Doppelbesteuerung
2024
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3. Die Besteuerung von Körperschaften
38 Im Körperschaftsteuerrecht gilt das Trennungsprinzip: Subjekt der Körperschaftsteuer ist danach die Körperschaft als jurist. Person. Auf den hinter dieser Körperschaft stehenden Gesellschafter wird nicht durchgegriffen.
39 Der KSt unterliegen „Körperschaften“ iSd. § 1 Abs. 2 öKStG. Dazu zählen ebenso wie in Dtl. insbes. die jurist. Personen des privaten Rechts wie die KapGes. (Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sowie die Genossenschaften (Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). In Österreich gibt es keine Option zur Körperschaftsteuerpflicht.
40 Juristische Personen wie zB die KapGes. sind dann mit allen ihren inl. und ausl. Einkünften unbeschr. stpfl., wenn sie gem. § 1 Abs. 2 KStG entweder ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inl. haben. Die Definitionen des § 27 Abs. 1 und 2 BAO entsprechen jenen der § 10 und 11 AO. Befinden sich weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inl., so ist die jurist. Person im Inl. gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 öKStG nur beschr. stpfl. Die beschr. Stpfl. umfasst durch einen Verweis in § 21 Abs. 1 öKStG jene Einkünfte, die in § 98 öEStG als Einkünfte beschr. stpfl. natürl. Personen geregelt sind.
41 Im Rahmen der sachl. Stpfl. werd...