Doppelbesteuerung
2024
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VII. Vermögensermittlung
76 Innerstaatliches Steuerrecht des Anwendestaates maßgebend. Das BewG enthält allg. (§§ 1 bis 16 BewG) und besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 bis 121 BewG). Zu den allg. Bewertungsvorschriften gehören zB § 2 und 3 BewG. Danach sind wirtschaftliche Einheiten für sich zu bewerten. Einzelne Wirtschaftsgüter, die für sich allein genutzt werden und von anderen Wirtschaftsgütern unabhängig sind, bilden eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Bilden dagegen mehrere Wirtschaftsgüter nach der Verkehrsauffassung eine Einheit, gehören sie demselben Eigentümer und zu derselben Vermögensart, so sind sie bewertungsrechtlich zusammen als wirtschaftliche Einheit zu beurteilen, wenn im 2. Teil des BewG keine andere Regelung getroffen ist. Der Wert einer wirtschaftlichen Einheit ist grds. im Ganzen festzustellen. Bei mehreren Beteiligten wird auch eine Bewertung im Ganzen vorgenommen und der Gesamtwert nach § 3 S. 2 BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile verteilt. Die Bewertung ist entweder nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG), dem Teilwert (§ 10 BewG) oder dem Ertragswert (§ 36 BewG) vorzunehmen. Bei der Bewertung des Gesamtvermögens sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen...