Doppelbesteuerung
2024
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VI. Vermögensarten
70 Keine vorrangige abkommensrechtliche Regelung. Nach dt. innerstaatlichen Steuerrecht gibt es vier verschiedene Vermögensarten (§ 18 BewG), nämlich
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 33 bis 67, 31 BewG),
das Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, 31 BewG) und
früher (bis zum )
das sonstige Vermögen (§§ 110 bis 113 BewG), das mit dem Auslaufen der VSt (s. Rz. 1) mangels innerstaatl. Relevanz abgeschafft wurde.
Art. 22 unterscheidet dagegen zw.
dem unbeweglichen Vermögen,
dem beweglichen Vermögen, das Betriebsvermögen ist,
Seeschiffen und Luftfahrzeugen im intern. Verkehr einschl. dem dazu gehörenden beweglichen Vermögen,
Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, einschl. dem dazu gehörenden beweglichen Vermögen und
anderen Vermögensteilen.
71 Betrachtet man die VSt abkommensrechtlich als eine Ergänzung der Besteuerung der Einkünfte aus dem Vermögen (vgl. Art. 22 Nr. 2 MK), so lassen sich so viele Vermögensarten bilden, wie es isolierende Einkünfteregelungen gibt (vgl. Rz. 21). Dennoch will das MA die durch das innerstaatl. Recht der Vertragsstaaten vorgegebenen Vermögensarten nicht verändern. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerrechte der V...