbst dann nicht, wenn der Abgabepflichtige nicht zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert worden ist (). Im vorliegenden Fall hat der Bf unstrittig die Einkommensteuererklärung 2015 von sich aus eingereicht.
Dem im Vorlageantrag gestellten Begehren (Zurücknahme des Antrages auf Steuerausgleich) kann infolge eines Pflichtveranlagungsfalles daher nicht entsprochen werden.
Beschwerdegegenständlich ist weiters die Frage, ob nach Durchführung einer Kontrollrechnung die günstigere Variante angesetzt wurde. Für den erkennenden Richter ist nach Gegenüberstellung der beiden Berechnungen erwiesen, dass im Einkommensteuerbescheid bereits die für den Bf günstigere Hochrechnung mit einem Betrag von € 135 herangezogen wurde und somit dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich entsprochen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Folglich war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 69 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100694.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at