Doppelbesteuerung
2024
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II. Einkünfteerzielung und -zurechnung
Inhaltsübersicht
1. Stillschweigende Verweisung auf das Recht des Anwendestaates
2. Zeitlicher Bezug
1. Stillschweigende Verweisung auf das Recht des Anwendestaates
15 Einkünfteerzieler. Das MA enthält weder Vorschriften darüber, was unter Einkünfteerzielung zu verstehen ist, noch darüber, wem im Einzelfall die erzielten Einkünfte zB aus unbeweglichem Vermögen, die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren zuzurechnen sind. Zwar verwenden die Art. 10 bis 12 den Ausdruck „Nutzungsberechtigter“. Sie definieren ihn jedoch nicht (zur Kritik an dem Begriff: Wassermeyer IStR 2000, 505). Aus diesem Umstand und der Tatsache, dass die Erzielung und die Zurechnung der Einkünfte auch in den anderen Vorschriften des MA nicht geregelt ist, muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Abk. die Beurteilung der Einkünfte- und Vermögenserzielung und -zurechnung dem jeweiligen innerstaatlichen Recht des Anwendestaates überlassen ist (vgl. MA Art. 3 Rz. 49). Insoweit enthält das innerstaatl. Recht der Vertragsstaaten Vorgaben für die Anwendung der Abk. Das ist gleichzeitig der Grund, weshalb die Einkünfteerzielung und -zurechnung stets vorab nach dem innersta...