Doppelbesteuerung
2024
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Teil VII. Schlussbestimmungen
Art. 27 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen liegt ab dem zur Unterzeichnung auf für
alle Staaten,
Guernsey (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland), die Insel Man (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland), Jersey (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) und
jedes andere Gebiet, das durch einen einvernehmlichen Beschluss der Vertragsparteien und Unterzeichner dieses Übereinkommens befugt ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
(2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
Art. 28 Vorbehalte
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in den folgenden Bestimmungen vorgesehen sind:
Artikel 3 (Transparente Rechtsträger) Absatz 5,
Artikel 4 (Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit) Absatz 3,
Artikel 5 (Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung) Absätze 8 und 9,
Artikel 6 (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens) Absatz 4,
Artikel 7 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) Absätze 15 und 16,
Artikel 8 (Transaktione...