Doppelbesteuerung
2024
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V. Vermögenszurechnung
66 Innerstaatliches Recht des Anwendestaates maßgebend. Abkommensrechtl. wird die VSt als eine Ergänzung der Besteuerung der Einkünfte aus dem Vermögen verstanden (vgl. Art. 22 Nr. 2 MK). Daraus ist jedoch nicht zu schließen, die Vermögenszurechnung folge stets der Einkünftezurechnung (vgl. Rz. 15). Vielmehr schlägt auch insoweit die Überlegung durch, dass die Art. 6–22 „nur“ Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungsnormen enthalten. Sie knüpfen an die Vermögenszurechnung des innerstaatl. Rechts des Anwendestaates als Vorgaben an. Da Art. 22 keine abkommensrechtl. Zurechnungskriterien enthält (s. MA Art. 22 Rz. 26) ist für Dtl. als Anwendestaat § 39 AO (Tcherveniachki in S/D, Art. 22 Rz. 21 f.) und § 2, § 3, § 19 Abs. 3 Nr. 2, § 26 und § 119 BewG anzuwenden.
67–69 einstweilen frei