Doppelbesteuerung
2024
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Art. 4 Betriebsvermögen
Schlußprotokoll zu Artikel 4
6. Der Begriff „Betriebstätte“ richtet sich nach den Vorschriften des am zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern.
7. Wie Vermögen im Sinne des Artikels 4 werden behandelt:
Beteiligungen an gesellschaftlichen Unternehmen mit Ausnahme von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren sowie von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn mit der Einlage eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist.
Betriebstättendefinition im DBA-E...