Doppelbesteuerung
2024
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Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und [.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland und [anderer Vertragsstaat] (die „Vertragsstaaten“) haben ergänzend zum Abkommen vom […] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu den Artikeln 10 und 11
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und
bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.
2. Zu Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 27
Der Ausdruck „Inves...