Doppelbesteuerung
2024
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VIII. Konsequenzen für Steuerrechts- und Steuerschuldverhältnis
81 MA hat nur materiellrechtliche Folgewirkungen. Die Art. 6 bis 22 verändern zwar unter Umständen den materiell-rechtlichen Steueranspruch der Höhe nach. Sie berühren jedoch nicht den formellen Inhalt eines nach innerstaatl. Recht bestehenden Steuerrechtsverhältnisses. Insbesondere bleibt die den Abkommensschutz genießende Person verfahrensrechtl. Beteiligter iSd. § 78 AO und steuerschuldrechtl. Stpfl. iSd. § 33 AO. Sie hat unbeschadet ihrer Rechte aus Art. 6 bis 22 nach den allg. Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen und Steuererklärungen abzugeben. Sie hat die Rechte und Pflichten aus § 90 ff., § 134 ff., § 140 ff., § 200, § 208 Abs. 1 und § 211 AO. Die Art. 6–22 berühren nicht die Steuerrechtsfähigkeit der Person. Sie kann auch als Haftungsschuldner oder als andere Person (= Dritter) in Anspruch genommen werden (§ 93 Abs. 1 S. 1 AO). Abgesehen vom Regelungsinhalt der Art. 9 Abs. 2, Art. 25 bis 27 hat das MA nur materiell-rechtliche, aber keine verfahrensrechtlichen Folgewirkungen. Der Verfahrensstatus des Stpfl. bleibt trotz der Art. 6–22 MA entspr. abkommensrechtl. Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungsnormen bestehen.