Doppelbesteuerung
2024
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a) Persönliche Steuerpflicht
4 Nach dem öEStG sind grds. nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder mit (Teil-)Rechtsfähigkeit (im Gegensatz zu Körperschaften) unterliegen die Gesellschafter der Personenvereinigung als natürl. Personen der Einkommensteuer (als jurist. Personen der Körperschaftsteuer).
5 Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürl. Personen, die im Inl. ihren Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 2 öEStG). Die unbeschr. EStpfl. erstreckt sich auf alle im öEStG normierten Einkünfte, gleichgültig ob diese im Inl. oder Ausl. erwirtschaftet werden (Besteuerung des Welteinkommens). Die Definition des Wohnsitzes und des gewöhnl. Aufenthalts in § 26 Abs. 1 und 2 BAO entspricht im wesentlichen den Definitionen der § 8 und 9 AO. Nach der Zweitwohnsitzverordnung des BMF führt das Vorliegen eines inl. (Zweit-)Wohnsitzes allerdings dann nicht zur unbeschr. Stpfl., wenn der Stpfl. den Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als fünf Jahre im Ausl. hat und die österr. Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inl. Wohnungen an nicht mehr als 70 Tagen im Kj. benutzt wird (BGBl. II Nr. 528/2003). Dauert der tatsächliche Auf...