Doppelbesteuerung
2024
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h) Förderung für Gründer von Unternehmen
55 Mit dem Neugründungs-Förderungsgesetz sind zur Förderung der Neugründung von Betrieben nunmehr unbefristet Befreiungen von bestimmten Steuern und Gebühren vorgesehen (zB von Stempelgebühren, Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren, Gesellschaftsteuer), die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes stehen. Weiters ist eine auf die ersten zwölf Monate befristete Entlastung von den Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Wohnbauförderungsbeitrag, Beitrag zur gesetzl. Unfallversicherung, Kammerumlage) vorgesehen. Eine förderungswürdige Neugründung liegt vor, wenn eine bisher nicht vorhandene betriebl. Struktur zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb geschaffen wird. Mit wurden gewisse Begünstigungen auch auf Betriebsübertragungen ausgeweitet. Eine begünstigte Betriebsübertragung liegt vor, wenn bloß ein Wechsel in der Person des beherrschenden Betriebsinhabers erfolgt und sich der „neue“ Betriebsinhaber bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betriebl. betätigt hat. Analog zu den Neugründungen werden v. a. keine Stempelgebühren, Gerichtsgebühren...