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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.06.2024, RV/5300012/2024

Widerruf des Strafaufschubes, gemeinnützige Leistungen nicht vereinbarungsgemäß erbracht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Widerruf des Strafaufschubes über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer/Geschäftszahl VZ *** erkannt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe iHv € 7.900,00 verhängt, gemäß § 20 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen festgesetzt.

Die Strafverfügung erwuchs mit in Rechtskraft.

Die Einbringungsmaßnahmen erwiesen sich als erfolglos, somit erging erstmals an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zum Strafantritt.

Der Beschwerdeführer leistete von gesamt 120 Stunden, 77 Stunden über den Verein NEUSTART beim Roten Kreuz ab. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrmals zum Strafantritt aufgefordert und der Vollzug nach Antrag des Beschwerdeführers wegen einer schweren Verletzung der linken Hand aufgeschoben.

Mit Bescheid über den Widerruf des Strafaufschubes vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Strafaufschubes vom mit folgender Begründung ab:

Über Antrag des Bestraften könne die Finanzstrafbehörde gemäß § 177 FinStrG den Strafvollzug aus triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub sei, im Gegensatz zu § 176 Abs 1 bis 4 FinStrG, eine Ermessensentscheidung und stelle ein kraft behördlicher Anordnung bestehendes Vollzugshemmnis dar ( 10 Os 168-170/75, zu § 6 StVG)

Die Dauer des Strafaufschubes habe so bemessen zu werden, dass die als triftig anerkannten Angelegenheiten des Bestraften von diesem in der zugemessenen Zeit tatsächlich erledigt werden können. Der Strafaufschub dürfe das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten ().

Er solle in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen.

Gegenständlich sei vom Beschwerdeführer am nach erfolgter Aufforderung zum Strafantritt vom der Bereitschaftsantrag eingereicht worden, gemeinnützige Leistungen erbringen zu wollen.

Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer mit der Hand in die Kreissäge gekommen sei, und bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei. Über den Termin einer Hautverpflanzung werde am entschieden.

In der Folge seien mehrere Anträge auf Verlängerung des Strafaufschubes beim Amt für Betrugsbekämpfung eingereicht worden, denen allesamt stattgegeben worden sei, da laut den beigelegten Unterlagen sowie übermittelten Fotos der verunfallten Hand solche triftigen Gründe (Unfall am und nicht abschätzbarer Heilungsverlauf) im gegenständlichen Fall vorgelegen seien.

Am sei neuerlich ein Antrag eingebracht worden, die Frist zur Ableistung von gemeinnützigen Leistungen zu verlängern.

Dieser Antrag sei damit begründet worden, dass auch in absehbarer Zeit keine gemeinnützigen Leistungen erbracht werden könnten, weil die Heilung nach dem Kreissägeunfall noch längere Zeit in Anspruch nehmen würde.

Im Hinblick darauf, dass die der Strafe zugrundeliegende Strafverfügung bereits am ergangen und in der Vergangenheit bereits mehrmals die Frist zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen bzw. der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufgeschoben worden sei und somit der Strafaufschub bereits für mehrere Jahre gewährt worden sei, sei eine weitere Verlängerung des Strafaufschubes nicht mehr möglich.

Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, die verbleibende Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen und 18 Stunden unverzüglich bei der Justizanstalt Linz längstens aber binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides, unter Vorweisung dieser Aufforderung anzutreten, widrigenfalls ihre zwangsweise Vorführung gem. § 175 FinStrG veranlasst werde.

Den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe können der Beschwerdeführer abwenden, indem Sie die offene Geldstrafe (Reststrafe) iHv. € 2.831,00 unter Angabe der Strafkontonummer auf das Bankkonto des Amtes für Betrugsbekämpfung, einzahle.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom mit folgender Begründung:

Der Beschwerdeführer habe bereits vor der Corona Pandemie 80 Stunden freiwilliger Sozialleistung beim Roten Kreuz in Rohrbach erbracht. Durch die Pandemie sei eine weitere Ableistung nicht mehr möglich.

Am habe er dann einen Unfall erlitten, bei dem er Zeige- und Ringfinger verloren habe. Fotos und Befunde würden bereits vorliegen. An den Verletzungen leide er noch immer.

Der Beschwerdeführer habe noch immer Schmerzen und diese würden auch bleiben. In der Zwischenzeit sei vom Sozialministeriumservice eine Invalidität von 50% festgestellt worden und er habe einen Behindertenpass erhalten.

Er fühle sich aber derzeit soweit, dass er die restlichen 23 Stunden bis erbringen könnte. Sollte Ende Mai 2024 eine weitere Operation notwendig werden, versuche er die Leistungen vorher zu erbringen. Er werde die nächsten Tage mit dem Roten Kreuz in Rohrbach in Verbindung treten und eine Weiterführung der begonnenen Sozialleistungen planen, und zwar zeitlich so abgestimmt, dass er seine Hand nicht überanstrenge und die Schmerzen in Zaum gehalten würden. Er sei auch finanziell nicht in der Lage, die Strafe zu zahlen, da er derzeit nur 20,65 € an Notstandhilfe beziehe.

Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer vom Bundesfinanzgericht aufgefordert bis längstens darzulegen ob die restlichen Stunden in der Zwischenzeit bereits abgeleistet wurden oder Unterlagen vorzulegen, welche das Vorliegen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit seit nachweisen würden.

Am langte per Mal die Vorhaltsbeantwortung beim Bundesfinanzgericht mit folgendem Vorbringen ein:

Der Beschwerdeführer habe von den 123 Stunden bereits 80 Stunden abgeleistet. Danach sei Corona und am sein Unfall gewesen.

Er sei mit der Hand in die Kreissäge gekommen und habe Zeige- und Ringfinger sowie einen Teil der Hand verloren.

Er sei jetzt jedoch in der Lage drei bis vier Stunden jeweils an zwei verschiedenen Tagen in der Woche abzuleisten. Er werde von Neustart betreut und es seien alle Befunde, Fotos und Bescheide im Wege von Neustart oder direkt von ihm an das Amt für Betrugsbekämpfung vorgelegt worden. Es sei bereits ein Zeitplan festgelegt worden und mit Neustart und dem Roten Kreuz vereinbart worden, die Stunden abzuleisten.

Seine Invalidität sei nicht weniger sondern immer mehr, da sich die Hand laufend versteife und mit Mittel- und Kleinfinger sowie Daumen das Greifen immer schwieriger werde. Die Sachbearbeiterin des Amtes für Betrugsbekämpfung aber dem Mitarbeiter vom Verein NEUSTART telefonisch mitgeteilt, dass er mit der Ableistung der restlichen Stunden noch warten müsse.

Am langte dieses Schreiben per Post beim Bundesfinanzgericht ein, sowie ein Schreiben des Sozialministeriums vom mit dem Inhalt, dass ein Behindertenpass unbefristet ausgestellt werde und der Grad der Behinderung 50% betrage.

Weitere Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte die belangte Behörde um Ergänzung zum Vorbringen des Beschwerdeführers vom . Am gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab:

Weitere Befunde oder Fotos als die im Akt bekannten (Meldung der Arbeitsunfähigkeit ab vom ; Kurzarztbrief vom ; Lichtbilder von der linken Hand bezüglich der Verletzung) seien der belangten Behörde nicht vorgelegt worden.

Mit Mitteilung vom habe der Verein NEUSTART bekannt gegeben, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet habe ab mit der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen bis längstens zu beginnen.

Dem Beschwerdeführer sei von der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass aufgrund des Bescheides über den Widerruf des Strafaufschubes vom und der Einbringung der Beschwerde vom mit der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen zuzuwarten sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich anhand der Aktenlage und unter Berücksichtigung der (ergänzenden) Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens) folgender -entscheidungserheblicher Sachverhalt:

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe iHv € 7.900,00 verhängt, gemäß § 20 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen festgesetzt.

Die Strafverfügung erwuchs mit in Rechtskraft.

Die Einbringungsmaßnahmen erwiesen sich als erfolglos, somit erging erstmals an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zum Strafantritt.

Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe konnte unterbleiben, wenn und soweit der Beschwerdeführer gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 120 Stunden innerhalb eines Zeitraums von längstens 12 Wochen erbringt.

Am langte vom Beschwerdeführer die Bereitschaftserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 120 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 12 Wochen beim Finanzamt ein.

Entsprechend der Vermittlung durch Verein NEUSTART verpflichtete sich der Beschwerdeführer demnach ab die Leistungen im Ausmaß von 120 Stunden beim ROTEN Kreuz in der Form von Hilfstätigkeiten bis zum zu erbringen.

Diese Frist wurde aufgrund der Pandemie (Corona Maßnahmen) bis verlängert.

Am teilte der Verein NEUSTART mit einem Abschlussbericht dem Finanzamt mit dass der Beschwerdeführer 77 Stunden von insgesamt 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit abgeleistet hat.

Per Mail vom wurde der Beschwerdeführer seitens des Finanzamtes Abt. Strafsachen, mitgeteilt, dass die restlichen 43 der zu erbringenden 120 Stunden an gemeinnütziger Leistung bis zu erbringen sind, andernfalls der Strafaufschub widerrufen und die Strafe vollstreckt wird.

Eine Mitarbeiterin des Vereins NEUSTART teilte dem Finanzamt mit, dass einige Telefonate mit dem Beschwerdeführer stattfanden, in denen er hingewiesen wurde, dass er mindestens 10 Wochenstunden absolvieren müsse. Der Beschwerdeführer beteuerte, dass er die 10 Wochenstunden aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht schaffe. Die Mitarbeiterin des Vereins NEUSTART stellte die Motivation des Beschwerdeführers daraufhin in Frage.

Corona bedingt wurde die Frist dann wieder um einen weiteren Monat verlängert. Nach Ablauf der Frist wurde dem Beschwerdeführer nahegelegt, sich beim Finanzamt um eine weitere mögliche Fristverlängerung zu kümmern. Dies wurde vom Beschwerdeführer unterlassen.

Am erging wiederum eine Aufforderung zum Strafantritt (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und 18 Stunden bzw. Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 43 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von längstens 5 Wochen) an den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 43 Stunden innerhalb von 5 Wochen zu leisten.

Der Beschwerdeführer teilte in diesem Zusammenhang auch mit, dass er mit der Hand in die Kreissäge gekommen ist und bis auf weiters arbeitsunfähig ist.

Der Verein NEUSTART teilte mit Schreiben vom mit, dass eine Vermittlung zu gemeinnützigen Leistungen nicht durchgeführt werden konnte.

Der Beschwerdeführer ist zu den Gesprächsterminen nicht erschienen. Er erklärte im Krankenstand zu sein. Trotz mehrerer Interventionen hat der Beschwerdeführer keine Krankenstandsbestätigungen übermittelt.

Am wurde erstmal ein Bescheid über den Widerruf des Strafaufschubes an den Beschwerdeführer erlassen.

Er wurde verpflichtet, die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen und 18 unverzüglich bei der Justizanstalt Linz anzutreten, widrigenfalls seine zwangsweise Vorführung veranlasst werde.

Am übermittelte der Verein NEUSTART der belangten Behörde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab ausgestellt am mit unbestimmter Dauer.

Des Weiteren übermittelte der Beschwerdeführer Lichtbilder von seiner linken Hand.

Aufgrund dieser Unterlagen und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gewillt zeigte, die gemeinnützigen Leistungen weiter zu erbringen, wurde keine Vorführung veranlasst und eine Fortführung der Vermittlung durch den Verein NEUSTART gemäß Mail vom an NEUSTART vereinbart.

Am teilte der Verein NEUSTART mit, dass aufgrund der Verletzung des Beschwerdeführers ein nächster Termin im September stattfindet

Am teilte der Verein NEUSTART mit, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Finger amputiert worden sei und es nicht vorhersehbar sei, wann er wieder arbeiten kann.

Diesem Schreiben war ein Kurzarztbrief mit Entlassungsdatum vom beigefügt.

Die Frist wurde daraufhin weiter erstreckt.

Am stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Strafaufschub so lange als möglich mit der Begründung, dass die Heilung der Hand noch längere Zeit in Anspruch nehmen würde und die zukünftige Arbeitsfähigkeit nicht gewiss sei.

Mit Bescheid vom wurde die Frist zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bis zum verlängert.

Am stellte der Beschwerdeführer erneut aufgrund seiner verletzten Hand einen Antrag auf Strafaufschub.

Er verwies erneut auf die Krankmeldung vom . Weitere Unterlagen über den Krankheitsverlauf legte der Beschwerdeführer nicht vor.

Am erging ein weiterer Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung mit dem die Frist zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen bis verlängert wurde.

Gleichzeitig mit diesem Bescheid erging auch die Aufforderung, die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen und 23 Stunden am bei der Justizanstalt Linz, unter Vorweisung dieser Aufforderung anzutreten. Falls die gemeinnützigen Leistungen nicht fristgerecht erbracht werden.

Am teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er nach wie vor nicht genesen sei und weitere Operationen erforderlich wären und stellte am einen weiteren Antrag auf Strafaufschub. Unterlagen die das Vorbringen untermauern legt der Beschwerdeführer keine vor.

Die belangte Behörde wies wie bereits oben ausgeführt den Antrag vom über eine neuerliche Verlängerung des Strafaufschubes ab.

Dem Beschwerdeführer wurde am eine Invalidität von 50% bescheinigt.

Ausschlagkräftige Unterlagen welche eine bisherige Verhinderung der Durchführung von gemeinnützigen Leistungen bis und danach darlegen, hat der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderungen bzw. Gelegenheiten nicht vorgelegt.

Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt insbesondere der genannten Bescheide und Anträge, Berichte des Vereins NEUSTART und Emails zwischen den Parteien und des Vereins NEUSTART, sowie der Stellungnahmen vom (Beschwerdeführer) und (belangte Behörde)

Berücksichtigt wurden auch die Lichtbilder der linken Hand, die Krankmeldung vom und den Kurzarztbrief vom

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch der Eindruck, dass eine ernsthafte Motivation des Beschwerdeführers, die gemeinnützigen Leistungen tatsächlich zu erbringen nicht vorliegt, sondern die Absicht den Vollzug so lange als möglich hinauszuzögern.

Der Beschwerdeführer wartete immer zu bis zum Fristablauf und stellte dann weitere nicht ausreichend begründete Anträge und Vorbringen. Unterlagen die eine tatsächliche Verhinderung bestätigen würden, wurden trotz Aufforderungen nur spärlich bis gar nicht vorgelegt.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.

Gemäß § 3a Abs. 4 StVG ist der Aufschub zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Weist der Verurteilte nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern.

Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG bestraft worden, er hat die nach § 33 Abs. 5 FinStrG bemessene Geldstrafe nicht entrichtet, weswegen eine Aufforderung zum Strafantritt für die Ersatzfreiheitsstrafe erging.

In deren Folge ist fristgerecht eine Bereitschaftserklärung abgegeben worden, gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Das Ausmaß der geleisteten gemeinnützigen Leistungen ist nicht innerhalb der gesetzlich dafür vorgesehenen Frist erbracht worden.

Eine krankheitsbedingte Verhinderung an der (weiteren) Leistungserbringung bzw. ein Ereignis iSd § 3a Abs. 4 StVG wird dann bzw. insoweit vorliegen, wenn der Bestrafte aufgrund einer unvorhergesehenen oder unabwendbaren zweifelsfrei festgestellten Krankheit objektiv nicht (mehr) in der Lage ist, die ihm im Rahmen der getroffenen Vereinbarung von der Einrichtung abverlangten Leistungen (weiterhin) zu erbringen. Derartiges wird regelmäßig beim Vorliegen eines die Arbeitsunfähigkeit des Bestraften iSd der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bescheinigenden, glaubwürdig erscheinenden ärztlichen Attestes der Fall sein.

Dem Beschwerdeführer wurde von Seiten des Amtes für Betrugsbekämpfung als auch vom Bundesfinanzgericht mehrmals Gelegenheit gegeben, die gemeinnützigen Leistungen in der festgelegten Frist zu erbringen und/oder geeignete Nachweise zu übermitteln, welche zweifelsfrei eine Erkrankung bzw. Invalidität nachweisen.

Geeignete Nachweise, die zweifelsfrei eine Krankheit nachweisen würden durch die er objektiv nicht mehr in der Lage ist, die abverlangten Leistungen zu erbringen wurden nicht erbracht.

Es wurde lediglich eine Invalidität von 50% nachgewiesen.

Darüber hinaus beteuerte der Beschwerdeführer in seinen Anträgen selbst immer wieder, dass er die Leistungen erbringen könnte.

Die gemeinnützigen Leistungen wurden daher nicht bis zum vereinbarten Fristende erbracht. In der Beschwerde wurden trotz nochmaliger Gelegenheit, keine stichhaltigen Gründe nachgewiesen die, die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen bis zum vereinbarten Fristende gehindert hätten.

Die Bereitschaftserklärung vom bzw. in der Beschwerde ist jedenfalls als verspätet anzusehen, da diese erst nach dem Widerruf des Strafaufschubes vom erfolgte und nicht einmal zum Zeitpunkt der Beschwerde selbst vorlag, sondern erst nach Vorhalt des Bundesfinanzgerichts am vereinbart wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3a StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 179 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5300012.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at