Doppelbesteuerung
2024
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III. Bedeutung von MA und MK für die Auslegung von DBA
Inhaltsübersicht
1. Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der OECD
2. Abkommen mit Nichtmitgliedstaaten der OECD
3. Abkommen zwischen Nichtmitgliedstaaten der OECD
4. Keine „dynamische“ Auslegung
1. Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der OECD
51 Vermutung für eine MA-konforme Auslegung. Wird ein bilaterales Abk. zw. zwei Mitgliedstaaten der OECD abgeschlossen und folgt das Abk. in seiner Konzeption, seinem Aufbau und seinen Formulierungen dem MA, so spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Vertragsstaaten das bilaterale Abk. entspr. dem MA verstanden wissen wollen (vgl. Rz. 37). Dies bedeutet, dass für Auslegungszwecke auf die engl. und die französ. Originalfassung des MA ergänzend zurückgegriffen werden kann. Maßgebend ist dabei allerdings nur die Fassung des MA, wie sie im Zeitpunkt des Abschlusses oder der Revision des bilateralen Abk. galt (vgl. Rz. 60). Dies bedeutet ferner, dass die Rspr. in den übrigen Mitgliedstaaten der OECD zum MA zu Auslegungszwecken herangezogen werden kann, ohne dass allerdings insoweit eine formale Bindung für den Anwendestaat (Stpfl., Finanzbehörden und Finanzgerichte) bestünde. Enthält...