Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2009
1. Aufl. 2009
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S. 157Prüfung von Betrieben und sonstigen ausgegliederten Rechtsträgern im öffentlichen Sektor – Gebarungsprüfungen
Riegler/Wundsam/Draxler/Wurzer
S. 1591. Einleitung
Die Gebarungskontrolle der öffentlichen Hand obliegt dem Rechnungshof sowie den bei den Ländern, Städten und Gemeinden eingerichteten Kontrolleinrichtungen. Deren Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz bzw hoheitlichen Bestellungsakten sowie allfälligen Verordnungen und sonstigen Richtlinien.
Die zentralen Begriffe der Gebarungsprüfung (Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Rechtmäßigkeit der Gebarung) sind in der Verfassung nicht umfassend umschrieben und somit auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe.
Besondere Bedeutung bekommt die Auslegung dieser Rechtsbegriffe in Fällen, in denen der abstrakte Begriff der „Gebarungsprüfung“ zum Gegenstand privatrechtlicher Auftragsverhältnisse zwischen Vertragspartnern (zB zwischen einer Einrichtung oder einem Organ der öffentlichen Hand und einem Gutachter/Prüfer) gemacht wird. Zunehmend werden etwa Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragt, ein gutachterliches Urteil über „die Gebarung“ einer Einrichtung (eines Vereines, einer Genossensch...