Gruppenbesteuerung
2. Aufl. 2017
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§ 20
Praxiskommentar (Ernst Komarek)
1
Die in § 10 Abs 2 AVOG 2010 normierte Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen umfasst sowohl die sachliche Zuständigkeit als auch die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit. Von der Zuständigkeit des Unternehmensgruppenfinanzamtes sind sowohl der Gruppenträger als auch alle Gruppenmitglieder (auch „Papillon“-Körperschaften) umfasst. § 5 Abs 1 iVm Abs 3 AVOG 2010 – DV normiert, dass für die Besteuerung des Gruppenträgers und der Gruppenmitglieder für alle wesentlichen Abgaben (insbesondere Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) grundsätzlich die Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig sind. Dazu zählen gem § 15 Abs 1 AVOG 2010:
Finanzamt Wien 1/23 (für Wien, Niederösterreich und Burgenland)
Finanzamt Linz (für Oberösterreich)
Finanzamt Salzburg-Stadt (für Salzburg)
Finanzamt Graz-Stadt (für Steiermark)
Finanzamt Klagenfurt (für Kärnten)
Finanzamt Innsbruck (für Tirol)
Finanzamt Feldkirch (für Vorarlberg)
2
Maßgeblich für die Zuständigkeit ist, in welchem Bundesland sich der Sitz bzw die im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung des Gruppenträgers oder bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger der Sitz des Hauptbeteiligten befindet. Bei beschränkt steuerpflichtigen oder in m...