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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.06.2024, RV/5100951/2019

Schätzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***2***, ***3***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA***, nunmehr FAÖ DS ***1***, vom betreffend Umsatz -und Einkommensteuer sowie Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für das Jahr 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

I. Die Beschwerde gegen den Umsatz-und Einkommensteuerbescheid 2016 bzw. gegen den Anspruchszinsenbescheid 2016 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Der Vorlageantrag v. gegen die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2018 v. wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO bzw. § 278 BAO Abs. 1 lit a BAO (Beschluss) als verspätet zurückgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig sind im gegenständlichen Beschwerdefall Umsatz- und Einkommenszurechnungen im Wege einer Schätzung für das Jahr 2016.

Aus den internen Datenbanken konnte entnommen werden, dass sie im Beschwerdezeitraum ein Cafe /eine Bar an der Adresse ***4*** im dort befindlichen ***5*** Club betrieben hat.

Die Beschwerdeführerin(Bfin.) betreibt seit einen Einzelhandel mit Lebensmitteln an der Adresse ***7*** (=Wohnadresse).

I. Verfahrensgang

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden von der Bfin. keine Steuererklärungen abgegeben.

Deswegen erfolgte ein Schätzungsauftrag (Vorhalt) betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2016 (Wahrung des Parteiengehörs -siehe Berechnungsblatt 2016 der Abgabenbehörde).

Auf Basis dieser Schätzung ergingen in der Folge die entsprechenden Erstbescheide (jeweils v. ).

Dagegen wurde von der neuen stl. Vertretung (selbst. Bilanzbuchhalter-bevollmächtigt seit ) Beschwerde vom erhoben. In der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

"Durch den stl. Vertreter wurde der Abgabenbehörde gegenüber bekannt gegeben, dass die Unterlagen, welche er zur Erstellung der Steuererklärungen benötigen würde, noch bei der ehemaligen steuerlichen Vertretung (Herr ***, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, ***Adresse***)liegen würden, und diese auf Anforderungen der Unterlagen nicht reagieren würde. Wir ersuchen deshalb die Behörde höflichst um Aussetzung folgender Beträge: Anspruchszinsen 2016 € 56,37, Einkommensteuernachzahlung 2016 € 4.564,00, Einkommensteuervorauszahlung 2018 € 4.974,00 bis zum . Wir hoffen bis dahin alle Unterlagen über den Rechtsweg erhalten zu haben und die korrekten Erklärungen übermitteln können (3 Beilagen -E-Mail-aufforderungen der nunmehrigen Vertretung an den ehem. Steuerberater zur Vorlage von Unterlagen). Mit freundlichen Grüßen!"

Mit Vorhalt vom erfolgte keine Übermittlung der angeforderten vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2016.

Die entsprechenden Beschwerden hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer sowie Anspruchszinsen als unbegründet abgewiesen worden.

In der Folge ergingen Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich sämtlicher im Spruch angeführten Abgaben vom bzw. vom sowie hinsichtlich Einkommensteuervorauszahlungen 2018 v. .

Beschwerdevorentscheidung betreffend Anspruchszinsen 2016 v.:

"Ihre Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 leg. cit. nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Anspruchszinsen sind hinsichtlich ihrer Bescheide über die Festsetzung von Bemessungsgrundlage an die bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe gebunden. Diese sind daher Grundlagenbescheide jene von diesen abgeleitete Bescheide. Gemäß § 252 Abs. 3 BAO können abgeleitete Bescheide nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen rechtswidrig sind. Der Abgabenpflichtige erfährt dadurch keine Schlechterstellung, da eine Änderung der Bemessungsgrundlage des Grundlagenbescheides automatisch zu einer Anpassung des abgeleiteten Bescheides (in diesem Fall des Anspruchszinsenbescheides) führt, wenn die Betragsgrenze von Euro 50,- überschritten wird. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen als vom Einkommensteuerbescheid 2016 abgeleiteter Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid seien rechtswidrig und deshalb seien die Anspruchszinsen anzupassen. Ein neuer Anspruchszinsenbescheid 2016 wurde nicht erlassen, weil die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 mittels Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesenwurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen".

Gegen die Beschwerdevorentscheidungen wurde der Vorlageantrag vom bzw. vom (rechtzeitig hinsichtlich U, E und Anspruchszinsen, verspätet hinsichtlich EST-VZ 2018) mit folgender Begründung erhoben:

"Mit der Ausnahme von Kontoauszügen seitens der Bank (die allerdings nicht einmal für UVA-Erklärungen reichten) wurden trotz Aufforderung per E-Mail keine Saldenliste 2016, keine Buchungsbelege aus der Lohnverrechnung ab 4/2017 bzw. auch kein Anlageverzeichnis vorgelegt. Eine Erstellung der Steuererklärungen war daher für die neue Vertretung nicht möglich. Um Aussetzung der Einhebung der Abgaben wurde bis ersucht (Beilagen: E-Mails an die ehem.stl. Vertretung).

Es erfolgte ein - nahezu wortgleicher - 2. Vorlageantrag vom , da die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen erst mit (sohin nach dem 1. Vorlageantrag vom von der Abgabenbehörde erledigt wurde.

Das Finanzamt führt in seiner Stellungnahme vom Folgendes aus:

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 BO zu schätzen. Die Schätzung hatte zu erfolgen, da keine Abgabenerklärungen abgegeben worden seien. Die Schätzungsgrundlage ist aus der beigefügten Berechnung ersichtlich. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Betriebsausgaben und Erlösen sei das Jahr 2015 herangezogen worden, für das eine Umsatz- und Einkommensteuererklärung eingereicht und erklärungsgemäß veranlagt worden sei. Auch in der Folge konnten keine weiteren Unterlagen beigebracht werden, auf deren Basis eine abweichende Beurteilung durch die Abgabenbehörde erfolgen hätte können. Es werde beantragt, die Beschwerde gegen die Erstbeschwerde hinsichtlich der im Spruch angeführten Abgaben als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungen 2018 sei inhaltlich entsprochen worden und die EVZ auf € Null gesetzt worden. Davon abgesehen sei der Vorlageantrag gegen die BVE vom erst am und sohin verspätet eingebracht worden. Es werde diesbezüglich die Zurückweisung des Vorlageantrages beantragt.

Nach der Erstellung des Vorlageberichtes v. wurden zwar - wie dem elektronischen Akt entnommen werden konnte- nachträglich der aktuellen stl. Vertretung "Unterlagen" - vor allem für die Folgejahre 2017 und 2018 (nicht beschwerdegegenständlich) übermittelt (vgl. zB. E-Mail v. ).

Diese nunmehr erstmalig vorgelegten Unterlagen konnten aber vom Richter nicht beurteilt werden, weil dazu noch weitere Unterlagen notwendig gewesen wären, um die angegebenen Zahlen auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Infolge der damaligen Nichtabgabe von Steuererklärungen bzw. Einnahmen/Ausgabenrechnungen für das Jahr 2016 erfolgte vom Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Auch hinsichtlich der Höhe der Schätzung wurde kein Beschwerdebegehren gestellt.

Der Sachverhalt ist unstrittig.

Die nunmehrige stl.Vertretung lastete die Nichtvorlage der Unterlagen für den Zeitraum 2016 der ehemaligen stl.Vertretung an. Auch wurde der Zivilrechtsweg gegen diese angedeutet.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorhalt vom (Schätzungsauftrag), dem Firmenbuchauszug, dem GISA-Auszug, Berechnungsblatt der Abgabenbehörde für das Jahr 2016, dem Umsatz-u. Einkommensteuerbescheid 2015 (Vorjahr) sowie den Beschwerdevorentscheidungen v. bzw. v. .

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung hinsichtlich Umsatz-und Einkommensteuer und Anspruchszinsenbescheid 2016)

Schätzung

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

Bei den betrieblichen Einkunftsarten sind die Einkünfte, also der Gewinn, nach § 4 Abs 1. EStG 1988 grundsätzlich durch doppelte Buchführung zu ermitteln.

Wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und solche auch nicht freiwillig geführt werden, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall war, kann der Gewinn auch als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgabenrechnung) ermittelt werden.

Zu einer ordnungsgemäßen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gehört einerseits die nachweisliche Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch entsprechende (fortlaufende) Kassenbelege und Rechnungsbücher, dass Führen eines Wareneingangsbuches, eines Anlagenverzeichnisses und das Nutzen einer Registrierkasse, soweit dies verpflichtend notwendig ist.

All diese Unterlagen hat die Bfin. damals trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt.

Die nunmehrige stl. Vertretung merkte im Verfahren an, dass die Ursache für die Nichtübermittlung der Unterlagen in der Sphäre der ehemaligen stl. Vertretung liegen würde.

Dazu merkt das Gericht an:

Andere Steuerpflichtige (vertreten oder unvertreten) geben auch rechtzeitig ihre Unterlagen ab.

Das Bundesfinanzgericht konnte sich in seiner Begründung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf dazu ergangener Judikatur des Bundesfinanzgerichtes stützen (s. Ritz, BAO Kommentar, § 184 Tz 12 und die dort zitierte Judikatur VwGH 2010/13/0155 ua., bzw. Gierlinger/Neschkudla in "Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen", Erkenntnisse des VwGH im Zeitraum 1988 bis 1999, Anhang 1, S. 149 bis S. 181, Branchenbezogen, März 2000, Wien, Steuerpraxis).

Damit hat die Bfin. die Voraussetzungen aller drei Absätze des § 184 BAO erfüllt, da das Finanzamt aufgrund der vorgelegten Unterlagen den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht korrekt ermitteln kann, weitere Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und korrekte Aufzeichnungen nicht beigebracht oder geführt wurden (siehe Marschner in Jakom EStG,16.Auflage, § 4, 46 ff.).

Liegt die Schätzungsberechtigung - wie hier bei der Bfin. vor- ist die Abgabenbehörde in der Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei.

Werden keine Steuererklärungen von der Bfin. oder deren stl. Vertretung vorgelegt und wird auch die Gewinnermittlung nicht offengelegt, ist eine Schätzung vorzunehmen.

War das Finanzamt gemäß § 184 Abs. 1 bis 3 BAO zur Schätzung der Einkünfte berechtigt und hat wie dargestellt eine angemessenen Schätzungsmethode verwendet, so trägt die Bfin. das Risiko der Ungenauigkeit, welche einer solchen Methode der Feststellung der Einkünfte gemäß § 184 BAO innewohnt und waren daher die Beschwerden gegen die Bescheide gegen die verfahrensgegenståndlichen Umsatz-und Einkommensteuerbescheide bzw. Anspruchszinsen 2016 als unbegründet abzuweisen.

Überdies wurde die Schätzung im gegenständlichen Beschwerdefall zugunsten der Bfin. -ohne Verhängung eines Sicherheitszuschlages- durchgeführt (keine Verschlechterung für die Bfin.).

Betreffend Anspruchszinsen 2016 wird auf die Beschwerdevorentscheidung v. verwiesen.

Der E-Mailverkehr v. bzw. v. bzw. v. lässt auch keine anderen Schlüsse für das Jahr 2016 zu. Die "Unterlagen" betrafen vor allem den nicht beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2017 bzw. 2018.

3.2. Zu Spruchpunkt II (Zurückweisung betreffend Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2018)

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2018 wurde vom ehem. Finanzamt insoweit stattgegeben, als der Bescheid vom abgeändert wurde und die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2018 auf € 0,00 gesetzt worden sei.

Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung v. erfolgte erst mit und war daher verspätet (Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 264 BAO). Es erfolgte daher die beschlussmäßige Zurückweisung gemäß § 260 BAO bzw. § 278 BAO durch das Gericht.

Aus den angeführten Gründen war daher -wie im Erkenntnisspruch ersichtlich - zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im beschwerdegegenständlichen Fall lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu treffen waren, lag eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weswegen eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100951.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at